Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Freiheitsentziehungssachen nach dem Aufenthaltsgesetz
Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Freiheitsentziehungssachen nach dem Aufenthaltsgesetz
Vom 5 .Juli 2010 (Fn 1) (Fn 7)
- des § 58 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474),
- des § 33 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280),
- des § 68 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353),
- des § 391 Absatz 2 in Verbindung mit § 410 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474),
- des § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 58 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes
- des § 23d des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 1 (Fn 5) Konzentration der Strafsachen gegen Erwachsene
(1) Die in der Anlage 1 in Spalte I aufgeführten Amtsgerichte sind zuständig für die Verhandlung und Entscheidung:
1. in den zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Strafsachen (§ 28 Gerichtsverfassungsgesetz) aus den Bezirken der in Spalte II genannten Amtsgerichte,
2. in den zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Strafsachen (§ 28 Gerichtsverfassungsgesetz), wenn zum Zeitpunkt der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl besteht oder mit der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl beantragt wird, aus den Bezirken der in Spalte III genannten Amtsgerichte,
3. in Strafrichterhaftsachen aus den Bezirken der in Spalte IV genannten Amtsgerichte.
(2) Für Verfahren vor dem Strafrichter, in denen die Entscheidung im beschleunigten Verfahren mit Hauptverhandlungshaft gemäß den §§ 127b, 417 bis 420 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319) in der jeweils geltenden Fassung beantragt wird, ist zuständig
1. im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf
a) im Landgerichtsbezirk Düsseldorf für die Bezirke der Amtsgerichte Langenfeld und Ratingen das Amtsgericht Düsseldorf und
b) im Landgerichtsbezirk Duisburg für die Bezirke der Amtsgerichte Duisburg-Hamborn und Duisburg-Ruhrort das Amtsgericht Duisburg,
2. im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
a) im Landgerichtsbezirk Arnsberg für den Bezirk des Amtsgerichts Warstein das Amtsgericht Soest und
b) im Landgerichtsbezirk Bielefeld für die Bezirke der Amtsgerichte Bad Oeynhausen, Bünde, Gütersloh, Halle, Herford, Lübbecke, Minden, Rahden und Rheda-Wiedenbrück das Amtsgericht Bielefeld und
3. im Oberlandesgerichtsbezirk Köln im Landgerichtsbezirk Köln für die Bezirke der Amtsgerichte Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Kerpen, Leverkusen, Wermelskirchen und Wipperfürth das Amtsgericht Köln.
Die Zuständigkeit bleibt bestehen, wenn das Gericht die Entscheidung im beschleunigten Verfahren ablehnt.
§ 2 (Fn 4) Strafrichterhaftsachen
Der Begriff „Strafrichterhaftsachen“ im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 3 umfasst
1. die zur Zuständigkeit des Strafrichters gehörenden Strafsachen, bei denen im Zeitpunkt der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl besteht oder mit der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl beantragt wird,
2. die Entscheidungen, die der Strafrichter im Vorverfahren zu treffen hat, soweit sie sich auf die Anordnung, Vollstreckung, Fortdauer oder Aufhebung der Untersuchungshaft beziehen,
3. die Entscheidungen auf Grund des § 115a der Strafprozessordnung,
4. die Entscheidungen über die einstweilige Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung,
5. die Maßnahmen auf Grund der §§ 21, 22, 28, 41 Absatz 4, 45 Absatz 5 und 47 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537) in der jeweils geltenden Fassung, sofern der Verfolgte sich nicht auf freiem Fuß befindet.
§ 3 (Fn 4) Geltungsbereich
Als „Schöffengerichtssachen“, „Schöffengerichtshaftsachen“ und „Strafrichterhaftsachen“ gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 gelten nicht Strafsachen gegen Jugendliche oder Heranwachsende im Sinne des § 1 des Jugendgerichtsgesetzes. § 1 Absatz 2 gilt nicht für Heranwachsende im Sinne von Satz 1.
§ 4 Konzentration der Jugendstrafsachen
Die in der Anlage 2 in Spalte I aufgeführten Amtsgerichte sind zuständig
1. für die Jugendrichter-Haftsachen (§ 5) aus den Bezirken der in Spalte II genannten Amtsgerichte,
2. für die übrigen zur Zuständigkeit des Strafrichters (Jugendrichters) gehörenden Strafsachen aus den Bezirken der in Spalte III genannten Amtsgerichte; soweit in dieser Spalte mehrere Amtsgerichte aufgeführt sind, wird der Strafrichter bei dem in Spalte I genannten Amtsgericht zum Bezirksjugendrichter für die Bezirke der in Spalte III aufgeführten Amtsgerichte bestellt,
3. für die zur Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts gehörenden Strafsachen aus den Bezirken der in Spalte IV genannten Amtsgerichte; soweit in dieser Spalte mehrere Amtsgerichte aufgeführt sind, wird bei dem in Spalte I genannten Amtsgericht ein gemeinsames Jugendschöffengericht für die Bezirke der in Spalte IV aufgeführten Amtsgerichte gebildet.
§ 5 Jugendrichter-Haftsachen
(1) Jugendrichter-Haftsachen sind die zur Zuständigkeit des Jugendrichters gehörenden Strafsachen, bei denen im Zeitpunkt der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl besteht oder mit der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl beantragt wird.
(2) Eine Jugendrichter-Haftsache liegt ferner vor, wenn der Jugendrichter
1. im Vorverfahren über die Anordnung, Vollstreckung, Fortdauer oder Aufhebung der Untersuchungshaft zu entscheiden oder Entscheidungen auf Grund des § 115a der Strafprozessordnung zu treffen hat,
2. im Vorverfahren Entscheidungen über die einstweilige Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung zu treffen hat,
3. Maßnahmen auf Grund der §§ 21, 22, 28, 41 Absatz 4, 45 Absatz 5 und 47 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen gegen Verfolgte zu treffen hat, die sich nicht auf freiem Fuß befinden.
§ 6 (Fn 8) Konzentration der Verkehrsordnungswidrigkeiten
Den in der Anlage 3 aufgeführten Amtsgerichten obliegt in Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 bis 24c des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in der jeweils geltenden Fassung die Entscheidung bei Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide, die von den dort genannten Kreisen und kreisfreien Städten erlassen worden sind.
Die Zuständigkeit der in der Anlage 3 aufgeführten Amtsgerichte in den in § 6 genannten Bußgeldverfahren ist gegeben, wenn
1. die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten in den jeweils genannten Gebietsteilen begangen worden ist
2. der Betroffene seinen Wohnsitz oder mangels eines Wohnsitzes in Nordrhein-Westfalen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesen Gebietsteilen hat.
§ 8 Abweichende Zuständigkeit
Lässt die gerichtliche Zuständigkeit sich nicht nach den §§ 6 und 7 bestimmen, so obliegt die Entscheidung dem nach § 68 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuständigen Amtsgericht.
§ 9 Konzentration der Steuerordnungswidrigkeiten
(1) Die nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit den §§ 409 ff. der Abgabenordnung den Amtsgerichten übertragenen Entscheidungen obliegen bei Steuerordnungswidrigkeiten, die von den Finanzämtern des Landes Nordrhein-Westfalen verfolgt und geahndet werden, den Amtsgerichten, in deren Bezirk die Landgerichte ihren Sitz haben, jeweils für den Bezirk des Landgerichts.
(2) Die Zuständigkeit des Amtsgerichts bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Betroffene seinen Wohnsitz oder mangels eines Wohnsitzes in Nordrhein-Westfalen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Maßgebend ist
1. bei Entscheidungen, die vor Erlass eines Bußgeldbescheides beantragt werden, der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zur Zeit der Antragstellung,
2. in allen übrigen Fällen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zur Zeit der Zustellung des Bußgeldbescheides.
(3) Liegen weder der Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthaltsort des Betroffenen zu den nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkten im Land Nordrhein-Westfalen, so richtet sich die Zuständigkeit des Gerichts nach dem Ort, an dem die Steuerordnungswidrigkeit begangen worden ist. Ist auch hiernach kein Amtsgericht in Nordrhein-Westfalen zuständig, so obliegt die Entscheidung dem Amtsgericht aus dem Bezirk des Landgerichts, in dem das Finanzamt seinen Sitz hat.
§ 10 Konzentration der Umweltstrafsachen
Für die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Umweltstrafsachen sind die Amtsgerichte, die ihren Sitz am Ort des Landgerichts haben, für den Bezirk des Landgerichts zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Amtsgerichts als Schifffahrtsgericht begründet ist. In den Landgerichtsbezirken Duisburg, Mönchengladbach und Essen sind die Amtsgerichte Duisburg, Mönchengladbach und Essen jeweils für den Bezirk des Landgerichts zuständig.
§ 11 Konzentration der Bußgeldverfahren
In Bußgeldverfahren wegen Umweltordnungswidrigkeiten obliegt die Entscheidung bei Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide den nach § 10 für Umweltstrafsachen zuständigen Amtsgerichten.
§ 12 (Fn 3) Deliktskatalog
(1) Umweltstrafsachen im Sinne des § 10 sind Verfahren, die Straftaten nach
1. § 307 Absatz 4, § 309 Absatz 1, 6, § 310 Absatz 1 Nummer 1, § 311, § 312 Absatz 1, 2, 3, 6, §§ 324 bis 329, § 330 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3, § 330a des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
2. §§ 38, 38a des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849),
3. §§ 71, 71a des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542),
4. §§ 27, 27a, 27b, 27c des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146),
5. § 13 der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S.94; 2018 I S. 1389),
6. § 11 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975),
7. § 39 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066),
8. § 18 des Landes-Immissionsschutzgesetzes vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232),
9. § 69 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, ber. S. 1281),
10. § 13 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610) in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung,
11. § 37 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593),
- in der jeweils geltenden Fassung -
ausschließlich oder im Schwerpunkt zum Gegenstand haben.
(2) Bußgeldverfahren im Sinne des § 11 sind Verfahren, die Ordnungswidrigkeiten nach
1. § 18 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462),
2. § 13 des Abgrabungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922),
3. § 47 der Allgemeinen Hafenverordnung vom 8. Januar 2000 (GV. NRW. S. 34),
4. § 46 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565),
5. § 7 des Benzinbleigesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234),
6. § 62 des Bundes-Immissionschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274),
7. § 39 des Bundesjagdgesetzes,
8. § 69 des Bundesnaturschutzgesetzes,
9. §§ 26, 27b des Chemikaliengesetzes,
10. § 12 der Chemikalien-Verbotsverordnung,
11. § 38 des Gentechnikgesetzes,
12. § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975),
13. § 69 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212),
14. § 44 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250),
15. § 55 des Landesfischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, 864),
16. § 70 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546),
17. § 17 des Landes-Immissionsschutzgesetzes vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232),
18. § 55 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, 1997 S. 56),
19. § 123 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926),
20. § 77 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist,
21. § 194 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966),
22. § 32 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475),
23. § 14 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82),
24. § 36 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes,
25. § 15 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes vom 29. April 2007 (BGBl. I S. 600),
26. § 103 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585),
27. § 29 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817),
28. §§ 21, 22, 24 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643),
- in der jeweils geltenden Fassung -
ausschließlich oder im Schwerpunkt zum Gegenstand haben.
Für Verfahren nach § 12, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei einem Amtsgericht anhängig sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
§ 14 Konzentration der Lebensmittel- und Futtermittelstrafsachen
Für die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Lebensmittel- und Futtermittelstrafsachen sind die Amtsgerichte, die ihren Sitz am Ort des Landgerichts haben, für den Bezirk des Landgerichts zuständig. In den Landgerichtsbezirken Duisburg, Mönchengladbach und Essen sind die Amtsgerichte Duisburg, Mönchengladbach und Essen jeweils für den Bezirk des Landgerichts zuständig.
§ 15 Konzentration der Bußgeldverfahren
In Bußgeldverfahren wegen Lebensmittel- und Futtermittelordnungswidrigkeiten obliegt die Entscheidung bei Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide den nach § 14 für Lebensmittel- und Futtermittelstrafsachen zuständigen Amtsgerichten.
(1) Lebensmittel- und Futtermittelstrafsachen im Sinne des § 14 sind Verfahren, die Straftaten nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), der nach dem LFGB erlassenen Rechtsverordnungen, der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des LFGB - in der jeweils geltenden Fassung - ausschließlich oder im Schwerpunkt zum Gegenstand haben.
(2) Lebensmittel- und Futtermittelordnungswidrigkeiten im Sinne des § 15 sind Verfahren, die Ordnungswidrigkeiten nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), der nach dem LFGB erlassenen Rechtsverordnungen, der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des LFGB - in der jeweils geltenden Fassung - ausschließlich oder im Schwerpunkt zum Gegenstand haben.
Für Verfahren nach § 16, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei einem Amtsgericht anhängig sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
§ 18 (Fn 9) Konzentration der Freiheitsentziehungssachen nach dem Aufenthaltsgesetz
Für gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen nach den § 15 Absatz 5, § 57 Absatz 3, §§ 62, 62b und 62c in Verbindung mit § 106 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung und nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABI. L 180 vom 29.6.2013, S. 31; L 49 vom 25.2.2017, S. 50) in Verbindung mit § 2 Absatz 14 des Aufenthaltsgesetzes sind die Amtsgerichte zuständig, denen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 die Strafrichterhaftsachen zugewiesen sind.
§ 19 (Fn 3) Abweichende Zuständigkeiten
In Abweichung von der Zuständigkeitsregelung in § 18 werden die darin genannten Verfahren zugewiesen
1. für die Bezirke der Amtsgerichte Herne und Herne-Wanne dem Amtsgericht Herne,
2. für die Bezirke der Amtsgerichte Rheine, Steinfurt, Ibbenbüren und Tecklenburg dem Amtsgericht Rheine,
3. für die Bezirke der Amtsgerichte Ahaus, Borken und Gronau (Westf.) dem Amtsgericht Borken,
4. für die Bezirke der Amtsgerichte Ahlen, Beckum und Warendorf dem Amtsgericht Ahlen,
5. für die Bezirke der Amtsgerichte Aachen, Eschweiler und Monschau dem Amtsgericht Aachen,
6. für die Bezirke der Amtsgerichte Brilon, Medebach, Marsberg, Meschede und Schmallenberg dem Amtsgericht Meschede,
7. für die Bezirke der Amtsgerichte Gummersbach und Wipperfürth dem Amtsgericht Gummersbach.
§ 20 (Fn 2) Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig werden aufgehoben:
1. die Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Abschiebungshaftsachen vom 4. März 2008 (GV. NRW. S. 349),
2. die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlass von Rechtsverordnungen über die Zuständigkeit der Amtsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen in Jugendstrafsachen vom 11. März 1975 (GV. NRW. S. 258),
3. die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 68 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 28. August 1984 (GV. NRW. S. 573),
4. die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 391 Abs. 2 in Verbindung mit § 410 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung vom 24. Juni 1997 (GV. NRW. S. 198),
5. die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 192).
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Anlagen: Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3