Verordnung über die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren und Zuweisung an die Amtsgerichte Euskirchen und Hagen
Verordnung über die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren und Zuweisung an die Amtsgerichte Euskirchen und Hagen
Vom 28. Januar 1999 (Fn 1)
Aufgrund des § 689 Abs. 3 Satz 1 und 2, des § 703 c Abs. 3 und des § 703 d Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 689 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 533), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Siebten Buch der Zivilprozessordnung vom 6. Juni 1995 (GV. NRW. S. 508) (Fn 2) wird verordnet:
§ 1
Bei den Amtsgerichten Euskirchen und Hagen werden die Mahnverfahren maschinell bearbeitet. Dies gilt nicht, wenn der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
§ 2
(1) Die Mahnverfahren aus den Bezirken der Amtsgerichte in den Oberlandesgerichtsbezirken Düsseldorf und Hamm werden dem Amtsgericht Hagen zugewiesen.
(2) Die Mahnverfahren aus den Bezirken der Amtsgerichte des Oberlandesgerichtsbezirks Köln werden dem Amtsgericht Euskirchen zugewiesen.
§ 3
(1) Für die vor dem 1. Mai 1995 bei dem Amtsgericht Hagen anhängigen Mahnverfahren aus den Bezirken der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks Bonn verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
(2) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei den Amtsgerichten des Oberlandesgerichtsbezirks Düsseldorf anhängigen Mahnverfahren und für die bis zu diesem Zeitpunkt bei diesen Amtsgerichten eingehenden Anträge auf Erlass eines Mahnbescheides verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
(3) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei dem Amtsgericht Hagen anhängigen Mahnverfahren aus den Bezirken der Amtsgerichte der Landgerichtsbezirke Aachen und Köln und für die bis zu diesem Zeitpunkt bei dem Amtsgericht Hagen eingehenden Anträge auf Erlass eines Mahnbescheides verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
§ 4 (Fn 3)
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.
Der Minister für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fussnoten
GV. NRW. S. 43; geändert durch Artikel 101 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 9 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014. |
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SGV. NRW. 301. |
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§ 5 umbenannt in § 4 und zuletzt geändert durch Artikel 9 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014. |
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