DIBt-Übertragungsverordnung – DIBt-ÜtVO
DE - Landesrecht NRW

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Übertragungsverordnung – DIBt-ÜtVO)

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Übertragungsverordnung – DIBt-ÜtVO)
Vom 19. Februar 2019 (Fn 1)

§ 1 Übertragung von Befugnissen

Dem Deutschen Institut für Bautechnik werden folgende Befugnisse übertragen:
1. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 25 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung,
2. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 7 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, und
3. der Widerruf, die Rücknahme und die nachträgliche Änderung bereits erteilter Anerkennungen.

§ 2 Beteiligung oberster Landesbehörden

(1) Wenn im Fall von Befugnissen nach § 1 Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde betroffen sind, erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik die Anerkennungen im Einvernehmen mit dieser.
(2) Sind von einem Antrag auf Anerkennung nach § 1 Aufgaben berührt, die ganz oder teilweise in den Zuständigkeitsbereich anderer oberster Landesbehörden fallen, so erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik die Anerkennung im Einvernehmen mit diesen obersten Landesbehörden.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die DIBt-Übertragungsverordnung vom 4. November 2014 (GV. NRW. S. 716), die durch Verordnung vom 19. Juni 2018 (GV. NRW. S. 314) geändert worden ist, außer Kraft.
Die Verordnung wird erlassen
1. von der Landesregierung auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796),
2. vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung auf Grund des § 87 Absatz 5 und 9 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Hinweis:
Vollzitat, starre Verweisung: „DIBt-Übertragungsverordnung vom 19. Februar 2019 (GV. NRW. S. 126)“

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2019 (GV. NRW. S. 126).

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