Bekanntmachung über die Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes ,,1. Änderung des Teilplanes Königshoven-Bedburg" im Rahmen des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet
DE - Landesrecht NRW

Bekanntmachung über die Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes ,,1. Änderung des Teilplanes Königshoven-Bedburg" im Rahmen des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet

Bekanntmachung über die Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes ,,1. Änderung des Teilplanes Königshoven-Bedburg" im Rahmen des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet
Vom 27. Juli 1964 (Fn 1)
Der Teilplan ,,1. Änderung des Teilplanes Königshoven-Bedburg" des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet ist am 9. Dezember 1963 durch den Braunkohlenausschuß aufgestellt und beschlossen worden. Er hat zur Einsicht für die Beteiligten vom 3. bis 29. Februar 1964 offengelegen. Einwendungen gegen die Planänderung sind nicht erhoben worden. Der Teilplan befindet sich in der Originalausfertigung bei der Bezirksplanungsstelle in Köln.
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Gesamtplanung im Rheinischen Braunkohlengebiet vom 25. April 1950 (GS. NW. S. 450) (Fn 2) erkläre ich den Teilplan ,,1. Änderung des Teilplanes Königshoven-Bedburg" hinsichtlich der äußeren Begrenzungslinie der Sicherheitszone der Abbaufläche mit Wirkung vom Tage nach der Verkündung dieser Bekanntmachung für verbindlich (Fn 3). Die Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes ,,Königshoven-Bedburg" vom 29. August 1956 (GS. NW. S. 453) (Fn 4) bleibt im übrigen in Kraft.
Die Verbindlichkeitserklärung ergeht im Einvernehmen mit den zuständigen Fachministern des Landes Nordrhein-Westfalen.
Der Minister für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten des Landes Nordrhein-Westfalen

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