Hauptsatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
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Hauptsatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen

Hauptsatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Vom 18. November 2022 (Fn 1)
Aufgrund der § 49 Absatz 5, § 93 Absatz 5, § 94 Absatz 6, § 97 Absatz 2, § 98 Absatz 1, 3, 5, 6 und 10, § 103 Absatz 3 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), von denen § 49 zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504), §§ 93 und 98 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), § 94 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 284), § 97 zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 134), § 103 zuletzt durch Artikel 1 des 14. Rundfunkänderungsgesetzes vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 387) geändert worden sind, erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen folgende Satzung:
I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung regelt Verfahren und Zusammenarbeit der Organe nach dem LMG NRW.
Verfahren und Zusammenarbeit von Organen nach dem Medienstaatsvertrag bleiben hiervon unberührt.

§ 2 Name und Sitz

(1) Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalenist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen hat ihren Sitz in Düsseldorf.
(3) Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen hat das Recht zur Selbstverwaltung nach Maßgabe des LMG NRW.
(4) Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen führt ein Dienstsiegel.

§ 3 Organe

Organe der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen sind
1. die Medienkommission
2. die Direktorin oder der Direktor

§ 4 Aufgaben

Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen trifft im Interesse der Allgemeinheit die nach den Vorschriften des LMG NRW und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die ihr nach dem Medienstaatsvertrag und anderen Rechtsvorschriften übertragenen erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.
II. Medienkommission

§ 5 Amtszeit

Die Amtszeit der ordentlichen Mitglieder der Medienkommission und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 96 Absatz 1 LMG NRW beginnt mit dem ersten Zusammentritt der Medienkommission und endet mit dem ersten Zusammentritt der nachfolgenden Medienkommission; dieser erfolgt in der letzten Woche der Amtszeit der vorangegangenen Medienkommission. Die/Der amtierende Vorsitzende lädt die nach § 93 Absatz 2 bis 5 entsandten oder bestimmten Personen, soweit gesetzlich vorgeschrieben, nach Durchführung des Verfahrens nach § 6 Absatz 2 bis 4, zur konstituierenden Sitzung der Medienkommission ein und leitet diese bis zur Wahl der/des neuen Vorsitzenden.

§ 6 Entsendung, Mitgliedschaft

(1) Die/Der Vorsitzende der Medienkommission bittet sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit ihrer Mitglieder den Landtag und die nach § 93 Absatz 3 LMG NRW entsendungsberechtigten Organisationen, innerhalb von vier Monaten die als Mitglieder der künftigen Medienkommission entsandten Personen und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu benennen. Bei den entsendungsberechtigten Stellen nach § 93 Absatz 4 LMG NRW erfolgt dies nach dem Beschluss des Landtages. Die nach § 93 Absatz 3 und 4 LMG NRW entsendungsberechtigten Organisationen weist sie/er darauf hin, dass mit der Entsendung das Verfahren und die Regelungen mitzuteilen sind, aufgrund derer die Personen entsandt worden sind. Weiterhin ist auf die Berücksichtigung von Frauen und Männern gemäß § 93 Absatz 2 bzw. den alternierenden Geschlechterwechsel gemäß § 93 Absatz 7 LMG NRW sowie auf die Beachtung der Vorschriften der § 91 Absatz 1, § 93 Absatz 6 und 10 sowie § 95 Absatz 1, 2 und 4 LMG NRW hinzuweisen.
(2) Die entsendungsberechtigten Organisationen nach § 93 Absatz 3 und 4 LMG NRW haben zugleich mit der Entsendungsmitteilung die ordnungsgemäße Beschlussfassung über die benannten Personen zu bestätigen. Dazu sind insbesondere die notwendigen Bestimmungen über das zuständige Beschlussorgan, das Entsendungsverfahren einschließlich der Beschlussmodalitäten, zu beachtende Form- und Fristvorgaben zu übersenden und auf Nachfrage zu erläutern beziehungsweise glaubhaft zu machen. Sind nach § 93 Absatz 3 und 4 LMG NRW mehrere Organisationen gemeinsam entsendungsberechtigt, ist zusätzlich die Einigung auf die benannten Personen nachzuweisen. Die entsendungsberechtigten Stellen haben darüber hinaus alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen einer Unvereinbarkeit gemäß § 91 Absatz 1 LMG NRW erforderlich sind.
(3) Die entsendungsberechtigten Organisationen nach § 93 Absatz 3 LMG NRW müssen Frauen und Männer im Turnus der Amtsperioden alternierend berücksichtigen. Wird hiervon abgewichen, haben die entsendungsberechtigten Organisationen schriftlich mitzuteilen, aus welchen Gründen ihnen aufgrund ihrer Zusammensetzung eine Entsendung von Frauen oder Männern regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist.
(4) Die/der amtierende Vorsitzende der Medienkommission prüft die ordnungsgemäße Entsendung der nach § 93 Absatz 3 und 4 LMG NRW benannten Personen. Sie/Er stellt die ordnungsgemäße Entsendung der benannten Personen gegenüber den entsendungsberechtigten Organisationen fest und gibt die Feststellungen der Medienkommission bekannt. Wird vom turnusmäßigen Wechsel der Geschlechter nach § 93 Absatz 7 LMG NRW abgewichen, wird die Medienkommission insoweit unterrichtet.

§ 7 Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft eines ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieds der Medienkommission gemäß § 91 Absatz 2, § 92 Absatz 1 LMG NRW ist der/dem Vorsitzenden der Medienkommission durch Erklärung in Textform unverzüglich anzuzeigen. In den Fällen des § 91 Absatz 1 Nummer 11, 12 LMG NRW zieht die/der Vorsitzende die erforderlichen Urkunden bei.
(2) Im Falle des Todes oder der Niederlegung des Amtes eines ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieds der Medienkommission wird die Feststellung der vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft durch die/den Vorsitzende/n der Medienkommission getroffen. Die/Der Vorsitzende unterrichtet die Medienkommission in ihrer darauffolgenden Sitzung von der Beendigung der Mitgliedschaft. In allen anderen Fällen stellt die Medienkommission die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft durch Beschluss fest.
(3) Ist die vorzeitige Beendigung gemäß Absatz 2 festgestellt, so fordert die/der Vorsitzende den Landtag oder die entsendungsberechtigte Organisation auf, binnen einer Frist von drei Monaten nach der Beendigung ein neues ordentliches und/oder stellvertretendes Mitglied für den Rest der laufenden Amtszeit der Medienkommission zu entsenden. Dabei weist sie/er auf die Vorschriften der § 91 Absatz 1, § 92 Absatz 3, § 93 Absatz 6 und 10 sowie § 95 Absatz 1, 2 und 4 LMG NRW hin. § 6 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(4) Hinsichtlich des nach § 93 Absatz 5 LMG NRW bestimmten Mitglieds gilt § 96 Absatz 3 Satz 2 LMG NRW.

§ 8 Sitzungen

(1) Die Sitzungen der Medienkommission werden von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch sechsmal jährlich, einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Medienkommission oder auf Antrag der Direktorin/des Direktors muss die/der Vorsitzende eine Sitzung der Medienkommission unverzüglich einberufen. Anträge nach Satz 2 müssen den gewünschten Beratungsgegenstand angeben.
(2) Die/der Vorsitzende der Medienkommission entscheidet unter Einbeziehung der Ausschussvorsitzenden über die Durchführung einer digitalen Sitzung unter Nutzung synchroner Bild- und Tonübertragung.
(3) Die Medienkommission tagt in öffentlicher Sitzung. In begründeten Ausnahmefällen kann die Medienkommission mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes des Personals der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen vertraulich sind, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. Die Öffentlichkeit kann für solche Angelegenheiten ausgeschlossen werden, bei denen die Erörterung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist.
(4) Sämtliche Beschlüsse und Ergebnisse der öffentlichen Beratungen der Medienkommission werden gemeinsam mit einer Teilnehmerliste im Online-Angebot der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen unter Wahrung der Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen bekannt gemacht. Die Tagesordnung der Sitzung der Medienkommission wird mindestens zwei Wochen vor der Sitzung im Online-Angebot der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Dabei ist auf den Ort, Tag und Zeitpunkt des Beginns der Sitzung hinzuweisen.
(5) Bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter vollberechtigt an der Sitzung der Medienkommission und ihrer Ausschüsse teil.
(6) Die Direktorin/Der Direktor und ihre/seine Vertreterin oder ihr/sein Vertreter nehmen an den Sitzungen der Medienkommission teil. Sie/Er hat das Recht, sich jederzeit zu den Beratungsthemen zu äußern. Über die Teilnahme von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen entscheidet die/der Vorsitzende auf Vorschlag der Direktorin/des Direktors. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann die/der Vorsitzende auch andere Personen hinzuziehen.
(7) Die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde ist berechtigt, zu den Sitzungen der Medienkommission eine Vertreterin/einen Vertreter zu entsenden. Sie/Er hat das Recht, sich jederzeit zu den Beratungsthemen zu äußern.

§ 9 Ausschließung, Befangenheit, Auskunfts- und Anzeigepflichten

(1) Jedes ordentliche oder stellvertretende Mitglied der Medienkommission hat der/dem Vorsitzenden unverzüglich solche Tatsachen mitzuteilen, die gemäß § 95 Absatz 4 Satz 2 LMG NRW eine dauerhafte Interessenkollision begründen können. Verträge über die Beratung, Vertretung oder ähnliche Tätigkeiten sind bei der/dem Vorsitzenden anzuzeigen, soweit diese nicht in Ausübung eines bereits angezeigten Berufes erfolgen. Liegen die Tatsachen nach Satz 1 in der Person der/des Vorsitzenden der Medienkommission vor, hat sie/er unverzüglich die Mitglieder der Medienkommission sowie die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde zu informieren. Fremde Interessen nach Satz 2 hat die/der Vorsitzende der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Wird eine dauerhafte Interessenkollision gemäß § 95 Absatz 4 Satz 2 LMG NRW angezeigt oder festgestellt, legt die/der Vorsitzende die Angelegenheit der Medienkommission unverzüglich zur Beschlussfassung vor. Liegt die dauerhafte Interessenkollision in der Person der/des Vorsitzenden der Medienkommission, legt die Person, die die Stellvertretung im Vorsitz innehat, die Angelegenheit der Medienkommission unverzüglich zur Beschlussfassung vor. Die oder der Betroffene wirkt bei der Beschlussfassung nicht mit. Stellt die Medienkommission eine dauerhafte Interessenkollision durch Beschluss fest, erlischt die Mitgliedschaft in der Medienkommission.
(3) Jedes ordentliche und stellvertretende Mitglied der Medienkommission gibt entsprechend der jeweiligen Vorschrift des Korruptionsbekämpfungsgesetzes in der aktuell geltenden Fassung in Verbindung mit § 95 Absatz 5 LMG NRW die geforderten Auskünfte gegenüber dem/der Vorsitzenden der Medienkommission. Der/die Vorsitzende der Medienkommission erteilt die geforderten Auskünfte gegenüber der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde. Die Auskünfte erfolgen einmal im Jahr zum 30.05. Die Auskünfte betreffende relevante Änderungen sind jeweils umgehend mitzuteilen. Bei Neuentsendungen in die Medienkommission sollen die entsprechenden Auskünfte spätestens acht Wochen nach Amtseintritt erfolgen. Die Auskünfte werden im Internet im Online-Auftritt der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
(4) Hält ein Mitglied die Voraussetzungen einer Befangenheit entsprechend den Regelungen der §§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils aktuellen Fassung, bei sich oder anderen für gegeben oder bestehen Zweifel, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist dies der/dem Vorsitzenden der Medienkommission mitzuteilen.
Die Medienkommission prüft, ob Mitglieder aufgrund dieser Vorschriften von der Beratung und Beschlussfassung über einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen sind und stellt dies durch Beschluss fest. Die/Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.

§ 10 Einladung, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(1) Die/Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen der Medienkommission durch Bereitstellung der Einladung im Intranet der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen ein. Zwischen dem Tag der Bereitstellung und dem Tag der Sitzung müssen mindestens neun Werktage liegen; in besonders eilbedürftigen Fällen sowie in den Fällen des § 98 Absatz 7 LMG NRW kann die/der Vorsitzende diese Frist auf drei Werktage abkürzen.
(2) Die Medienkommission ist in ihren Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder teilnehmen und alle Mitglieder nach Maßgabe von Absatz 1 geladen wurden. Sie bleibt beschlussfähig, solange nicht auf Antrag eines Mitglieds der Medienkommission die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist.
(3) Ist die Medienkommission beschlussunfähig, so sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist die Medienkommission ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse dürfen jedoch nicht ausschließlich mit den Stimmen der nach § 93 Absatz 2 LMG NRW entsandten Mitglieder gefasst werden.
(4) Die Medienkommission fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung. Sofern die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beschließt, kann eine Abstimmung auch geheim durchgeführt werden.
(5) Beschlüsse der Medienkommission bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder. Über die Anwesenheit wird eine Liste geführt. Nach § 9 Absatz 4 ausgeschlossene Personen gelten nicht als anwesend.
(6) Beschlüsse über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung oder der Zuweisung einer Übertragungskapazität, über Untersagungen, die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen, die Öffentlichkeit von Sitzungen und über Satzungen und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder.
(7) Der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Medienkommission bedürfen Beschlüsse über die Abwahl der Direktorin/des Direktors und über die Abwahl der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden der Medienkommission sowie über die Abberufung von Mitgliedern der Ausschüsse der Medienkommission und ihrer Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 11 Wahlen

(1) Die Medienkommission kann Wahlen nur durchführen, wenn zuvor ihre Beschlussfähigkeit festgestellt worden ist.
(2) Wahlen sind mit verdeckter Stimmabgabe durchzuführen. Nach einstimmigem Beschluss kann eine Wahl auch offen durchgeführt werden.
(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Medienkommission auf sich vereinigt. Kommt eine Wahl hiernach nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
(4) Bei Stimmengleichheit sind so lange weitere Wahlgänge durchzuführen, bis das nach Absatz 3 Satz 2 erforderliche Quorum erreicht ist.
(5) Nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an, so findet nach den Vorschriften des Absatzes 3 ein neuer Wahlgang statt.
(6) Sind in einer Sitzung der Medienkommission nach § 98 Absatz 7 Satz 2 LMG NRW weniger als die Mehrheit der Mitglieder anwesend, so sind bei der Wahl die Stimmen der nach § 93 Absatz 2 LMG NRW entsandten Mitglieder der Medienkommission gesondert zu sammeln und auszuzählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, sofern diese nicht ausschließlich von den nach § 93 Absatz 2 LMG NRW entsandten Mitgliedern abgegeben worden sind.
(7) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 wählen die entsandten Mitglieder nach § 93 Absatz 3 LMG NRW in geheimer Abstimmung eine Bewerberin oder einen Bewerber, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Personen als Nachrückende für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes oder des stellvertretenden Mitgliedes nach § 93 Absatz 5 LMG NRW. Im Übrigen gilt § 11 Absatz 3 bis 6 entsprechend. Die Wahl des ordentlichen Mitgliedes erfolgt separat zur Wahl des stellvertretenden Mitgliedes. Die Wahl der nachrückenden Personen kann in einem Wahlgang erfolgen, wobei im Falle einer Stimmgleichheit durch Stichwahl entschieden wird.

§ 12 Niederschrift

Über jede Sitzung der Medienkommission ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 13 Ausschüsse

(1) Die Medienkommission bildet folgende ständige Ausschüsse:
1. Ausschuss für Haushalt und Finanzen,
2. Ausschuss für Medienvielfalt und Medienzugang
3. Ausschuss für Medienorientierung und Partizipation
4. Ausschuss für Programmaufsicht und Programmqualität
5. Ausschuss für Interne Fortbildung und Forschungskoordination.
(2) Die Medienkommission kann für sonstige Aufgaben weitere Ausschüsse bilden. Dabei soll der Auftrag des Ausschusses zeitlich befristet werden. Im Falle einer Befristung gilt der Ausschuss mit dem Ablauf der Frist als aufgelöst, wenn nicht die Medienkommission zuvor das Mandat des Ausschusses verlängert.
(3) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Ausschüsse sollen aus mindestens jeweils fünf Mitgliedern bestehen. Die Anzahl der Mitglieder der jeweiligen Ausschüsse nach Absatz 2 bestimmt die Medienkommission.
(4) Die Mitglieder, die Vorsitzenden sowie die stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse werden von der Medienkommission aus ihrer Mitte gewählt. Jedes Mitglied der Medienkommission darf nur einem ständigen Ausschuss angehören. Zu Beginn der Amtsperiode bittet der/die Vorsitzende der Medienkommission die Mitglieder um Mitteilung, welchem der Ausschüsse sie angehören möchten. Bei der Zusammensetzung der jeweiligen Ausschüsse ist dem Gebot der Staatsferne Rechnung zu tragen und auf eine hinreichend plurale Besetzung Bedacht zu nehmen; insbesondere darf der Anteil der nach § 93 Absatz 2 entsandten Mitglieder in den jeweiligen Ausschüssen nicht mehr als ein Drittel betragen. Zur Sicherstellung der vorgenannten Grundsätze wirkt die/der Vorsitzende auf eine Verständigung hin. Bei der Bestimmung der Vorsitzenden der Medienkommission und der Ausschüsse sowie bei der Bestimmung der stellvertretenden Vorsitzenden ist gleichfalls sicherzustellen, dass der Anteil der nach § 93 Absatz 2 LMG NRW entsandten Mitglieder jeweils nicht mehr als ein Drittel beträgt.
(5) Die Ausschüsse tagen in nichtöffentlicher Sitzung.
(6) Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Im Übrigen gelten für Beschlüsse und Verfahren der Ausschüsse die Bestimmungen des § 8 Absatz 1, 2 und 5 bis 7, § 9 Absatz 4, § 10 Absatz 1, 2 Satz 2, Absatz 4 und 5 und § 12 entsprechend.
(7) Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende der Medienkommission können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.
(8) Mitglieder der Medienkommission, die einem Ausschuss nicht angehören, können an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 14 Aufgaben der Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse dienen der Vorbereitung von Sitzungen und Beschlüssen der Medienkommission. Sie beraten die Beschlüsse der Medienkommission im jeweiligen Aufgabenbereich vor und berichten der Medienkommission. Im Einzelfall kann die Medienkommission eine Angelegenheit zur Vorberatung auch an Ausschüsse überweisen.
(2) Ausschüsse können gemeinsam tagen.

§ 15 Zuständigkeit des Ausschusses für Haushalt und Finanzen

Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen befasst sich insbesondere mit:
- dem Haushalt und dem Jahresabschluss nach §§ 109 bis 116 LMG NRW,
- der Finanzplanung nach § 110 Absatz 4 LMG NRW,
- finanzwirksamen, zustimmungsbedürftigen Maßnahmen auf Basis der Empfehlung des jeweiligen Fachausschusses nach § 89, § 94 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, § 99 Absatz 1, § 116 Absatz 2 LMG NRW
und bereitet entsprechende Entscheidungen der Medienkommission vor.

§ 16 Zuständigkeit des Ausschusses für Medienvielfalt und Medienzugang

Der Ausschuss für Medienvielfalt und Medienzugang unterstützt und begleitet die Medienkommission in allen Fragen der Medienvielfalt und des Medienzugangs.
Er befasst sich insbesondere mit:
- der Regulierung zu Zugang, Auffindbarkeit und Vielfaltssicherung auf Plattformen, Benutzeroberflächen und bei Intermediären,
- neuen Regulierungsbedarfen aufgrund der Medienentwicklung,
- der Förderung der Vielfalt am Standort: Startups und Innovationen bei Unternehmen,
- den medienwirtschaftlichen Entwicklungen
und bereitet entsprechende Entscheidungen der Medienkommission vor.

§ 17 Zuständigkeit des Ausschusses für Medienorientierung und Partizipation

Der Ausschuss für Medienorientierung und Partizipation unterstützt und begleitet die Medienkommission in Fragen der Förderung der Medienkompetenz, der Förderung und Weiterentwicklung von Bürgermedien sowie in Fragen der Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern in und an digitalen Medien.
Er befasst sich insbesondere mit den Themen der:
- Medienkompetenz
- Prävention
- Partizipation: Bürgerfunk, Bürgerfernsehen, Lehr- und Lernsender, Campusradios, nichtkommerziellen Blogs und Podcasts
und bereitet entsprechende Entscheidungen der Medienkommission vor.

§ 18 Zuständigkeit des Ausschusses für Programmaufsicht und Programmqualität

Der Ausschuss für Programmaufsicht und Programmqualität unterstützt und begleitet die Medienkommission in Fragen der programmlichen Entwicklung im privaten Rundfunk und in Telemedien.
Er befasst sich insbesondere mit:
- der Zulassung von Veranstaltern und Zuweisung von Kapazitäten, der Aufsicht über Inhalte von Rundfunk und Telemedien,
- der Begleitung der Arbeit der ZAK und der KJM zu Jugendschutz, Programmaufsicht und Werbung,
- der Beobachtung der Entwicklung der Programmqualität in Hörfunk und Fernsehen, einschließlich Barrierefreiheit,
- der Qualität und Wettbewerbsfähigkeit des Lokalfunks,
- der Qualitätssicherung durch Förderung der journalistischen Aus- und Weiterbildung
und bereitet entsprechende Entscheidungen der Medienkommission vor.

§ 19 Zuständigkeit des Ausschusses für Interne Fortbildung und Forschungskoordination

Der Ausschuss für Interne Fortbildung und Forschungskoordination unterstützt und begleitet die Medienkommission im Bereich der Fortbildung.
Er befasst sich insbesondere mit:
- der Planung von Inhalten für die Fortbildung der Mitglieder der Medienkommission laut LMG NRW,
- der Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen auch im Rahmen seiner Ausschusssitzungen,
- dem Überblick und den Anregungen zu Forschungsprojekten der Fachausschüsse
und bereitet entsprechende Entscheidungen der Medienkommission vor.

§ 20 Geschäftsordnung

Die Medienkommission gibt sich und ihren Ausschüssen eine Geschäftsordnung. Sie enthält insbesondere nähere Regelungen über die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Medienkommission und ihrer/ihres Vorsitzenden sowie über die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen, soweit solche Regelungen nicht bereits durch Gesetz oder Satzung getroffen worden sind.
III. Direktor

§ 21 Zuständigkeit

Die Zuständigkeiten der Direktorin/des Direktors ergeben sich aus § 103 LMG NRW. Sie/Er vertritt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 102 LMG NRW.
(2) Rechtsverbindliche Erklärungen für die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen in Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit der Direktorin/des Direktors nach § 103 LMG NRW hinausgehen, kann sie/er unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Zustimmung der Medienkommission abgeben. Deren Zustimmung ist unverzüglich einzuholen.
(3) Die Medienkommission überträgt die Aufgaben der Telemedienaufsicht nach § 24 Absatz 3, § 104 Absatz 1, § 106 Absatz 3 Medienstaatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020 (GV. NRW. S. 524), der zuletzt durch den Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag vom 14. bis 27.12.2021 (GV. NRW. S.   425) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden ist, sowie der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 115 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 10 bis 23 Medienstaatsvertrag und § 11 Absatz 1, 2 Nummer 2 Telemediengesetz sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Direktorin/dem Direktor. Die Direktorin/Der Direktor kann Verfahren von besonderer Bedeutung der Kommission zur Entscheidung vorlegen. Verfahren von besonderer Bedeutung liegen insbesondere dann vor, wenn durch Telemedienangebote in Rechte Dritter eingegriffen wird, Belange der öffentlichen Meinungsbildung berührt werden oder die Angelegenheit eine erheblich über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Befassung der Medienkommission mit Verfahren von besonderer Bedeutung erfolgt in Abstimmung der Direktorin/des Direktors mit dem Vorsitzenden der Medienkommission. Die Direktorin/Der Direktor unterrichtet den Ausschuss für Programm und Programmqualität sowie die Medienkommission über Art und Anzahl der im Zusammenhang mit der Telemedienaufsicht nach Satz 1 geführten Verfahren.
(4) Die Direktorin/Der Direktor unterrichtet die Medienkommission und deren Ausschüsse regelmäßig über grundsätzliche Angelegenheiten, insbesondere über wichtige aktuelle Fragen der Medienpolitik. Sie/Er informiert die Medienkommission und deren Ausschüsse regelmäßig über Entscheidungen der DLM und der Kommissionen ZAK, KJM und KEK nach § 104 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 Medienstaatsvertrag. Die/Der Vorsitzende der Medienkommission informiert die Medienkommission und deren Ausschüsse über Entscheidungen der GVK nach § 104 Absatz 2 Nummer 2 Medienstaatsvertrag.
IV. Sonstiges

§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom 2. Juni 2017 (GV. NRW. S. 678), zuletzt geändert durch Satzung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 924), außer Kraft.
Düsseldorf, den 18. November 2022
Der Direktor der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Dr. Tobias  S c h m i d

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1074).

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