...andenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
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Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Vom 4. April 2007 (Fn 1)
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 28. März 2007 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder zugestimmt.
Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.
Der Tag des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages wird gemäß Artikel 13 Abs. 1 Satz 1 gesondert bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 4. April 2007
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten
Der Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t
Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuches zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Das Land Brandenburg,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Ministerin der Justiz
und
das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Justizministerin,
schließen diesen Staatsvertrag auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 30. November 2006.
Präambel
Zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur Förderung der handelsrechtlichen Publizität der Register betreiben die Länder gemeinsam unter der Internetadresse www.handelsregister.de ein Internetportal (Registerportal). Das Registerportal eröffnet den Zugriff auf die automatisierten Registerabrufsysteme (§ 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches) der Länder und dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte (§ 10 des Handelsgesetzbuches). Mit diesem Staatsvertrag wird von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung Gebrauch gemacht.

§ 1 Gegenstand und Ziele des Registerportals

Durch die Entwicklung und den Betrieb des bundesweiten Registerportals soll insbesondere erreicht werden:
1. Über das Registerportal wird die jedermann zu Informationszwecken gestattete Einsicht in das Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister in elektronischer Form eröffnet. Der Zugang erfolgt unmittelbar und bundesweit zu allen an das Registerportal angeschlossenen Abrufsystemen der Länder.
2. Das Registerportal erlaubt eine bundesweite Suche über die eingetragenen Firmen und juristischen Personen.
3. Zur Nutzung des Portals ist eine einmalige Anmeldung erforderlich. Mit der dabei zugewiesenen Benutzerkennung kann – ohne zusätzliche Registrierung – im Bestand aller angeschlossenen Bundesländer recherchiert werden.
4. Das Registerportal bietet die Möglichkeit einer länderübergreifenden Gebührenabrechnung und Vollstreckung der Gebührenforderung.
5. Das Registerportal steht als zentrale Bekanntmachungsplattform in Registersachen zur Verfügung.
6. Das Registerportal schafft die Voraussetzung, mit anderen elektronischen Informations- und Kommunikationssystemen, insbesondere dem Unternehmensregister und dem statistischen Unternehmensregister, über eine einheitliche Schnittstelle Daten auszutauschen.

§ 2 Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems

Das Land Brandenburg bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuches, über das die Daten aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister der Amtsgerichte (Registergerichte) des Landes Brandenburg abrufbar sind. Die Berechtigung, weitere Zugangsmöglichkeiten zu den Registerdaten zu eröffnen, bleibt hiervon unberührt.

§ 3 Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems

(1) Das Land Brandenburg  bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 10 des Handelsgesetzbuches, über das die Bekanntmachung der Eintragungen erfolgt.
(2) Die Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an das Land Nordrhein-Westfalen übermittelt.
(3) Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten Daten.

§ 4 Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes

Das Land Brandenburg überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung zu dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.

§ 5 Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen

(1) Das Land Brandenburg überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
(2) Die Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 der Justizverwaltungskostenordnung beurteilt sich nach dem Recht des Landes Brandenburg.

§ 6 Protokollierung der Abrufe

(1) Die Übertragung nach § 5 umfasst auch die Pflicht der zuständigen Stelle zur Protokollierung der Abrufe gemäß § 53 der Handelsregisterverordnung. Das Land Brandenburg erhält über die Abrufe zum Nachweis der gemäß § 5 erfassten Gebührentatbestände eine monatliche Übersicht. Die protokollierten Daten werden dem Land Brandenburg in elektronischer Form bereitgestellt.
(2) Die zuständige Stelle ist befugt, Teilnehmer am Abrufverfahren, die die von ihnen zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen, zu sperren. Im Übrigen teilt die zuständige Stelle dem Land Brandenburg mit, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nutzung des Abrufverfahrens die Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches übersteigt.

§ 7 Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren

(1) Das Land Brandenburg überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, soweit die Abrufe über das Registerportal erfolgt sind, auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
(2) Das Land Brandenburg überträgt die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach Absatz 1 erhobenen Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 8 Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren

(1) Zur Abgeltung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, die für Abrufe entstehen, die über das Registerportal erfolgen, ist der Einsatz elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens gestattet.
(2) Abrufe nach Absatz 1 erfolgen ohne vorherige Anmeldung nach § 4. Das Land Brandenburg erhält zum Nachweis der nach Absatz 1 erfolgten Abrufe eine monatliche Übersicht.

§ 9 Auskehrung der Einnahmen

Der Reinerlös der auf Grund der Übertragungen nach §§ 7 und 8 eingenommenen Gebühren für die Teilnahme und Nutzung des elektronischen Abrufverfahrens wird zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an das Land Brandenburg überwiesen. Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der Summe der Beträge, die - ggf. nach Abzug von Gebühren eines Lastschrift- bzw. elektronischen Bezahl- oder Vollstreckungsverfahrens - dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind.

§ 10 Vereinsregister

Soweit das Land Brandenburg die Vereinsregister einzelner oder aller Amtsgerichte elektronisch führt und die Vereinsregister über das Registerportal zugänglich sind, gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend.

§ 11 Kosten

Das Land Brandenburg erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen Vertrag entstehenden Aufwand. Die Höhe wird durch gesonderte Dienstleistungsvereinbarung festgelegt.

§ 12 Betrieb des Registerportals

Die Einzelheiten über die Entwicklung und den Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder sowie die Kostenverteilung werden in einer Dienstleistungsvereinbarung besonders geregelt.

§ 13 In-Kraft-Treten und Kündigung

(1) Dieser Vertrag tritt nach der erforderlichen Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe an dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
(2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann jeweils mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen. Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des Jahres 2011 zulässig.
Brüssel, den 30. November 2006
Für den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Justizministerin des Landes Nordrhein-Westfalen
Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t t e r
Brüssel, den 30. November 2006
Für den Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg
Die Ministerin der Justiz des Landes Brandenburg
Beate  B l e c h i n g e r

Fussnoten

Fn1

GV. NRW. S. 156, ausgegeben am 10. Mai 2007.

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