Braunkohlenabbaufläche bei Bergheim
DE - Landesrecht NRW

Bekanntmachung des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen über die Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes 4/4 Bergheim des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet (Braunkohlenabbaufläche bei Bergheim)

Bekanntmachung des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen über die Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes 4/4 Bergheim des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet (Braunkohlenabbaufläche bei Bergheim)
Vom 13. Juli 1978 (Fn 1)
Im Einvernehmen mit den zuständigen Fachministern habe ich am 13. Juli 1978 gem. § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Gesamtplanung im Rheinischen Braunkohlengebiet vom 25. April 1950 (GS. NW. S. 450) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 1975 (GV. NW. S. 294), den Teilplan 4/4 Bergheim des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet (Braunkohlenabbaufläche bei Bergheim) hinsichtlich der äußeren Begrenzungslinie der Sicherheitszone für die Abbaufläche mit Wirkung vom Tage der Bekanntmachung dieses Erlasses für verbindlich erklärt.
Die Abgrenzung der Abbaufläche des geplanten Tagebaues Bergheim (früher Fortuna-Reserve genannt), der zwischen Bergheim, Oberaußem-Fortuna und Quadrath-Ichendorf südöstlich der B 477 liegt, ist im einzelnen dem Originalplan i. M. 1 : 5000 zu entnehmen, der beim Regierungspräsidenten in Köln (Bezirksplanungsbehörde, zugleich Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses), 5000 Köln, Zeughausstraße 4 - 8, in den Dienststunden zur Einsichtnahme für jedermann bereitgehalten wird.
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

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