...er der Finanzen, dem Direktorium der Deutschen Bundespost, dem Vorstand der Deutschen Bundesbahn, und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Erledigung von Aufgaben nach dem AFWoG und dem AFWoG NW
DE - Landesrecht NRW

Bekanntmachung der Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundesminister der Finanzen, dem Direktorium der Deutschen Bundespost, dem Vorstand der Deutschen Bundesbahn, und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Erledigung von Aufgaben nach dem AFWoG und dem AFWoG NW

Bekanntmachung der Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundesminister der Finanzen, dem Direktorium der Deutschen Bundespost, dem Vorstand der Deutschen Bundesbahn, und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Erledigung von Aufgaben nach dem AFWoG und dem AFWoG NW
Vom 2. April 1990 (Fn 1)
Das Land Nordrhein-Westfalen hat
am 15. Januar 1990/23. Februar 1990 mit dem Bundesminister der Finanzen,
am 15. Januar 1990/31. Januar 1990 mit dem Direktorium der Deutschen Bundespost (Fn 2) ,
am 15. Januar 1990/1. Februar 1990 mit dem Vorstand der Deutschen Bundesbahn (Fn 3)
die Verwaltungsabkommen über die Erledigung von Aufgaben nach dem AFWoG und dem AFWoG NW geschlossen.
Die Verwaltungsabkommen werden hiermit verkündet.
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
Verwaltungsabkommen über die Erledigung der Aufgaben nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) und dem Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) in den jeweils geltenden Fassungen und dem 2. Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (2. AFWoG NRW) in der jeweils geltenden Fassung
Für den Bereich der mit Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (ohne Bundespost und Bundesbahn) im Sinne der §§ 87a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und § 45 WoFG geförderten Wohnungen wird zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen (nachstehend ,,Bund“ genannt), und
dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen (nachstehend ,,Land“ genannt),
folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:
(1) Organleihe
Der Bund stellt dem Land zur Wahrnehmung der Verwaltungskompetenz des Landes nach dem AFWoG des Bundes und dem 2. AFWoG NRW für Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes gefördert worden sind, sowie für öffentlich geförderte Wohnungen, die überwiegend mit Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes gefördert worden sind (ohne Bahn und Post) im Wege der Organleihe die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, die Bundeskasse Trier sowie die örtlich zuständigen Hauptzollämter, letztere nur für die Vollstreckung, zur Verfügung.
Zur Durchführung des Fehlbelegungsrechts in Bezug auf die Inhaber und Inhaberinnen von Wohnungen, die
- mit Wohnungsfürsorgemitteln der ehemaligen Deutschen Bundesbahn oder des Bundeseisenbahnvermögens gefördert sind, ist mit dem Bundeseisenbahnvermögen ein gesondertes Verwaltungsabkommen geschlossen worden,
- mit Wohnungsfürsorgemitteln der ehemaligen Deutschen Bundespost, der ehemaligen Deutschen Bundespost POSTDIENST oder der Deutschen Post Wohnen GmbH gefördert sind, gilt eine gesonderte Beleihungsvereinbarung mit der von der Deutschen Post AG bestimmten Stelle.
Die Organleihe umfasst insbesondere die Festsetzung und Erhebung der Ausgleichszahlung, die Widerspruchsbescheidung, die Bearbeitung von Klagen, die Bewirtschaftung des Einnahmetitels, die Vollstreckung sowie die Einziehung und kassenmäßige Überwachung der Ausgleichszahlung.
Die Organleihe geschieht aus verwaltungspraktischen und –ökonomischen Erwägungen zur Entlastung der zuständigen Behörden des Landes.
(2) Organisation
Den für die Durchführung des 2. AFWoG NRW zuständigen Aufsichtsbehörden des Landes steht ein unmittelbares fachliches Weisungsrecht gegenüber den mit der Organleihe betrauten Behörden des Bundes zu (Fachaufsicht).
Im Rahmen der Fachaufsicht kann das Land Weisungen insbesondere hinsichtlich Form und Inhalt der Erhebungen bei Wohnungsinhaberinnen/Wohnungsinhabern, der Leistungsbescheide und der Widerspruchsbescheide einschließlich Rechtsmittelbelehrung sowie der Begründungen bei Verwaltungsstreitverfahren erteilen. Von Weisungen in Angelegenheiten allgemeiner Art oder von besonderer Bedeutung erhalten das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen je einen Abdruck.
Aufbau, innere Ordnung, Büroorganisation und Personalangelegenheiten der Bundesbehörden bleiben Aufgabe des Bundes (Dienstaufsicht).
(3) Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht.
Für den Aufgabenbereich der Organleihe gilt das Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht des Landes; lediglich für das Vereinnahmen der Ausgleichszahlungen auf die Bundeskasse und für die Bewirtschaftung des Einnahme- und Ausgabetitels gilt das Haushaltsrecht des Bundes.
(4) Der Bund erhebt für die Bereitstellungder personellen und sächlichen Verwaltungsmittel vom Land keine Verwaltungskosten.
(5) Inkrafttreten
Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft (Fn 4).
Bonn, den 23. Februar 1990
Der Bundesminister der Finanzen Im Auftrag Sönksen
Düsseldorf, den 15. Januar 1990
Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Im Auftrag Bussfeld

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 242, geändert am 7. 2. 1991 (GV. NW. S. 40), 14. 8. 1996 (GV. NW. S. 349), 14.7.1998 (GV. NW. S. 478); geändert durch 3. Änd. des Verwaltungsabkommens v. 23.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 7 ), in Kraft getreten am 5. Januar 2005; 4. Änd. des Verwaltungsabkommens v. 8.6.2005 (GV. NRW. S. 628 ), in Kraft getreten am 18. Juni 2005.

Fn 2

gegenstandslos siehe hierzu Bek. v. 7. 5. 1995 (GV. NW. S. 471/SGV. NW. 237).

Fn 3

Neufassung siehe Verwaltungsabkommen v. 14. 8. 1996 (GV. NW. S. 349).

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 24. April 1990.

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