Bekanntmachung des Abkommens über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder vom 6. Juni 1991
DE - Landesrecht NRW

Bekanntmachung des Abkommens über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder vom 6. Juni 1991

Bekanntmachung des Abkommens über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder vom 6. Juni 1991
Vom 20. November 1991 (Fn 1)
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 15. November 1991 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder vom 6. Juni 1991 zugestimmt.
Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens nach seinem Artikel 4 Absatz 3 wird gesondert bekanntgemacht (Fn 2).
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
Johannes Rau
Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder
Zwischen
dem Land Baden-Württemberg,
dem Freistaat Bayern,
dem Land Berlin,
dem Land Brandenburg,
der Freien Hansestadt Bremen,
der Freien und Hansestadt Hamburg,
dem Land Hessen,
dem Land Mecklenburg-Vorpommern,
dem Land Niedersachsen,
dem Land Nordrhein-Westfalen,
dem Land Rheinland-Pfalz,
dem Saarland,
dem Freistaat Sachsen,
dem Land Sachsen-Anhalt,
dem Land Schleswig-Holstein,
und dem Land Thüringen
wird im Interesse der besseren Erfüllung von Aufgaben des Strafvollzugs vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, folgendes Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder geschlossen:

Artikel 1

(1) Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten jedes vertragschließenden Landes sind berechtigt, die beim Transport, bei der Ausführung und beim Arbeitseinsatz von Gefangenen sowie bei der Nacheile erforderlich werdenden Amtshandlungen auch in anderen Ländern vorzunehmen.
(2) Soweit die Amtshandlung auch zur Zuständigkeit der Polizei gehört, ist die örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten.

Artikel 2

Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten haben bei der Vornahme von Amtshandlungen in einem anderen Land die gleichen Befugnisse wie die entsprechenden Bediensteten dieses Landes.

Artikel 3

(1) Die Kosten für Amtshandlungen in einem anderen Land trägt jedes Land selbst.
(2) Die Rechte und Pflichten in dienstrechtlicher Hinsicht bestimmen sich für die Bediensteten, die in einem anderen Land tätig werden, nach den Gesetzen und den sonstigen Bestimmungen ihres eigenen Landes.

Artikel 4

(1) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt an, und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Jahres gekündigt wird. Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch ein Land läßt die Gültigkeit des Abkommens zwischen den anderen Ländern unberührt.
(2) Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt das zwischen zehn der beteiligten Länder geschlossene Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Bundesländer vom 15. Juni 1976 außer Kraft.
(3) Dieses Abkommen ist zu bestätigen. Sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1991 dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Bestätigungsurkunden zugegangen, so tritt dieses Abkommen unter den beteiligten Ländern in Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.
(4) Für jedes beteiligte Land, dessen Bestätigungsurkunde zu dem nach Absatz 3 maßgebenden Zeitpunkt dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu diesem Abkommen in dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Urkunde zugegangen ist.
Berlin, den 6. Juni 1991
Für das Land Baden-Württemberg Der Justizminister
Helmut Ohnewald
Für den Freistaat Bayern Die Staatsministerin der Justiz
Dr. M. Berghofer-Weichner
Für das Land Berlin Die Senatorin für Justiz
Jutta Limbach
Für das Land Brandenburg Der Minister der Justiz
H. O. Bräutigam
Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Justiz und Verfassung
V. Kröning
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Wolfgang Curilla
Für das Land Hessen Die Ministerin der Justiz
Hohmann - Dennhardt
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern, endvertreten durch den Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten
Ulrich Born
Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Niedersächsisches Justizministerium
Alm - Merk
Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Justizminister
Rolf Krumsiek
Für das Land Rheinland-Pfalz Der Minister der Justiz
P. Caesar
Für das Saarland Namens des Ministerpräsidenten Der Minister der Justiz
Dr. Arno Walter
Für den Freistaat Sachsen Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann
Für das Land Sachsen-Anhalt, für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt Der Minister der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Walter Remmers
Für das Land Schleswig-Holstein Namens des Ministerpräsidenten Der Justizminister
Klingner
Für das Land Thüringen Der Thüringer Justizminister
i. V. Dr. Gasser

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