Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
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Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
Vom 24. Juni 1994 (Fn 1, 7)
Der Landtag hat in seiner Sitzung am 15. Juni 1994 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik zugestimmt.
Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
Das Inkrafttreten des Abkommens nach seinem Artikel 13 Abs. 1 wird gesondert bekanntgemacht.
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (Fn 7)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen
- nachstehend ,,Länder" genannt -
schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts.
(Fn 7)

Artikel 1 (Fn 3) Allgemeines

Der Freistaat Bayern errichtet die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) unter dieser Bezeichnung als Organisationseinheit des für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministeriums. Der Freistaat Bayern behält sich vor, die ZLS als eine diesem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnete Landesoberbehörde zu errichten.

Artikel 2 (Fn 4) Aufgaben

(1) Die Tätigkeit der ZLS hat zum Ziel, im Rahmen
- des Produktsicherheitsgesetzes, - des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter, - des Sprengstoffgesetzes, und der auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen, - der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, - des Gefahrstoffrechts sowie - der Rohrfernleitungsverordnung
in der jeweils gültigen Fassung den in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Stand der Produkt- und Anlagensicherheit sowie des Arbeitsschutzes zu halten und zu verbessern auch im Hinblick auf den sicheren Transport gefährlicher Güter. Die Tätigkeit der ZLS im Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen hat darüber hinaus zum Ziel, inländische Prüf- und Zertifizierungsstellen die Möglichkeit zu eröffnen, nach dem Recht der Drittstaaten zu prüfen.
(2) Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich der Befugniserteilung, Anerkennung, Notifizierung und Benennung, soweit dafür nicht eine andere Behörde zuständig ist, sowie der Überwachung
– von Konformitätsbewertungsstellen, GS-Stellen und zugelassenen Überwachungs-stellen nach dem Produktsicherheitsgesetz,
– von benannten Stellen nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
– von benannten und zugelassenen Stellen nach der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte und
– von Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen nach der Rohrfernleitungsverordnung.
Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:
1. Erarbeitung von Anforderungen, die an die in Satz 1 genannten Stellen zu stellen sind,
2. Befugniserteilung an die in Satz 1 genannten Stellen sowie Anerkennung, Notifizierung, Benennung und Überwachung der in Satz 1 genannten Stellen,
3. Erstellung von Gutachten auf Antrag im Einzelfall,
4. Erarbeitung von Leitlinien für die Anforderungen sowie Anerkennung von Regelwerken, die bei der Prüfung, Inspektion und Zertifizierung zu beachten sind.
(3) Im Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen vollzieht die ZLS hinsichtlich der in Abs. 2 Satz 1 genannten Bereiche die Aufgaben der Länder im Bereich der Anerkennung oder vergleichbarer Verfahren. Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:
1. Anerkennung der Konformitätsbewertungsstellen,
2. Aussetzung, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung,
3. Überprüfung und Überwachung der benannten Konformitätsbewertungsstellen,
4. Mitarbeit in Arbeitsgruppen der Gemischten Ausschüsse der jeweiligen Vertragspartner der Drittstaatenabkommen,
5. Einrichtung und Organisation von sektoralen, nationalen Arbeitskreisen zur vergleichenden Aufbereitung der Rechtsvorschriften der Drittstaaten mit den europäischen Bestimmungen.
(4) Die ZLS vollzieht die koordinierenden Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden der Länder insbesondere im Sinne von Artikel 18 Absatz 5, Art. 22 und Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (ABl. der EG Nr. L 218 vom 13. August 2008, S. 30) im Rahmen des Produktsicherheitsgesetzes. Der ZLS obliegen hierbei ins- besondere folgende Aufgaben:
1. Zentraler Ansprechpartner für oberste Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten,
2. Zentraler Ansprechpartner für die Bundesfinanzdirektion Südost für alle Fragen der Marktüberwachung im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes,
3. Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden der Länder bei Vollzugsfragen,
4. Erarbeitung von Marktüberwachungsaufträgen aufgrund von RAPEX-Meldungen oder sonstigen Informationen,
5. ICSMS-Vertretung gegenüber der EU und anderen Mitgliedstaaten.
(5) Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Sinne von § 26 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes einschließlich der damit zusammenhängenden Meldeverfahren der Marktüberwachungsbehörden, wenn sie davon Kenntnis erlangt, dass von bestimmten Produkten eine ernste Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher in mehr als einem Land ausgeht, sofern
1. zwischen den Ländern erwiesenermaßen Meinungsunterschiede darüber bestehen, wie dieser Gefahr begegnet worden ist oder zu begegnen ist, und
2. die Gefahr angesichts der Art des Produktsicherheitsproblems für die betreffen- den Produkte nicht in einer mit dem Grad der Dringlichkeit des Problems zu vereinbarenden Weise von einem Land bewältigt werden kann und
3. die Gefahr nur durch Erlass geeigneter und bundesweit anwendbarer Maßnahmen zur Gewährleistung eines einheitlichen und hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher sowie des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes wirksam bewältigt werden kann.
(6) Die ZLS vollzieht die  Aufgaben der Länder im Sinne von § 26 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes einschließlich der damit zusammenhängenden Meldeverfahren der Marktüberwachungsbehörden unabhängig von Absatz 5 auch, wenn sie von mindestens 13 Ländern schriftlich damit beauftragt wird und der Beirat der ZLS zustimmt.
(7) Die ZLS stellt die Arbeit der vom Bundesrat benannten EG-Richtlinienvertreter sicher und koordiniert diese. Die ZLS vertritt die Länder hierzu auch in nationalen und europäischen Gremien der Normung und der einschlägigen Richtlinien. Sie  bereitet die dabei gewonnen Erkenntnisse für die Länder auf und stellt sie ihnen bei Bedarf zur Verfügung.
(8) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit der ZLS (vertreten durch das für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständige Bayerische Staatsministerium) auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Beirates der ZLS weitere, im Verwaltungsabkommen festzulegende Aufgaben über die in den Absätzen 2 bis 7 genannten Aufgaben hinaus zu übertragen.

Artikel 3 (Fn 2, 8) Finanzierung

(1) Die ZLS erhebt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Bayerischen Kostengesetzes Gebühren und Auslagen.
(2) Soweit die ZLS darüber hinaus Aufgaben wahrnimmt, die Gebührentatbeständen und -schuldnern nicht konkret zugerechnet werden können, wird im Rahmen der jährlichen Haushaltsverhandlungen ein Pauschalbetrag bestimmt und zwischen den Ländern aufgeteilt. Das Sitzland trägt vorweg eine Sitzlandquote. Diese beträgt 10 v.H. des ungedeckten Finanzbedarfs nach Satz 1 . Der vom Beirat vorberatene Haushaltsentwurf bedarf ab dem Haushalt 1993 der Zustimmung der Finanzminister und -senatoren der Länder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Das Sitzland verpflichtet sich, den Haushalt der ZLS entsprechend dem Beschluß der Finanzminister der Länder in seinem Haushaltsplan aufzunehmen.
(3) Das Anteilsverhältnis unter allen Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnet. Die Steuereinnahmen erhöhen und vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrundegelegten Steuereinnahmen der Länder. Maßgebend sind die Steuereinnahmen des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni desselben Jahres festgestellte Bevölkerungszahl.
(4) Die Beträge der Länder werden am 30. Juni eines jeden Haushaltsjahres nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden unter dem Titel "Fehlbeträge aus den Vorjahren" in den nächsten Haushaltsentwurf eingebracht und somit nach Verabschiedung durch die Finanzministerkonferenz ausgeglichen.
(5) Die in den ersten drei Haushaltsjahren erbrachten Vorlaufkosten werden vom Sitzland getragen.
(Fn 5)
(Fn 7)

Artikel 4 (Fn 3) (Fn 6) (Fn 8) Beirat

(1) Zur Beratung der ZLS sowie als Instrument zur Mitwirkung der Länder wird ein Beirat eingerichtet.
(2) Jedes Land entsendet ein Mitglied in den Beirat. Das Beiratsmitglied wird von dem für den Arbeitsschutz zuständigen Kabinettsmitglied bestellt.
(3) Der Beirat ist über die Tätigkeit der ZLS zu informieren. Zu diesem Zweck erstellt die ZLS spätestens bis zum 31. März des laufenden Jahres einen Jahresbericht über das Vorjahr. Auf Verlangen sind dem Beirat Unterlagen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Beirat erarbeitet Richtlinien für die Tätigkeit der ZLS. Die ZLS legt diese Richtlinien ihrer Tätigkeit zugrunde.
(5) Der von der ZLS erstellte Haushaltsentwurf wird vom Beirat vorberaten.
(6) Jedes Mitglied des Beirates hat eine Stimme. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(7) Die Bundesministerien haben ein Gast- und Rederecht, soweit sie in fachspezifischen Belangen berührt sind.
(8) Eine schriftliche Beschlußfassung ist möglich, wenn nicht mehr als drei Mitglieder widersprechen; Absatz 6 gilt entsprechend.
(9) Der Beirat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das für die Dauer von zwei Jahren den Vorsitz führt. Ebenfalls durch Wahl wird eine Person bestimmt, die die Stellvertretung wahrnimmt. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(10) Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern muß er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Das vorsitzführende Mitglied beruft die Sitzungen ein und leitet sie; die Tagesordnung wird von ihm aufgestellt.
Protokollnotiz zu Artikel 9 des Abkommens:
Der Beirat soll zu gegebener Zeit prüfen und gegenüber der ASMK und der FMK eine empfehlende Stellungnahme darüber abgeben, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen die ZLS und die AKMP durch Änderung des Abkommens in die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts übergeführt werden sollen.

Artikel 5 (Fn 6) (Fn 8) Schiedsklausel

Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag.

Artikel 6 (Fn 3) (Fn 6) (Fn 9) Schlußvorschriften

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragschließenden Länder, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium zugeht.
(2) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber dem das für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständige Bayerische Staatsministerium unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1995.
(3) Das kündigende Land bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf der ZLS so lange und insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. Nach dem Ausscheiden anfallende Kosten, die dem Zeitraum der Mitgliedschaft zuzurechnen sind, sind anteilig vom kündigenden Land zu übernehmen.
Bonn, den 16. Dezember 1993,
und
Magdeburg, den 17. Dezember 1993
Für das Land Baden-Württemberg
Erwin Teufel
Für den Freistaat Bayern
Edmund Stoiber
Für das Land Berlin
Eberhard Diepgen
Für das Land Brandenburg
Manfred Stolpe
Für die Freie Hansestadt Bremen
Klaus Wedemeier
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Voscherau
Für das Land Hessen
Hans Eichel
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Berndt Seite
Für das Land Niedersachsen
Gerhard Schröder
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Johannes Rau
Für das Land Rheinland-Pfalz
Rudolf Scharping
Für das Saarland
Hans Kasper
Für den Freistaat Sachsen
Kurt Biedenkopf
Für das Land Sachsen-Anhalt
Christoph Bergner
Für das Land Schleswig-Holstein
Heide Simonis
Für den Freistaat Thüringen
Bernhard Vogel
Zusatz (Bekanntmachung des Inkrafttretens des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 1. April 1998 (GV. NRW. S. 215))
Das am 16./17. Dezember 1993 unterzeichnete Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (Bekanntmachung vom 24. Juni 1994, GV. NW.S. 439) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 1 am 1. Mai 1996 in Kraft getreten.
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
Zusatz (letzte Änderung)
(Bekanntmachung des Inkrafttretens des Abkommens zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) vom 10. Januar 2017 (GV. NRW. S. 120))
Nachdem im Laufe des Juni 2016 alle Ratifikationsurkunden bei dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hinterlegt waren, ist der Staatsvertrag gemäß seines § 2 am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.
Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen: Anlage

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 439, geändert durch Bek. v. 16.9.2000 (GV. NRW. S. 653); Bek. v. 15.7.2003 (GV. NRW. S. 435); Bek. vom 5.7.2012 (GV. NRW. S. 280); Bek. vom 8. März 2016 (GV. NRW. S. 180).

Fn 2

Artikel 4 geändert durch Bek. v. 16.9.2000 (GV. NRW. S. 653).

Fn 3

Artikel 1, 3, 9 u. 11 geändert durch Bek. v. 15.7.2003 (GV. NRW. S. 435).

Fn 4

Artikel 2 zuletzt geändert durch Bek. vom 8. März 2016 (GV. NRW. S. 180).

Fn 5

Teil II Artikel 5-8 aufgehoben durch Bek. v. 15.7.2003 (GV. NRW. S. 435).

Fn 6

Artikel 10 gestrichen und Artikel 9-11 (alt 11-13) umbenannt durch Bek. v. 16.9.2000 (GV. NRW. S. 653).

Fn 7

Titel und Eingangssatz geändert und Überschrift Teil I und Teil III aufgehoben durch Bek. vom 5.7.2012 (GV. NRW. S. 280).

Fn 8

Artikel 3 aufgehoben, Artikel 4 in Artikel 3 (neu), Artikel 9 in Artikel 4 (neu) und Artikel 10 in Artikel 5 (neu) umbenannt durch Bek. vom 5.7.2012 (GV. NRW. S. 280).

Fn 9

Artikel 11 in Artikel 6 (neu) umbenannt durch Bek. vom 5.7.2012 (GV. NRW. S. 280) und zuletzt geändert durch Bek. vom 8. März 2016 (GV. NRW. S. 180).

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