LandesplanungsgesetzDVO – LPlG DVO
DE - Landesrecht NRW

Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LandesplanungsgesetzDVO – LPlG DVO)

Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LandesplanungsgesetzDVO – LPlG DVO)
Vom 8. Juni 2010 (Fn 1)
Auf Grund von § 38 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), verordnet die Landesregierung im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags:
Inhaltsverzeichnis: (Fn 10)
Teil 1 Verfahren zur Bildung und Einberufung der Regionalräte  sowie für Entschädigungen und Zuwendungen
Kapitel 1 Bildung und Einberufung der Regionalräte
§ 1 Maßgebende Einwohnerzahl
§ 2 Wahl der Mitglieder
§ 3 Einreichen der Reservelisten
§ 4 Vorschläge für beratende Mitglieder
§ 5 Konstituierende Sitzung
§ 6 Wahl der beratenden Mitglieder
§ 7 Vertretung der Landschaftsverbände
§ 8 Vertretung der kreisfreien Städte und der Kreise
§ 9 Bekanntgabe des Wahlergebnisses und der Zusammensetzung des Regionalrates
Kapitel 2 Regelungen für Entschädigungen und Zuwendungen
§ 10 Arten der Entschädigung
§ 11 Aufwandsentschädigung
§ 12 Ersatz für Verdienstausfall
§ 13 Fahrkostenerstattung
§ 14 Übernachtungsgeld
§ 15 Reisekostenvergütung
§ 16 Kommissionen der Regionalräte und deren vorsitzende Mitglieder
§ 17 Besondere Entschädigung für das vorsitzende Mitglied des Regionalrates, dessen Stellvertretung, die Fraktionsvorsitzenden, die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden und die Sprecher der im Regionalrat vertretenen Parteien und Wählergruppen
§ 18 Zuwendungen für die Regionalen Planungsträger
Teil 2 Braunkohlenplanung
Kapitel 1 Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes
§ 19 Grenzen des Braunkohlenplangebietes
Kapitel 2 Braunkohlenausschuss
§ 20 Sitzverteilung der stimmberechtigten Mitglieder
§ 21 Maßgebende Einwohnerzahl
§ 22 Wahl der Mitglieder der Kommunalen Bank
§ 23 Berufung der Mitglieder der Regionalen Bank
§ 24 Berufung der Mitglieder der Funktionalen Bank
§ 25 Bekanntgabe der Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses
§ 26 Konstituierung des Braunkohlenausschusses
Kapitel 3 Entgelt für die Arbeit im Braunkohlenausschuss  und seinen Gremien
§ 27 Entgelt für die Mitglieder des Braunkohlenausschusses, seiner Arbeitskreise, seines Ältestenrates und für geladene Sachverständige
§ 28 Aufwandsentschädigung
§ 29 Ersatz für Verdienstausfall, Fahrkostenerstattung, Übernachtungsgeld und Reisekostenvergütung
Kapitel 4 Braunkohlenpläne
§ 30 Zeichnerische und textliche Festlegungen der Braunkohlenpläne
§ 31 Ausnahmen
Teil 3 Regionalpläne und Landesentwicklungsplan
Kapitel 1 Inhalte der Regionalpläne
§ 32 Festlegungen der Regionalpläne
§ 33 Ausnahmen
Kapitel 2 Landesentwicklungsplan
§ 34 Aufstellung
§ 35 Festlegungen des Landesentwicklungsplans
§ 36 Inhalt des Regionalen Flächennutzungsplans
§ 37 Planbeschluss
§ 38 Planbindung
§ 39 Beendigung einer Planungsgemeinschaft
§ 40 Anwendungsbereich des Raumordnungsverfahrens
§ 41 Übergangsvorschrift
§ 42 Inkrafttreten
§ 43 (weggefallen)
§ 44 (weggefallen
§ 45 (weggefallen)
§ 46 (weggefallen)
Anlage 1 Braunkohlenplangebiet
Anlage 2 Planzeichenverzeichnis der Braunkohlenpläne
Anlage 3 Planzeichenverzeichnis der Regionalpläne
Teil 1 Verfahren zur Bildung und Einberufung der Regionalräte sowie für Entschädigungen und Zuwendungen
Kapitel 1 Bildung und Einberufung der Regionalräte

§ 1 (Fn 11) Maßgebende Einwohnerzahl

Die Bezirksregierung soll den kreisfreien Städten, der Städteregion Aachen und Kreisen spätestens zwei Wochen nach den Gemeindewahlen die auf Grund der maßgebenden Einwohnerzahl gemäß § 2 der Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 17. Juli 2013 (GV. NRW. S. 473) in der jeweils geltenden Fassung zu ermittelnde Zahl der von ihnen gemäß § 7 Absatz 2 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung zu wählenden Mitglieder des Regionalrates bekannt geben.

§ 2 (Fn 12) Wahl der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Regionalrates sind innerhalb von zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Vertretungskörperschaften zu wählen.
Innerhalb von sieben Tagen sind die gewählten Mitglieder (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Straße und Wohnort, Beruf oder Stand, Staatsangehörigkeit, Partei- oder Gruppenzugehörigkeit) mit einer Niederschrift über die Sitzung der Vertretung der Bezirksregierung mitzuteilen.
(2) Zusätzliche Mitglieder nach § 7 Absatz 7 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen werden auf die den Parteien und Wählergruppen jeweils zustehenden Sitze der Reservelisten angerechnet.

§ 3 (Fn 13) Einreichen der Reservelisten

(1) Die Reservelisten müssen die Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2 enthalten und von der zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein. Nicht rechtzeitig (§ 7 Absatz 9 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen) eingehende Reservelisten können bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt werden. Eine Verbindung der Reservelisten von Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.
(2) Zuständige Parteileitung im Sinne von Absatz 1 ist die Leitung desjenigen Parteiverbandes, der mit dem jeweiligen Regierungsbezirk gebietlich deckungsgleich ist. Soweit solche Parteiverbände nicht bestehen, ist der nächsthöhere Parteiverband zuständig. Für die Leitungen von Wählergruppen gelten die Vorschriften der Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3) Auf den Reservelisten dürfen nur Personen geführt werden, die ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, im Gebiet des jeweiligen Regionalrates haben.

§ 4 (Fn 14) Vorschläge für beratende Mitglieder

(1) Die Vorschläge für die Wahl der beratenden Mitglieder nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen sind von den im Regierungsbezirk zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Landwirtschaftskammern sowie den im Regierungsbezirk tätigen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden spätestens zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretungen der Bezirksregierung einzureichen. Die Vorschläge können sich auf Personen beziehen, die sowohl dem Kreis der Arbeitgebenden als auch dem der Arbeitnehmenden angehören; die Listen sind getrennt nach Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden einzureichen.
(2) Die Vorschläge für die Wahl der beratenden Mitglieder nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen sind vom Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. für seine im Regierungsbezirk tätigen selbständigen Untergliederungen, von den Landesvorständen der nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) in der jeweils geltenden Fassung durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzvereinigungen für ihre im Regierungsbezirk tätigen Naturschutzvereinigungen sowie von den Kommunen des Regierungsbezirks für ihre kommunalen Gleichstellungsstellen der Bezirksregierung ebenfalls spätestens zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretungen einzureichen.
(3) Innerhalb einer Woche nach Ablauf dieser Frist stellt die Bezirksregierung die Vorschläge in zwei Listen für die Mitglieder nach § 8 Absatz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen, getrennt nach Arbeitgebern und Arbeitnehmern, und je eine Liste für die Mitglieder aus dem Bereich der Sportverbände, der nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz des Bundes durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzvereinigungen und der kommunalen Gleichstellungsstellen zusammen. Die Listen sind dem bisherigen vorsitzenden Mitglied des Regionalrates zuzuleiten. Die in den Listen aufgeführten Personen sind in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Wohnsitz, Berufsbezeichnung und Beschäftigungsstelle aus den Wahlvorschlägen zu übernehmen; weitere Angaben dürfen die Listen nicht enthalten. Das vorsitzende Mitglied des Regionalrates übersendet die Listen bei der Einberufung des neuen Regionalrates dessen Mitgliedern.

§ 5 (Fn 15) Konstituierende Sitzung

(1) Zur ersten Sitzung des Regionalrates sind auch die beratenden Mitglieder gemäß § 8 Absatz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu laden.
(2) Der Regionalrat wählt zu Beginn seiner ersten Sitzung nach der Neuwahl aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder unter Leitung des lebensältesten stimmberechtigten Mitglieds ohne Aussprache das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung. Gewählt ist diejenige Person, für die in geheimer Abstimmung mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden sind. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet in derselben Sitzung unverzüglich und in gleicher Weise ein zweiter Wahlgang statt. In diesem Wahlgang ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Anschließend wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds des Regionalrates die Wahl der beratenden Mitglieder nach § 8 Absatz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durchgeführt.

§ 6 (Fn 16) Wahl der beratenden Mitglieder

(1) Die Berufung der beratenden Mitglieder wird für die Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Mitglieder der Sportverbände, der nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz des Bundes durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzvereinigungen und der kommunalen Gleichstellungsstellen in geheimen und getrennten Wahlgängen ohne Aussprache nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) durchgeführt.
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Regionalrates hat bei der Berufung der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden in beiden Wahlgängen je drei Stimmen; es kann nur eine Stimme für eine auf der Liste geführten Person abgeben. Berufen sind je Wahlgang die drei aufgeführten Personen, die die meisten gültigen Stimmen erhalten haben. Bei der Berufung der Mitglieder der Sportverbände, der nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzvereinigungen und der kommunalen Gleichstellungsstellen hat jedes abstimmungsberechtigte Mitglied des Regionalrates im jeweiligen Wahlgang je eine Stimme; berufen ist bei mehreren gelisteten Personen je Wahlgang diejenige, die die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils das Los.
(3) Scheidet ein beratendes Mitglied aus dem Regionalrat aus oder ist seine Berufung rechtsunwirksam, so findet insoweit unverzüglich eine Ersatzberufung statt. Die Fehlerhaftigkeit der Berufung einzelner Mitglieder berührt nicht die Wirksamkeit der Berufung der übrigen Mitglieder.

§ 7 (Fn 17) Vertretung der Landschaftsverbände

Die Landschaftsverbände haben ihre Vertretung unverzüglich nach der konstituierenden Sitzung der jeweiligen Verbandsversammlung zu benennen.

§ 8 (Fn 18) Vertretung der kreisfreien Städte und der Kreise

Die kreisfreien Städte und Kreise nehmen ihre Beratungsfunktion durch die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister und die Landrätinnen und Landräte oder eine von ihnen beauftragte Person wahr.

§ 9 Bekanntgabe des Wahlergebnisses und der Zusammensetzung des Regionalrates

Die Bezirksregierung stellt das Ergebnis der Wahlen fest und macht das Wahlergebnis und die Zusammensetzung des Regionalrates in ihrem Amtsblatt bekannt.
Kapitel 2 Regelungen für Entschädigungen und Zuwendungen

§ 10 (Fn 8) Arten der Entschädigung

Die Mitglieder der Regionalräte nach §§ 7 und 8 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen erhalten - soweit sie nicht nach § 8 Absatz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen die Mitgliedschaft als Teil eines Hauptamtes wahrnehmen - nach näherer Bestimmung der §§ 11 bis 15 dieser Verordnung im Rahmen der im Haushalt des Landes Nordrhein-Westfalen bereitgestellten Mittel
1. Aufwandsentschädigung,
2. Ersatz für Verdienstausfall,
3. Fahrkostenerstattung aus Anlass von Sitzungen,
4. Übernachtungsgelder aus Anlass von Sitzungen und
5. Reisekostenvergütung aus Anlass von Dienstreisen.

§ 11 (Fn 4) Aufwandsentschädigung

(1) Die Mitglieder der Regionalräte erhalten als Aufwandsentschädigung einen Pauschalbetrag sowie für die Teilnahme an den Sitzungen der Regionalräte und den zu ihrer Vorbereitung erforderlichen Sitzungen der dort vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen sowie des Ältestenrates ein Sitzungsgeld. Die Höhe entspricht § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b der Entschädigungsverordnung vom 5. Mai 2014 (GV. NRW. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung. Die Teilnahme an den Sitzungen ist durch eine Anwesenheitsliste nachzuweisen.
(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag für das Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt sechs Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.

§ 12 (Fn 8) Ersatz für Verdienstausfall

(1) Mitglieder, die einen Verdienstausfall nachweisen oder glaubhaft machen, erhalten eine Entschädigung in Höhe dieses Ausfalls, höchstens jedoch in Höhe des in § 22 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrages. Die letzte Stunde wird voll gerechnet.
(2) Ist ein Verdienstausfall für die Mitglieder nicht eingetreten, gelten §§ 20 und 21 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 13 Fahrkostenerstattung

(1) Mitgliedern der Regionalräte werden die Fahrkosten nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) in der jeweils geltenden Fassung erstattet, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstehen, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück.
(2) Für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes darf höchstens eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der Sätze nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Landesreisekostengesetzes gewährt werden.

§ 14 Übernachtungsgeld

Den Mitgliedern der Regionalräte wird ein Übernachtungsgeld nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes gewährt, wenn die An- oder Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder zumutbar war.

§ 15 (Fn 19) Reisekostenvergütung

(1) Für Dienstreisen erhalten die Mitglieder der Regionalräte Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Die Genehmigung erteilt das vorsitzende Mitglied des Regionalrates im Einvernehmen mit der Bezirksregierung; die Prüfung der Bezirksregierung beschränkt sich auf die haushaltsrechtliche Vertretbarkeit.
(2) Neben Reisekostenvergütung dürfen Sitzungsgelder nicht gewährt werden.

§ 16 (Fn 5) Kommissionen der Regionalräte und deren vorsitzende Mitglieder

Die Mitglieder von Kommissionen der Regionalräte nach § 10 Absatz 5 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Kommissionen als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld entsprechend § 11. Werden die Mitglieder von Kommissionen, die nicht Mitglieder der Regionalräte sind, wegen der Bedeutung des Beratungsgegenstandes zu den zur Vorbereitung der Sitzungen der Regionalräte erforderlichen Sitzungen der in den Regionalräten vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen hinzugezogen, erhalten diese Mitglieder für die Teilnahme ein Sitzungsgeld entsprechend § 11. Die Regelungen der Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mitglieder, die die Mitgliedschaft nach § 8 Absatz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen als Teil eines Hauptamtes wahrnehmen. Im Übrigen gelten für die Entschädigungen der Mitglieder der Kommissionen der Regionalräte die §§ 12 bis 15 entsprechend. Die vorsitzenden Mitglieder der Kommissionen erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in der Höhe des einfachen Satzes nach § 11 Absatz 1 Satz 2.

§ 17 (Fn 6) Besondere Entschädigung für das vorsitzende Mitglied des Regionalrates, dessen Stellvertretung, die Fraktionsvorsitzenden, die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden und die Sprecher der im Regionalrat vertretenen Parteien und Wählergruppen

Das vorsitzende Mitglied des Regionalrates, dessen Stellvertretung, die Fraktionsvorsitzenden, die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden und die Sprecher der im Regionalrat vertretenden Parteien und Wählergruppen erhalten neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Regionalräte nach den §§ 11 bis 16 zustehen, eine besondere zusätzliche Aufwandsentschädigung. Diese beträgt für das vorsitzende Mitglied und die Fraktionsvorsitzenden den dreifachen Satz nach § 11 Absatz 1 Satz 2 und für die Stellvertretung des vorsitzenden Mitglieds (höchstens zwei Stellvertretungen), die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden sowie für die Sprecher der jeweiligen Parteien und Wählergruppen je den anderthalbfachen Satz nach § 11 Absatz 1 Satz 2. Der Sprecher oder die Sprecherin der jeweiligen Parteien und Wählergruppen erhält keine besondere Aufwandsentschädigung, wenn er oder sie gleichzeitig die Funktion des vorsitzenden Mitglieds oder die Stellvertretung des Regionalrates übernommen hat und in dieser Funktion bereits eine besondere Aufwandsentschädigung erhält.

§ 18 (Fn 2) Zuwendungen für die Regionalen Planungsträger

(1) Die Regionalen Planungsträger erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Geld- und Sachleistungen aus dem Landeshaushalt.
(2) Die Geldleistungen werden als Pauschalbetrag ausgezahlt. Ihre Höhe wird im Landeshaushalt festgesetzt. Die empfangsberechtigten Stellen entscheiden über die Verteilung innerhalb ihres Gremiums; dabei ist sicherzustellen, dass die Fraktionen der Regionalräte einen Sockelbetrag erhalten. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der der Bezirksregierung zuzuleiten ist.
(3) Die empfangsberechtigten Stellen dürfen diese Leistungen nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach dem Gesetz obliegen.
Teil 2 Braunkohlenplanung
Kapitel 1 Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes

§ 19 (Fn 20) Grenzen des Braunkohlenplangebietes

Das Braunkohlenplangebiet umfasst gemäß Anlage 1
1. aus der Städteregion Aachen
die Städte Alsdorf, Baesweiler und Eschweiler,
2. aus dem Kreis
a) Düren
die Städte Düren, Jülich und Linnich sowie die Gemeinden Aldenhoven, Inden, Kreuzau, Langerwehe, Merzenich, Niederzier, Nörvenich, Titz und Vettweiß;
b) Euskirchen
die Städte Euskirchen und Zülpich sowie die Gemeinde Weilerswist;
c) Rhein-Erft-Kreis
die Städte Bedburg, Bergheim, Brühl, Elsdorf, Erftstadt, Frechen, Hürth, Kerpen, und Pulheim;
d) Heinsberg
die Städte Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg, Hückelhoven, Übach-Palenberg, Wassenberg und Wegberg sowie die Gemeinden Gangelt, Selfkant und Waldfeucht;
e) Rhein-Kreis Neuss
die Städte Dormagen, Grevenbroich, Jüchen, Kaarst, Korschenbroich und Neuss sowie die Gemeinde Rommerskirchen;
f) Rhein-Sieg-Kreis
die Städte Bornheim und Rheinbach sowie die Gemeinde Swisttal;
g) Viersen
die Stadt Viersen sowie die Gemeinden Niederkrüchten und Schwalmtal;
3. aus der kreisfreien Stadt Köln
den Stadtbezirk 6 (in den Grenzen vom 1. Oktober 1989) sowie
4. die kreisfreie Stadt Mönchengladbach.
Kapitel 2 Braunkohlenausschuss

§ 20 (Fn 21) Sitzverteilung der stimmberechtigten Mitglieder

Die Anzahl und die Verteilung der stimmberechtigten Mitglieder des Braunkohlenausschusses ergibt sich aus den §§ 20 und 21 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen.

§ 21 (Fn 21) Maßgebende Einwohnerzahl

Die Bezirksregierung Köln soll den kreisfreien Städten, der Städteregion Aachen und den Kreisen des Braunkohlenplangebietes spätestens zwei Wochen nach den Gemeindewahlen die auf Grund der maßgebenden Einwohnerzahl (§ 2 der Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung) zu ermittelnde Zahl der von ihnen gemäß § 21 Absatz 2 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu wählenden Mitglieder des Braunkohlenausschusses bekannt geben.

§ 22 (Fn 21) Wahl der Mitglieder der Kommunalen Bank

(1) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses nach § 21 Absatz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen sind innerhalb von zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft zu wählen.
(2) Das Ergebnis der Wahlen (Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Straße und Wohnort, Partei- oder Gruppenzugehörigkeit, wählende Körperschaft) ist mit einer Niederschrift über die Sitzung der Vertretung der Bezirksregierung Köln spätestens eine Woche nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist mitzuteilen.

§ 23 (Fn 21) Berufung der Mitglieder der Regionalen Bank

(1) Nach Durchführung der Wahlen gemäß § 21 Absatz 2 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen errechnet die Bezirksregierung Köln nach Maßgabe des § 21 Absatz 4 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen die Anzahl der von den Parteien und Wählergruppen, die im Regionalrat des Regierungsbezirks Köln vertreten sind, und die Anzahl der von den Parteien und Wählergruppen, die im Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf vertreten sind, gemäß § 21 Absatz 3 Landesplanungsgesetz zu berufenden Mitglieder. Sie soll das Ergebnis den in den Regionalräten der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf vertretenen Parteien und Wählergruppen spätestens eine Woche nach Ablauf der in § 22 Absatz 2 genannten Frist mitteilen.
(2) Die in den Regionalräten der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf vertretenen Parteien und Wählergruppen haben spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 der Bezirksregierung ihre Listen, aus denen die ihnen noch zustehenden Sitze zugeteilt werden, einzureichen.

§ 24 (Fn 21) Berufung der Mitglieder der Funktionalen Bank

Die für das Braunkohlenplangebiet zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen sowie die im Braunkohlenplangebiet tätigen Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzvereinigungen reichen der Bezirksregierung Köln innerhalb von zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretungen ihre Vorschläge für die vom Regionalrat des Regierungsbezirks Köln zu berufenden Mitglieder ein. Die Berufung einer Vertretung der Landwirtschaft erfolgt auf Vorschlag des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes e.V., Bonn. Die Vorschläge müssen folgende Angaben enthalten: Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort. Die im Braunkohlenplangebiet tätigen Gewerkschaften haben zusätzlich anzugeben, wie viele Mitglieder bei den Bergbautreibenden im Braunkohlenplangebiet beschäftigt sind. Die Richtigkeit dieser Angabe ist zu versichern.

§ 25 Bekanntgabe der Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses

Die Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf machen die Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt bekannt.

§ 26 (Fn 21) Konstituierung des Braunkohlenausschusses

(1) Der Braunkohlenausschuss wird zu seiner konstituierenden Sitzung vom bisherigen vorsitzenden Mitglied nach Berufung der Mitglieder der Regionalen Bank und der Funktionalen Bank einberufen.
(2) Auch zur ersten Sitzung des Braunkohlenausschusses sind die beratenden Mitglieder nach § 22 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu laden.
(3) Der Braunkohlenausschuss wählt zu Beginn seiner ersten Sitzung nach der Neuwahl aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder unter Leitung des lebensältesten stimmberechtigten Mitgliedes ohne Aussprache das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter Gewählt ist, wer in geheimer Abstimmung mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet in derselben Sitzung unverzüglich und in gleicher Weise ein zweiter Wahlgang statt. In diesem Wahlgang ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Kapitel 3 Entgelt für die Arbeit im Braunkohlenausschuss und seinen Gremien

§ 27 Entgelt für die Mitglieder des Braunkohlenausschusses, seiner Arbeitskreise, seines Ältestenrates und für geladene Sachverständige

(1) Für die Mitglieder des Braunkohlenausschusses, der Arbeitskreise und des Ältestenrates gilt § 10 entsprechend.
(2) Die zu den Sitzungen geladenen Sachverständigen erhalten
1. Aufwandsentschädigung,
2. Ersatz für Verdienstausfall (§ 12) und
3. Fahrkostenerstattung aus Anlass von Sitzungen (§ 13).

§ 28 (Fn 7) Aufwandsentschädigung

(1) Für die Mitglieder des Braunkohlenausschusses gilt § 11 entsprechend.
(2) Die Mitglieder der Arbeitskreise und des Ältestenrates sowie die zu den betreffenden Sitzungen geladenen Sachverständigen erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld entsprechend § 11. Die Teilnahme an den Sitzungen ist durch eine Anwesenheitsliste nachzuweisen.
(3) Für das vorsitzende Mitglied des Braunkohlenausschusses, dessen Stellvertretung und die Sprecher der im Braunkohlenausschuss vertretenen Parteien und Wählergruppen gilt § 17 entsprechend.

§ 29 Ersatz für Verdienstausfall, Fahrtkostenerstattung, Übernachtungsgeld und Reisekostenvergütung

Für die in § 27 Absatz 1 genannten Personen gelten §§ 12 bis 15 entsprechend.
Kapitel 4 Braunkohlenpläne

§ 30 (Fn 21) Zeichnerische und textliche Festlegungen der Braunkohlenpläne

(1) Die zeichnerischen Festlegungendes Braunkohlenplanes müssen nach Inhalt und Gliederung der Anlage 2 entsprechen. Im Übrigen finden die Planzeichen der Anlage 3 sinngemäß Anwendung; insbesondere sind die durch die Braunkohlengewinnung verursachten raumbedeutsamen Veränderungen und Ersatzplanungen darzustellen, soweit deren Festsetzungen nicht nachfolgenden Verfahren obliegen. Der Maßstab der zeichnerischen Festlegungen des Braunkohlenplanes beträgt 1 : 5 000 oder 1 : 10 000 auf der Grundlage der Deutschen Grundkarte.
(2) Soweit Festlegungen erforderlich sind, für die in Anlage 2 und 3 keine Planzeichen enthalten sind, sind sie sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen zu entwickeln.
(3) Die textlichen Festlegungen des Braunkohlenplanes müssen auch Angaben über die sachlichen, räumlichen und zeitlichen Abhängigkeiten enthalten.
(4) Der Erläuterungsbericht zum Braunkohlenplan soll
1. die zeichnerischen und textlichen Ziele erläutern und
2. Hinweise für die regionalplanerische Beurteilung von raumbedeutsamen Fachplanungen und Projekten geben.
Darüber hinaus ist auch auf die Umsetzung der Planung bis zum Abschluss der bergbaulichen Maßnahme einzugehen. Die jeweiligen ökologischen, kulturellen und sozialen Auswirkungen sind in dem Braunkohlenplan bzw. -teilplan entsprechend aufzuzeigen. Daraus sind Vorschläge für erforderliche Maßnahmen zu entwickeln. Ergänzende Karten können beigefügt werden.
(5) Raum- und strukturbedeutsame sonstige Planungen und Nutzungsregelungen für das Planungsgebiet können nachrichtlich in den Braunkohlenplan übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die regionalplanerische Beurteilung von Planungen und Maßnahmen notwendig oder zweckmäßig sind.

§ 31 Ausnahmen

Die Landesplanungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des § 30 zulassen.
Teil 3 (Fn 25) Regionalpläne und Landesentwicklungsplan
Kapitel 1 (Fn 25) Inhalte der Regionalpläne

§ 32 (Fn 22) Festlegungen der Regionalpläne

(1) Die zeichnerischen Festlegungen der Regionalpläne im Maßstab 1 : 50 000 müssen nach Gegenstand, Form und Inhalt der Anlage 3 entsprechen.
(2) Zeichnerische Festlegungen nach Absatz 1 sind in der Regel ab einer Flächengröße von 10 Hektar vorzunehmen.
(3) Soweit raumordnerisch erforderlich, können zeichnerische Festlegungen nach Absatz 2 auch bei einer Flächengröße von weniger als 10 Hektar festgelegt werden.
(4) Soweit Festlegungen erforderlich sind, für die das Planzeichenverzeichnis der Anlage 3 keine Planzeichen enthält, sind sie sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen zu entwickeln. Die verwendeten Planzeichen sind in einer Legende zu erklären.
(5) Wohnplätze mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als etwa 2 000 Einwohnern sind nicht als Siedlungsbereiche festzulegen; sie werden von Planzeichen 2.a) der Anlage 3 erfasst. Wohnplätze sind auf dauerhaftes Wohnen ausgerichtet.
(6) Die textlichen Festlegungen der Regionalpläne
1. konkretisieren – soweit neben den zusätzlichen zeichnerischen Festlegungen erforderlich – selbständig und ergänzend die Grundsätze und Ziele des Landesentwicklungsplans für das Plangebiet,
2. können die zeichnerischen Festlegungen hinsichtlich raumbedeutsamer Funktionen und Nutzungen konkretisieren und differenzieren,
3. sollen sachliche, räumliche und zeitliche Beziehungen und Abhängigkeiten der Festlegungen untereinander und bei der Umsetzung in nachfolgende Planungs- und Genehmigungsverfahren und -entscheidungen aufzeigen.
(7) Die Erläuterungen zum Regionalplan sollen
1. die zeichnerischen und textlichen Ziele und Grundsätze erläutern,
2. die Regionalbedeutsamkeit zeichnerischer Festlegungen unterhalb von 10 Hektar erläutern,
3. Hinweise für die regionalplanerische Beurteilung von raumbedeutsamen Fachplanungen und Projekten geben,
4. siedlungsraumbezogene regionale Entwicklungsspielräume in ihrer Größenordnung und Qualität aufzeigen und begründen und ihre Mobilisierungschancen beschreiben.
(8) Aus fachlichen Entwicklungsplänen werden in den Regionalplan Bereiche, Trassen und Standorte mit ihren Entwicklungsaufgaben nachrichtlich übernommen, soweit sie für die Region von Bedeutung sind. Die nachrichtlichen Übernahmen sind zu kennzeichnen.
(9) Raum- und strukturbedeutsame sonstige Planungen und Nutzungsregelungen für das Planungsgebiet können in Erläuterungskarten abgebildet werden, soweit sie zum Verständnis des Plans oder für die regionalplanerische Beurteilung von Planungen und Maßnahmen notwendig oder zweckmäßig sind.

§ 33 (Fn 23) Ausnahmen

Die Landesplanungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des § 32 zulassen.

Kapitel 2 (Fn 26) Landesentwicklungsplan

§ 34 (Fn 24) Aufstellung

(1) Zu Beginn der Vorbereitungen für die Aufstellung informiert die Landesplanungsbehörde die fachlich betroffenen Landesministerien über
1. die allgemeine Planungsabsicht,
2. die für die Umweltprüfung vorliegenden Daten sowie
3. die der Strategischen Umweltprüfung zu unterziehenden Planungsinhalte.
Die Landesplanungsbehörde gibt den fachlich betroffenen Landesministerien Gelegenheit sich zum Umfang und Detaillierungsgrad der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen zu äußern (Scoping).
(2) Die regionalen Planungsträger werden an der Aufstellung des Landesentwicklungsplans beteiligt.

§ 35 (Fn 27) Festlegungen des Landesentwicklungsplans

Die zeichnerischen Festlegungen des Landesentwicklungsplans sollen im Maßstab nicht größer als 1 : 300 000 sein. Die verwendeten Planzeichen sind in einer Legende zum Landesentwicklungsplan zu erklären.
Teil 4 Regionaler Flächennutzungsplan

§ 36 (Fn 28) Inhalt des Regionalen Flächennutzungsplans

(1) In dem Regionalen Flächennutzungsplan sind sowohl die Festlegungen im Sinne des § 8 Absatz 5 bis 7 Raumordnungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung als auch die Darstellungen im Sinne des § 5 Baugesetzbuch zu kennzeichnen.
(2) Die zeichnerischen Darstellungen erfolgen im Maßstab 1 : 50 000. Sie müssen nach Gegenstand, Form und Inhalt der Anlage 3 entsprechen.

§ 37 (Fn 28) Planbeschluss

(1) Der Regionale Flächennutzungsplan wird durch die Räte der der Planungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden gemeinsam beschlossen.
(2) Die Räte können bestimmen, welche Gemeinde den Planbeschluss zugleich für alle Mitglieder der Planungsgemeinschaft der Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorlegt.
(3) Der Regionale Flächennutzungsplan kann während des Bestehens der Planungsgemeinschaft nur durch einen gemeinsamen Beschluss aller an der Planungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.

§ 38 (Fn 28) Planbindung

Weicht die Planung eines öffentlichen Planungsträgers vom Regionalen Flächennutzungsplan ab, so gilt § 7 Baugesetzbuch mit der Maßgabe, dass ein Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde im Sinne des § 7 Satz 4 Baugesetzbuch nur auf Grundlage einer einheitlichen Willensbildung aller an der Planungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden wirksam erzielt werden kann.

§ 39 (Fn 28) Beendigung der Planungsgemeinschaft

(1) Die der Planungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden haben der Landesplanungsbehörde auf Verlangen Auskunft über das Vorliegen von Planungsaktivitäten zu erteilen, damit die Behörde das Fortbestehen der Planungsgemeinschaft überprüfen kann.
(2) Eine Beendigung der Planungsgemeinschaft ist durch die Landesplanungsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.
Teil 5 Raumordnungsverfahren

§ 40 (Fn 29) Anwendungsbereich des Raumordnungsverfahrens

(1) Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erfolgt nur auf Grundlage eines Antrags nach § 15 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes oder auf Grundlage einer Entscheidung nach § 15 Absatz 5 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes für die nachfolgend aufgeführten Planungen und Maßnahmen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben.
Ein Raumordnungsverfahren ist vorgesehen für:
1. betriebsplanpflichtige Vorhaben, die Bergsenkungen zur Folge haben, soweit sie der Planfeststellung bedürfen, wenn sie nicht im Zusammenhang stehen mit der Errichtung von übertägigen Betriebsanlagen und -einrichtungen, die nach der Anlage 3 Gegenstand des Regionalplanes sind und die nach den Senkungsprognosen nicht erwarten lassen, dass sie Änderungen der Darstellungen im Regionalplan erforderlich machen;
2. Leitungen
a) im Sinne von § 1 Nummer 14 der Raumordnungsverordnung, soweit sie der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes bedürfen,
b) für die Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die der Planfeststellung nach § 65 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf,
c) für die Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Transport von Kohlendioxid mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm und
d) für die Errichtung von Hochspannungserdkabelleitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr.
Sollte ein Vorhaben eines Antragstellers mehrere parallel verlaufende Leitungen zum Gegenstand haben, kann die zuständige Regionalplanungsbehörde entscheiden für das Vorhaben ein Raumordnungsverfahren durchzuführen.
(2) Die zuständige Regionalplanungsbehörde kann auf Antrag des Trägers der raumbedeutsamen Maßnahme oder Planung im Einzelfall auch für andere raumbedeutsame Maßnahmen oder Planungen mit überörtlicher Bedeutung ein Raumordnungsverfahren durchführen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens.
Teil 6 Schlussvorschriften

§ 41 (Fn 30) Übergangsvorschrift

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits förmlich eingeleiteten Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Raumordnungsplänen werden nach bisherigem Recht weitergeführt.

§ 42 (Fn 3) Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Der Innenminister
Der Minister für Bauen und Verkehr
Die Justizministerin
Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Anlagen: Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 334, in Kraft getreten am 26. Juni 2010; geändert (Anlage 3) d. Verordnung v. 13. März 2012 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 31. März 2012, 2. ÄndVO vom 21. Januar 2014 (GV. NRW. S. 50), in Kraft getreten am 8. Februar 2014; 3. ÄndVO vom 16. Juni 2015 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 1. Juli 2015; 4. ÄndVO vom 3. Mai 2016 (GV. NRW. S. 238), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2016; 5. ÄndVO vom 27. Januar 2021 (GV. NRW. S. 42), in Kraft getreten am 1. Februar 2021; Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 2

§ 18 neu gefasst durch 3. ÄndVO vom 16. Juni 2015 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 1. Juli 2015; Absatz 2 und 3 geändert durch 5. ÄndVO vom 27. Januar 2021 (GV. NRW. S. 42), in Kraft getreten am 1. Februar 2021; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 3

§ 46 geändert durch 3. ÄndVO vom 16. Juni 2015 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 1. Juli 2015; § 46 (alt) umbenannt in § 42 (neu) und Überschrift geändert durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 4

§ 11 Absatz 1 zuletzt geändert durch 5. ÄndVO vom 27. Januar 2021 (GV. NRW. S. 42), in Kraft getreten am 1. Februar 2021.

Fn 5

§ 16 zuletzt geändert durch 5. ÄndVO vom 27. Januar 2021 (GV. NRW. S. 42), in Kraft getreten am 1. Februar 2021.

Fn 6

§ 17 Satz 2 geändert durch 4. ÄndVO vom 3. Mai 2016 (GV. NRW. S. 238), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2016; § 17 neu gefasst durch 5. ÄndVO vom 27. Januar 2021 (GV. NRW. S. 42), in Kraft getreten am 1. Februar 2021.

Fn 7

§ 28 zuletzt geändert durch 5. ÄndVO vom 27. Januar 2021 (GV. NRW. S. 42), in Kraft getreten am 1. Februar 2021.

Fn 8

§§ 10 und 12 Absatz 1 und 2 geändert durch 5. ÄndVO vom 27. Januar 2021 (GV. NRW. S. 42), in Kraft getreten am 1. Februar 2021.

Fn 9

§ 34 (alt) geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 10

Inhaltsverzeichnis zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 11

§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 12

§ 2 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 13

§ 3 Absatz 1 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 14

§ 4 Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 15

§ 5 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 16

§ 6 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 17

§ 7 Überschrift und Wortlaut geändert durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 18

§ 8 geändert durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 19

§ 15 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 20

§ 19 neu gefasst durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 21

§ 20, § 21, § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 24, § 26 Absatz 1 und 3 und § 30 Überschrift und Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 22

§§ 32 (alt) aufgehoben und § 35 (alt) umbenannt in § 32 (neu) und dabei Überschrift, Absatz 1, 4 und 5 geändert, Absatz 2 und 3 neu gefasst, bisherige Absätze 6 und 7 ersetzt durch Absatz 6, 7 und 8 sowie bisherigen Absatz 8 umbenannt in Absatz 9 durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 23

§ 33 (alt) aufgehoben und § 36 (alt) umbenannt in § 33 (neu) und geändert durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 24

§ 34 (alt) aufgehoben und § 37 (alt) umbenannt in § 34 (neu) und Überschrift und Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 25

Überschrift von Teil 3 und Kapitel 1 neu eingefügt durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022 und Kaptitel 2 (alt) entfällt durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 26

Überschrift zu Kapitel 3 (alt) wird zu Überschrift zum Kapitel 2 (neu) und neu gefasst durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 27

§ 38 (alt) wird umbenannt in § 35 (neu) und Überschrift und Wortlaut geändert durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 28

§§ 39 bis 42 (alt) umbenannt in §§ 36 bis 39 (neu) durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 29

§ 43 (alt) umbenannt in § 40 (neu) und neu gefasst durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 30

§ 44 (alt) aufgehoben und § 45 (alt) umbenannt in § 41 (neu) durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 31

Anlagen 1, 2 und 3 neu gefasst durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Markierungen
Leseansicht