Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen - Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung -
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Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen - Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung -

Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen - Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung -
Vom 21. Februar 1995 (Fn 1) (Fn 7)
Aufgrund des § 26 Abs. 1 und des § 48 Abs. 5 Buchstabe a des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 135), wird für das Land Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet: (Fn 6)

§ 1 (Fn 7) Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Anlagen, die der Überwachung nach § 52 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen. Sie findet keine Anwendung, wenn im Einzelfall nach anderen Rechtsvorschriften eine gleichartige oder eine weitergehende Melde- oder Anzeigepflicht gegenüber den für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Behörden besteht.

§ 2 (Fn 5) Anzeigepflichtige Tatbestände

(1) Die Betreiber der in § 1 genannten Anlagen haben erhebliche Schadensereignisse, die sich im Zusammenhang mit dem Betrieb ihrer Anlage ereignen, unverzüglich der für die immissionsschutzrechtliche Überwachung zuständigen Behörde anzuzeigen. Für den Fall der Verhinderung des Anlagenbetreibers ist ein Betriebsangehöriger ausdrücklich zu beauftragen, in eigener Verantwortung die Aufgaben nach Satz 1 wahrzunehmen; die Pflichten aus Satz 1 werden dadurch nicht berührt.
(2) Ein erhebliches Schadensereignis ist jede Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage, durch die außerhalb der Anlage Menschen gesundheitlich beeinträchtigt, zahlreiche Personen erheblich belästigt oder bedeutende Teile der Umwelt geschädigt worden sind. Wird durch ein derartiges Schadensereignis unmittelbar ein Sachschaden in Höhe von voraussichtlich mehr als 500 000 Euro innerhalb der Anlage oder 100 000 Euro außerhalb der Anlage verursacht, ist es stets als erheblich einzustufen; steht die Schadenshöhe noch nicht fest, so ist von einem geschätzten Schadensbetrag auszugehen.
(3) Eine Anzeigepflicht im Sinne des Absatzes 1 besteht auch dann, wenn durch ein Ereignis im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage, insbesondere durch eine dem bestimmungsgemäßen Betrieb widersprechende Freisetzung von Stoffen,
a) Menschen außerhalb der Anlage oder wesentliche Teile der Umwelt gefährdet oder
b) eine große Zahl von Menschen außerhalb der Anlage erheblich belästigt
werden können oder konnten.

§ 3 (Fn 7) Mitteilungspflichtige Tatsachen

(1) In der Anzeige sind Art, Ort und Zeit des Schadensereignisses, die eingetretenen Folgen und die noch zu erwartenden Auswirkungen möglichst genau anzugeben.
(2) Bei Änderungen der Gefahren- oder Schadenssituation ist die Anzeige unverzüglich zu ergänzen. Erweisen sich Angaben nachträglich als unzutreffend, ist die Anzeige unverzüglich zu berichtigen. Eine Ergänzung oder Berichtigung ist nicht erforderlich, soweit die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung zuständige Behörde eigene Feststellungen getroffen und dies dem Anzeigepflichtigen mitgeteilt hat.

§ 4 (Fn 7) Unterstützungspflicht, Anordnungsbefugnis

(1) Der Betreiber einer in § 1 genannten Anlage hat die Bediensteten der für die immissionsschutzrechtliche Überwachung zuständigen Behörde und deren Beauftragte bei der Untersuchung und Aufklärung von Schadensereignissen zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen - soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist - Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen und Geräte zur Verfügung zu stellen. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus Absatz 1 ergebenden Pflichten zu treffen sind.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
b) entgegen § 3 Abs. 1 unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
c) entgegen § 3 Abs. 2 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig ergänzt oder berichtigt oder
d) einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 6 (Fn 3) (Fn 6) Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Fn 4).
Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 196, Artikel 66 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); VO v 27.11.2004 (GV. NRW. S. 749), in Kraft getreten am 11. Dezember 2004; Artikel 14 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; VO vom 2. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 824), in Kraft getreten am 19. Dezember 2009; Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 679), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Fn 2

SGV. NW. 2060.

Fn 3

§ 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 31. März 1995.

Fn 5

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 6

§ 6 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 679), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Fn 7

Überschrift und § 1 neu gefasst sowie § 3 und § 4 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

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