Mietspiegel-Zuständigkeits-Verordnung - MsZVO
    DE - Landesrecht NRW

    Verordnung über die Zuständigkeit für die Erstellung und Anerkennung von Mietspiegeln im Land Nordrhein-Westfalen (Mietspiegel-Zuständigkeits-Verordnung - MsZVO)

    Verordnung über die Zuständigkeit für die Erstellung und Anerkennung von Mietspiegeln im Land Nordrhein-Westfalen (Mietspiegel-Zuständigkeits-Verordnung - MsZVO)
    Vom 26. April 2022 (Fn 1)
    Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 und des § 17 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1238), verordnet die Landesregierung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags:

    § 1 Zuständigkeit

    Die Gemeinden sind zuständig für die Erstellung oder Anerkennung sowie die Anpassung, Dokumentation und Veröffentlichung von Mietspiegeln nach den §§ 558c und 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Gemeinden nehmen die Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr.

    § 2 Berichtspflicht

    Das für Wohnen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung zu dieser Verordnung zum 30. Juni 2027.

    § 3 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
    Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
    Der Ministerpräsident
    Für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung Die Ministerin für Verkehr

    Fussnoten

    Fn 1

    In Kraft getreten am 1. Juli 2022 (GV. NRW. S. 723).

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