Mergers & Acquisitions
DE - Landesrecht NRW

Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus den Bereichen der Unternehmenstransaktionen (Mergers & Acquisitions), der Informationstechnologie und Medientechnik sowie der Erneuerbaren Energien

Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus den Bereichen der Unternehmenstransaktionen (Mergers & Acquisitions), der Informationstechnologie und Medientechnik sowie der Erneuerbaren Energien
Vom 22. November 2021 (Fn 1)
Auf Grund des
- § 13a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), der durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) neu gefasst worden ist,
- § 72a Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), der durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) neu gefasst worden ist,
- § 119a Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), der durch Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) neu gefasst worden ist,
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), der durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 364) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Justiz:

§ 1 Zuständigkeit der Landgerichte für Streitigkeiten aus Transaktionen im Unternehmensbereich (Mergers & Acquisitions)

(1) Dem Landgericht Düsseldorf werden folgende Streitigkeiten, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 500 000,00 Euro übersteigt, für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen zugewiesen:
1. Streitigkeiten aus Kauf- oder Tauschverträgen, deren wesentlicher Vertragsgegenstand ein Unternehmen oder Unternehmensanteil ist, insbesondere Streitigkeiten
a) aus dem Kauf oder Verkauf von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen oder
b) aus einem solchen Kauf oder Verkauf vorgelagerten Vertragsverhandlungen.
2. Streitigkeiten aus dem Erwerb eines Unternehmens oder Unternehmensanteils im Wege der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung und
3. Streitigkeiten aus Umwandlungsverträgen, die einen Vorgang im Sinne von § 1 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung regeln.
(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 wird auch begründet, soweit sich eine andere Zuständigkeit aus der KonzentrationsVO Gesellschaftsrecht vom 8. Juni 2010 (GV. NRW S. 350) in der jeweils geltenden Fassung ergeben würde.

§ 2 Zuständigkeit der Landgerichte für Streitigkeiten aus dem Bereich Informationstechnologie und Medientechnik

(1) Dem Landgericht Köln werden für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen Streitigkeiten, deren wesentlicher Gegenstand den Bereich der Kommunikations- und Informationstechnologie im Sinne von § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe j der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) in der jeweils geltenden Fassung betrifft und deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 100 000,00 Euro übersteigt, insbesondere Streitigkeiten aus
1. der Entwicklung, Herstellung, Veräußerung, Wartung, Reparatur oder Gebrauchsüberlassung von Hardware und Software, insbesondere von Computern, auch soweit es sich um Teile von Maschinen und Anlagen handelt, oder
2. Dienstleistungen mit Bezug zur Informations- und Kommunikationstechnologie, zum Beispiel IT-Beratungsverträge oder IT-Unterrichtsverträge,
zugewiesen.
(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 wird auch begründet, soweit sich die Ansprüche ebenfalls auf das Urheberrecht stützen lassen.

§ 3 Zuständigkeit der Landgerichte für Streitigkeiten aus dem Bereich Erneuerbare Energien

Folgende Streitigkeiten, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 100 000,00 Euro übersteigt, werden
1. dem Landgericht Essen für die Bezirke aller Landgerichte aus den Bezirken der Oberlandesgerichte Köln und Düsseldorf sowie für die Bezirke der Landgerichte Essen und Bochum und
2. dem Landgericht Bielefeld für die Bezirke der Landgerichte Arnsberg, Bielefeld, Detmold, Dortmund, Hagen, Münster, Paderborn und Siegen
zugewiesen:
a) Streitigkeiten, deren wesentlicher Gegenstand eine Anlage oder deren Komponenten betrifft, die
aa) die Voraussetzung von § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt oder
bb) die Abkehr von fossilen Energieträgern und die Förderung von erneuerbaren Energien zum Ziel hat, beispielsweise Biogasanlagen zur Herstellung von Biomethan, Fernwärmeanlagen, Wärmepumpen, Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff oder Solarthermieanlagen zur Warmwassergewinnung,
insbesondere solche aus der Entwicklung, Herstellung, Veräußerung, Installation, Wartung, Reparatur, Gebrauchsüberlassung oder Beschädigung von entsprechenden Anlagen oder deren Komponenten, aus Dienstleistungen auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien, zum Beispiel Beratungsverträge, oder im Zusammenhang mit der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien, und
b) Streitigkeiten über Ansprüche aus § 13 oder aus § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

§ 4 Zuständigkeit der Oberlandesgerichte

Die Entscheidung über die Berufung, die sofortige Beschwerde oder die Beschwerde wird in den in
1. § 1 bezeichneten Streitigkeiten dem Oberlandesgericht Düsseldorf,
2. § 2 bezeichneten Streitigkeiten dem Oberlandesgericht Köln und
3. § 3 bezeichneten Streitigkeiten dem Oberlandesgericht Hamm
jeweils für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen zugewiesen.

§ 5 Einrichtung von Zivilkammern und Zivilsenaten

Bei den in den §§ 1 bis 4 genannten Gerichten werden gemäß den § 72a Absatz 2 und § 119a Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1079) in der jeweils geltenden Fassung eine Zivilkammer oder mehrere Zivilkammern beziehungsweise ein Zivilsenat oder mehrere Zivilsenate für die mit dieser Verordnung jeweils zugewiesenen Rechtsgebiete eingerichtet.

§ 6 Übergangsvorschrift

Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstinstanzlich anhängig geworden sind, verbleibt es für den gesamten Rechtszug bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 7 Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Das für die Justiz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2027 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.
Der Minister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1340, ber. 2022 S. 45).

Markierungen
Leseansicht