Berichtigung der Bekanntmachung der Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 2017
Berichtigung der Bekanntmachung der Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 2017
Vom 30. Juli 2019
Die Landesregierung hat gemäß § 17 Absatz 2 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212) neu gefasst worden ist, die Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 2017 mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen.
Die Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen.
Gemäß § 14 Satz 2 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen werden die Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen, die Planbegründung, die Rechtsbehelfsbelehrung, die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes und die Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, bei dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen als Landesplanungsbehörde sowie den Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster und dem Regionalverband Ruhr als Regionalplanungsbehörden zur Einsicht für jedermann niedergelegt und unter der Adresse www.wirtschaft.nrw/landesplanung in das Internet eingestellt. Dort ist auch eine Liste mit den Adressen der Auslegungsstellen verfügbar.
Die Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (GV. NRW. 2019 S. 442). Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.
Ich weise darauf hin, dass die in § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes in Verbindung mit § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Verkündung der Verordnung gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen als Landesplanungsbehörde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gegen die Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.
Düsseldorf, den 30. Juli 2019
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Alexandra R e n z
GV. NRW. 2019 S. 442.