Finanzierungssatzung – FS
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Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) zur Deckung der notwendigen Ausgaben der Organe nach § 104 Absatz 2 des Medienstaatsvertrags und zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben (Finanzierungssatzung – FS)

Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) zur Deckung der notwendigen Ausgaben der Organe nach § 104 Absatz 2 des Medienstaatsvertrags und zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben (Finanzierungssatzung – FS)
Vom 27. August 2021 (Fn 1)
Aufgrund von § 104 Abs. 10 Satz 4 Medienstaatsvertrag (MStV) vom 14. bis 28. April 2020 (GV. NRW. S. 524) und nach Maßgabe des Vertrages über die Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM) – ALM-Statut – in der jeweils geltenden Fassung erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) übereinstimmend mit den übrigen Landesmedienanstalten die folgende Satzung:

§ 1 Grundsatz

Die Landesmedienanstalten decken die notwendigen Ausgaben für die personellen und sachlichen Mittel der Organe nach § 104 Abs. 2 MStV sowie für die übrigen Gemeinschaftsaufgaben nach § 2 des ALM-Statutes.

§ 2 Gemeinsame Geschäftsstelle, Beauftragter für den Haushalt

(1) Zur Aufgabenerfüllung ist eine Gemeinsame Geschäftsstelle mit Sitz in Berlin eingerichtet. Näheres regelt das ALM-Statut.
(2) Der Gemeinsamen Geschäftsstelle obliegt die Umsetzung (Ausführung, Vollzug und Abrechnung) des Gesamtwirtschaftsplans der ALM GbR nach Maßgabe dieser Satzung und in Abstimmung mit dem/der nach § 6 Abs. 2 des ALM-Statutes gewählten Beauftragten für den Haushalt (BfH). Der/die BfH ist für die ALM sowie für die ALM als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Abwicklung des Wirtschaftsplans/Haushalts bevollmächtigt. Die Gemeinsame Geschäftsstelle kann sich mit Zustimmung des/der BfH der Zuarbeit Dritter bedienen.

§ 3 Gesamtwirtschaftsplan

(1) Die von den Organen jeweils aufgestellten Einzelwirtschaftspläne nach § 104 Abs. 10 MStV werden von dem/der BfH gemeinsam mit den sonstigen Gemeinschaftskosten in einem Gesamtwirtschaftsplan der ALM GbR zusammengefasst.
(2) Der Gesamtwirtschaftsplan und die Einzelwirtschaftspläne müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
(3) Der Gesamtwirtschaftsplan enthält die voraussichtlichen Ausgaben (Personal-, Sach-, und sonstige Ausgaben) für das folgende Rechnungsjahr. Rechnungsjahr des Gesamtwirtschaftsplanes ist das Kalenderjahr.
(4) Als Einnahmen sind im Gesamtwirtschaftsplan die Zuführungen an die ALM GbR durch die Landesmedienanstalten vorzusehen.
(5) Die Aufstellung und der Vollzug des Gesamtwirtschaftsplanes erfolgt in Anlehnung an das Haushaltsrecht des Landes Berlin. Durch den Gesamtwirtschaftsplan und die Anmeldungen der Organe nach § 104 Abs. 2 MStV werden Ansprüche und Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(6) Der/die BfH legt den Gesamtwirtschaftsplan spätestens bis zum 15. September eines Jahres vor. Gesamtwirtschaftsplan und Finanzierungsschlüssel werden nach § 1 ALM-Statut einstimmig beschlossen.
(7) Den für die Landesmedienanstalten zuständigen Landesrechnungshöfen ist ein Prüfungsrecht eingeräumt. Näheres regelt eine Vereinbarung mit den Landesrechnungshöfen.

§ 4 Finanzierung der ALM GbR

Jeder Gesellschafter (§ 1 ALM-Statut) trägt zur Finanzierung im Rahmen eines jährlich zu beschließenden Finanzierungsschlüssels bei und haftet im Innenverhältnis nur in diesem Umfang. Der Finanzierungsschlüssel bestimmt sich aus dem Verhältnis des der jeweiligen Landesmedienanstalt zustehenden Anteils am Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag zum Gesamtaufkommen. Daneben werden Einnahmen aus Verwaltungsgebühren zur Finanzierung herangezogen.

§ 5 Zuführungen

(1) Zur Deckung der notwendigen Ausgaben insbesondere im Zusammenhang mit den Organen nach § 104 Abs. 2 MStV leisten die zuständigen Landesmedienanstalten Zahlungen aus ihrem Anteil nach § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag rechnerisch in Höhe von 75 von Hundert der nach § 2 Absatz 3 der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich der Aufsicht über bundesweit ausgerichtete Medien festgelegten Gebühren an die ALM GbR (Zuführungen). Die um die Zuführungen nach Satz 1 geminderten notwendigen Ausgaben werden durch Leistungen aller Landesmedienanstalten an die ALM GbR gedeckt. Die Höhe der Zuführungen nach Satz 2 bemisst sich nach dem gemäß § 4 jährlich festzulegenden Finanzierungsschlüssel.
(2) Soweit Zuführungen nach Absatz 1 Satz 1 die notwendigen Ausgaben für das laufende Rechnungsjahr übersteigen, sind sie zur Deckung der im Folgejahr notwendigen Ausgaben zu übertragen. Soweit Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 die notwendigen Ausgaben für das laufende Rechnungsjahr übersteigen, werden sie grundsätzlich in das neue Haushaltsjahr übertragen. Zinseinnahmen können auch zur Deckung der notwendigen Ausgaben im Folgejahr verwendet werden.
(3) Die Beträge für die regelmäßigen notwendigen Ausgaben werden den Landesmedienanstalten von der ALM GbR mitgeteilt und von den Landesmedienanstalten in Abschlägen innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Mitteilung geleistet. Das Nähere wird in Anwendungsbestimmungen festgelegt. Im Übrigen erfolgen die Zuführungen nach Bedarf. Die ALM GbR ist berechtigt, von den Landesmedienanstalten Abschlagszahlungen zu fordern, soweit der Kassenstand den Betrag von EUR 300.000 unterschreitet.
(4) Zum 1. Oktober des Rechnungsjahres teilt die ALM GbR den Landesmedienanstalten die voraussichtlich im Rechnungsjahr noch erforderlichen Zuführungen mit. Zum 1. Dezember des Rechnungsjahres ruft sie die dann voraussichtlich noch erforderlichen Zuführungen ab.
(5) Nachbewilligungen sind nur zulässig, wenn für die beabsichtigte Mehrausgabe Deckung durch entsprechende Minderausgaben innerhalb des Gesamtwirtschaftsplans möglich ist. Sie sind von dem/der BfH gegenzuzeichnen.

§ 6 Rechtsgeschäfte

(1) Die ALM GbR geht im Rahmen des Gesamtwirtschaftsplans entsprechende rechtsgeschäftliche Verpflichtungen ein.
(2) Soweit Verpflichtungen nach Absatz 1 sachlich die Arbeit der Organe nach § 104 Abs. 2 MStV betreffen, bedarf es für Rechtsgeschäfte mit einem Volumen von bis zu EUR 25.000 der Zustimmung des/der BfH, über EUR 25.000 zusätzlich eines Beschlusses des jeweiligen Organs nach § 104 Abs. 2 MStV.
(3) Soweit Verpflichtungen nach Absatz 1 sachlich sonstige Gemeinschaftsaufgaben betreffen, entscheidet über Aufwendungen mit einem Volumen von bis zu EUR 25.000 der/die ALM-Vorsitzende oder der/die BfH. Über EUR 25.000 bedarf es zusätzlich eines Beschlusses der Gesellschafter.
(4) Der/die ALM-Vorsitzende kann dem/der Leiter/in der Gemeinsamen Geschäftsstelle und weiteren Personen allgemein oder im Einzelfall schriftliche Untervollmacht erteilen. Im Übrigen kann der/die Leiter/in der Gemeinsamen Geschäftsstelle Rechtsgeschäfte bis zu EUR 10.000 tätigen.

§ 7 Rechnungslegung

(1) Die Abrechnung der Einzelwirtschaftspläne der Organe nach § 104 Abs. 2 MStV erfolgt im Rahmen der Rechnungslegung der ALM GbR. Die ALM GbR stellt jährlich einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen der Kameralistik nach LHO auf.
(2) Der Jahresabschluss ist jährlich von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer, die oder den die Gesellschafterversammlung der ALM GbR mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder bestellt, zu prüfen.
(3) Den Jahresabschluss und den Prüfbericht der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers legt die/der BfH der Gesellschafterversammlung der ALM GbR bis zum 30. Juni des neuen Rechnungsjahres vor, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der/des Vorsitzenden der ALM GbR und der/des BfH beschließt.
(4) Der Jahresabschluss wird auf den Internetseiten der ALM GbR veröffentlicht.

§ 8 Beschäftigte

(1) Arbeitsverträge mit den Beschäftigten der Gemeinsamen Geschäftsstelle werden von dem/der ALM-Vorsitzenden im Namen und auf Rechnung der ALM GbR geschlossen. Der/die ALM-Vorsitzende kann den/die BfH insoweit ermächtigen. Die Besetzung von Personalstellen ist nur zulässig im Rahmen des Stellenplanes, der dem Gesamtwirtschaftsplan beizufügen ist.
(2) Dienst- und Arbeitsverhältnissen sind der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der Fassung des Landes Berlin und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge zugrunde zu legen. Im Übrigen gelten die arbeits- und dienstrechtlichen Bestimmungen des Landes Berlin. Außertarifliche Eingruppierungen sind in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft. Sind bis zum 30. November 2021 übereinstimmende Satzungen nicht von allen Landesmedienanstalten erlassen und veröffentlicht worden, wird diese Satzung gegenstandslos. Der Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) veröffentlicht im Internetauftritt unter der Dachmarke „die medienanstalten“, ob alle Landesmedienanstalten innerhalb der Frist des Satzes 2 übereinstimmende Satzungen erlassen und veröffentlicht haben.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Deckung der notwendigen Ausgaben/Aufwendungen der Organe nach § 35 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrags und zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben (Finanzierungssatzung – FS) in der Fassung vom 15. März 2019 außer Kraft.
Düsseldorf, den 27.08.2021
Der Direktor der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
Dr. Tobias  S c h m i d

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1182).

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