Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen des Wohnungswesens
DE - Landesrecht NRW

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen des Wohnungswesens

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen des Wohnungswesens
Vom 2. Juni 1992 (Fn 1) (Fn 10)

§ 1 (Fn 9) Aufgaben der Bewilligungsbehörden

(1) Die Aufgabe der Bewilligung von Darlehen und Zuschüssen zur sozialen Wohnraumförderung wird von den Kreisen und kreisfreien Städten (Bewilligungsbehörden) wahrgenommen.
(2) Die Bewilligungsbehörden nehmen die Aufgaben der Bewilligungsstelle für den Bergarbeiterwohnungsbau im Sinne des § 11 Abs. 7 (Zustimmung zur Modernisierung) der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (II. BV) wahr.

§ 2 (Fn 11) Aufgaben der zuständigen Stellen

Die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Großen und Mittleren kreisangehörigen Städte nehmen folgende Aufgaben wahr:
1. Die Aufgaben der zuständigen Stelle im Sinne des § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen und des § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes;
2. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 27 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen und § 26 des Wohnungsbindungsgesetzes;
3. die Überwachung der Verpflichtungen, die nach dem Ersten und Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dem Wohnungsbindungsgesetz, nach dem Wohnraumförderungsgesetz, nach den hierzu erlassenen Förderbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen, nach den jeweils vereinbarten Schuldurkunden, Darlehens- oder Zuschussverträgen und nach den Auflagen des Bewilligungsbescheides oder der Förderzusage hinsichtlich der Nutzung und Mietpreisbildung bei Wohnungen bestehen, die mit Mitteln aus dem Haushalt des Landes oder aus dem Wirtschaftsplan der ehemaligen Wohnungsbauförderungsanstalt, ausgenommen während des Bestehens eines Besetzungsrechtes auf Grund von Wohnungsfürsorgemitteln, gefördert worden sind;
4. die Ausstellung der Bescheinigung nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau.

§ 3 (Fn 8) Zuständigkeit der Gemeinden und von IT. NRW

Die Gemeinden sind zuständig für die Aufgaben im Sinne des Wohngeldgesetzes. Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) ist die für den automatisierten Datenabgleich zuständige zentrale Landesstelle nach § 33 Absatz 3 bis 5 des Wohngeldgesetzes.

§ 4 (Fn 2) Zuständigkeiten der Landesmittelbehörden

(1) Die Bezirksregierungen und die Oberfinanzdirektionen sind jeweils für die Bediensteten ihres Geschäftsbereiches zuständig für die Aufgaben der Bewilligungsstelle für den Wohnungsbau und die Wohnungsmodernisierung für Landesbedienstete.
(2) Für die Aufgaben der Bewilligungsstelle für Mittel des Treuhandvermögens für
1. den Bau von Bergarbeiterwohnungen im Kohlenbergbau,
2. die Modernisierung von Bergarbeiterwohnungen und anderen Wohnungen, die für Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues bestimmt oder nach Rechtsgeschäft zur Verfügung zu halten sind, sowie für Bergmannswohnungen
sind zuständig:
für den rheinisch-westfälischen Kohlenbezirk:
die Bezirksregierung in Düsseldorf;
für den Aachener Steinkohlenbezirk und den rheinischen Braunkohlenbezirk:
die Bezirksregierung in Köln.
Die Zuständigkeit nach Satz 1 gilt auch für die Bewilligung von öffentlichen Mitteln im Sinne von § 3 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes und von § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, wenn diese neben Mitteln des Treuhandvermögens gewährt wurden.

§ 5 (Fn 8) Zuständigkeiten der NRW.BANK

(1) Die NRW.BANK ist zuständig für:
1. die Wohnungsmarktbeobachtung und -prognose auf der Ebene des Landes Nordrhein-Westfalen und seiner Regionen (einschließlich der Beratung und Betreuung von Regionen, Städten, Kreisen und Gemeinden bei der Durchführung der regionalen und kommunalen Wohnungsmarktbeobachtung sowie der Unterstützung von Kommunen und Regionen bei der Erstellung von wohnungspolitischen Konzepten);
2. die Erstellung von Berichten zur Wohnraumförderung, zur Entwicklung und Kontrolle des preisgebundenen Wohnungsbestandes sowie der dafür erforderlichen Statistiken;
3. die Gewährung von Wohneigentumssicherungshilfe;
4. die Verwaltung von Darlehen oder Zuschüssen, die das Land für mit dem Wohnungswesen zusammenhängende Aufgaben, insbesondere für Begleit- oder Folgemaßnahmen, bereitstellt oder in der Vergangenheit bereitgestellt hat (§ 3 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen);
5. die Bestands- und Nutzungskontrolle von Wohnheimen, Pflegewohnplätzen und Pflegeheimen.
(2) Der NRW.BANK wird auf Grundlage des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen die Verwaltung der zur Förderung des Wohnungswesens vom Bund oder von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts gewährten Darlehen und Zuschüssen, soweit sie dem Land Nordrhein-Westfalen bereitgestellt werden, übertragen.

§ 6 ( Fn 12) Berichtspflicht

Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens der Verordnung.

§ 7 (Fn 3) (Fn 13) Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1992 in Kraft.
Die Verordnung wird erlassen aufgrund des § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856), des § 1 der Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 17. Oktober 1961 (GV. NW. S. 285) (Fn 4).
a) vom Ministerium für Bauen und Wohnen aufgrund der §§ 2 Abs. 3, 3, 11 Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 und 14 Abs. 2 des Wohnungsbauförderungsgesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 1991 (GV. NW. S. 562) (Fn 5), des § 15 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 1957 (BGBl. I S. 418), zuletzt geändert durch das Rentenreformgesetz 1990 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) und des § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Innenministers zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bergarbeiterwohnungsbau vom 2. Dezember 1975 (GV. NW. S. 656) (Fn 6).
b) vom Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bauen und Wohnen aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 3 des Wohnungsbauförderungsgesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 1991 (GV. NW. S. 562),
c) vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft aufgrund des § 5 Abs. 6 des Gesetzes über dieOrganisation der Landesverwaltung vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 7), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678).
Die Ministerin für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Minister für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. S. 190, geändert durch VO v. 13.12.1996 (GV. NW. S. 520), 4.11.1998 (GV. NW. S. 661, ber. 1999 S. 32), 28.9.2000 (GV. NRW. S. 658); 7.1.2005 (GV. NRW. S. 17); in Kraft getreten am 20. Januar 2005; 30.3.2006 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 16. Mai 2006; 30.3.2007 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2007; 7. ÄndVO vom 4. Januar 2010 (GV. NRW. S. 26), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010; 8. ÄndVO vom 19. Januar 2012 (GV. NRW. S. 82), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2012; Verordnung vom 14. November 2014 (GV. NRW. S. 848), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.

Fn 2

§ 4 zuletzt geändert durch 7. ÄndVO vom 4. Januar 2010 (GV. NRW. S. 26), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

Fn 3

§ 6 Abs. 2 (neu § 7) gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

SGV. NW. 1102.

Fn 5

SGV. NW. 237.

Fn 6

SGV. NW. 237.

Fn 7

SGV. NW. 2005.

Fn 8

§ 3 und § 5 zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 2014 (GV. NRW. S. 848), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.

Fn 9

§ 1 zuletzt geändert durch 7. ÄndVO vom 4. Januar 2010 (GV. NRW. S. 26), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

Fn 10

Überschrift neu gefasst durch VO v. 7.1.2005 (GV. NRW. S. 17), in Kraft getreten am 20. Januar 2005.

Fn 11

§ 2 zuletzt geändert durch 7. ÄndVO vom 4. Januar 2010 (GV. NRW. S. 26), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

Fn 12

§ 6 zuletzt geändert durch 7. ÄndVO vom 4. Januar 2010 (GV. NRW. S. 26), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

Fn 13

§ 7 (§ 6 alt) umbenannt durch VO v. 7.1.2005 (GV. NRW. S. 17), in Kraft getreten am 20. Januar 2005.

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