Satzung über das Finanzwesen des Westdeutschen Rundfunks Köln (Finanzordnung – FinO-WDR –)
Satzung über das Finanzwesen des Westdeutschen Rundfunks Köln (Finanzordnung – FinO-WDR –)
Vom 2. Mai 2019 (Fn 1)
Auf Grund des § 33 Absatz 5 in Verbindung mit § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des WDR-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265) hat der Rundfunkrat am 2. Mai 2019 folgende Satzung erlassen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Einleitung
§ 1 Grundsatz
Abschnitt 2
Haushaltsplan
§ 2 Bedeutung des Haushaltsplans
§ 3 Wirkung des Haushaltsplans
§ 4 Haushaltsjahr und Geltungsdauer des Haushaltsplans
§ 5 Gliederung des Haushaltsplans
§ 6 Inhalt des Haushaltsplans, Vollständigkeitsgebot, Verrechnungsverbot
§ 7 Erläuterungen des Haushaltsplans
§ 8 Anlagen des Haushaltsplans
§ 9 Vorbericht
§ 10 Stellenplan
§ 11 Programmproduktionsplan und Programmbeschaffungsplan
§ 12 Investitionsplan
§ 13 Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans
§ 14 Nachtragshaushaltsplan
Abschnitt 3
Grundsätze für die Veranschlagung
§ 15 Allgemeine Grundsätze
§ 16 Baumaßnahmen, Beschaffungen, Entwicklungsvorhaben (Investitionen)
§ 17 Verfügungsmittel, Verstärkungsmittel
§ 18 Kalkulatorische Erträge und Aufwendungen
§ 19 Kredite
Abschnitt 4
Deckungsgrundsätze
§ 20 Grundsatz der Gesamtdeckung
§ 21 Zweckbindung von Erträgen
§ 22 Deckungsfähigkeit
§ 23 Übertragbarkeit
§ 24 Sperrvermerke, Wegfall- und Umwandlungsvermerke
Abschnitt 5
Rücklagen
§ 25 Allgemeine Ausgleichsrücklage und Sonderrücklagen
§ 26 Anlegung von Rücklagen
Abschnitt 6
Ausgleich des Haushaltsplans
§ 27 Ausgleich des Betriebshaushaltsplans
§ 28 Ausgleich des Finanzplans
Abschnitt 7
Vollzug des Haushaltsplans
§ 29 Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
§ 30 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben
§ 31 Verpflichtungsermächtigungen
§ 32 Überplanmäßiger Stellenbedarf
§ 33 Sachliche und zeitliche Bindung
§ 34 Deckungsfähigkeit, Verstärkungsmittel
§ 35 Übertragbarkeit
§ 36 Baumaßnahmen, Beschaffungen, Entwicklungsvorhaben (Investitionen)
§ 37 Vorleistungen
§ 38 Änderungen von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen
§ 39 Veräußerung von Vermögensgegenständen
Abschnitt 8
Jahresabschluss und Geschäftsbericht
§ 40 Gliederung und Inhalt des Jahresabschlusses, Vorlagefrist
§ 41 Gliederung und Inhalt der Haushaltsrechnung
§ 42 Gliederung und Inhalt der Vermögensrechnung
§ 43 Bewertungs- und Ausweisvorschriften
§ 44 Inhalt des Geschäftsberichts
§ 45 Zahlungsverkehr, Buchführung
Abschnitt 9
Mittelfristiger Finanzplan
§ 46 Bedeutung und Inhalt des Mittelfristigen Finanzplans, Vorlagefrist
Abschnitt 10
Aufgabenplan
§ 47 Bedeutung und Inhalt des Aufgabenplans, Vorlagefrist
Abschnitt 11
Kostenrechnung
§ 48 Bedeutung und Inhalt der Kostenrechnung, Vorlagefrist
Abschnitt 12
Schlussbestimmungen
§ 49 Abweichungen
§ 50 Inkrafttreten
Abschnitt 1
Einleitung
§ 1 Grundsatz
Diese Satzung (Finanzordnung) regelt auf der Grundlage des WDR-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 134) geändert worden ist, die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, den Jahresabschluss, den Geschäftsbericht, den Aufgabenplan, den Mittelfristigen Finanzplan und die Kostenrechnung des Westdeutschen Rundfunks Köln (WDR).
Abschnitt 2
Haushaltsplan
§ 2 Bedeutung des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des WDR im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. In ihm sind alle zu erwartenden Erträge und sonstigen Deckungsmittel und die voraussichtlichen Aufwendungen und Investitionsausgaben und alle voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen einzustellen. Der Haushaltsplan ist gemäß § 34 Absatz 1 des WDR-Gesetzes Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des WDR in dem Haushaltsjahr.
(2) An die Ansätze des Haushaltsplans ist die Intendantin oder der Intendant nach Maßgabe dieser Finanzordnung gebunden. Hiervon bleibt die Regelung des § 36 des WDR-Gesetzes unberührt.
§ 3 Wirkung des Haushaltsplans
(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) Der Haushaltsplan ermächtigt den WDR, Ausgaben zu leisten und finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
(3) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
§ 4 Haushaltsjahr und Geltungsdauer des Haushaltsplans
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan kann auch für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.
§ 5 Gliederung des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan besteht aus dem Betriebshaushaltsplan (Ertrags- und Aufwandsplan) und dem Finanzplan.
(2) Im Betriebshaushaltsplan sind mindestens gesondert auszuweisen:
1. Erträge,
2. als Aufwendungen
a) Personalaufwendungen,
b) Sachaufwendungen,
c) Abschreibungen, Steuern und sonstige Aufwendungen und
3. Ergebnis Betriebshaushalt.
Die Erträge und Aufwendungen sind jeweils nach ihrer sachlichen Zusammengehörigkeit in Einzelplänen zusammenzufassen.
(3) Der Finanzplan ist nach dem jeweils für die Rundfunkanstalten festgelegten Schema zu gliedern. Es sind mindestens gesondert auszuweisen:
1. als Mittelaufbringung
a) Überschuss der Erträge über die Aufwendungen im Betriebshaushaltsplan,
b) Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen,
c) Darlehensrückflüsse,
d) Zuführungen zur Rückstellung für die Alters– und Hinterbliebenenversorgung,
e) Abnahme des Programmvermögens,
f) Rückflüsse von Investitionsmitteln (Abgang von Sachanlagen),
g) Entnahmen aus Sonderrücklagen,
h) Entnahmen aus Deckungsstock,
2. als Mittelverwendung,
a) Überschuss der Aufwendungen über die Erträge im Betriebshaushaltsplan,
b) Investitionen in das Sachanlagevermögen,
c) Darlehensgewährungen,
d) Auflösungen der Rückstellung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung,
e) Zunahme des Programmvermögens,
f) Zuführungen zu Sonderrücklagen,
g) Zuführungen zum Deckungsstock und
3. Ergebnis Finanzrechnung.
Die einzelnen Positionen sind in dem Einzelplan der Mittelaufbringung und in dem Einzelplan der Mittelverwendung zusammenzufassen.
(4) Die Einzelpläne können in Kapitel eingeteilt werden, die im Betriebshaushaltsplan nach Kostenstellen, Ertrags- und Aufwandsarten oder nach der Programmentstehung gegliedert werden. Für jeden Einzelplan und für jedes Kapitel sind die Gesamtbeträge auszuweisen.
§ 6 Inhalt des Haushaltsplans, Vollständigkeitsgebot, Verrechnungsverbot
(1) Der Haushaltsplan ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat ein der voraussichtlichen betrieblichen, programmlichen und wirtschaftlichen Entwicklung des WDR im Haushaltsjahr entsprechendes Bild zu vermitteln.
(2) Im Haushaltsplan ist zu jedem Soll-Ansatz der entsprechende Soll-Ansatz des vorhergehenden Haushaltsjahres sowie der Ist-Betrag des vorletzten Haushaltsjahres anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag aus Vergleichsgründen angepasst, so ist dies ebenfalls anzugeben und zu erläutern.
(3) Der Betriebshaushaltsplan hat alle Erträge und Aufwendungen zu enthalten. Aufwendungen und Erträge dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
(4) Der Finanzplan hat alle Posten der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung zu enthalten. Posten der Mittelverwendung dürfen nicht mit Posten der Mittelaufbringung verrechnet werden.
§ 7 Erläuterungen des Haushaltsplans
(1) Im Haushaltsplan sind alle Veranschlagungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des § 6 Absatz 1 vermittelt wird.
(2) Änderungen der Veranschlagungs- und Bewertungsmethoden sind anzugeben und zu erläutern, ihr Einfluss auf die voraussichtliche Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Haushaltsjahr ist gesondert darzustellen.
§ 8 Anlagen des Haushaltsplans
Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen:
1. der Vorbericht,
2. der Stellenplan,
3. der Programmproduktionsplan und der Programmbeschaffungsplan sowie
4. der Investitionsplan einschließlich einer Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.
§ 9 Vorbericht
Der Vorbericht hat einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres, insbesondere im Vergleich zum vorangehenden Haushaltsjahr, zu vermitteln.
§ 10 Stellenplan
(1) Zur Ermittlung der Personalaufwendung im Haushaltsjahr ist ein Stellenplan aufzustellen.
(2) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der festangestellten und nicht nur vorübergehend beschäftigten Personen auszuweisen.
(3) Im Stellenplan ist ferner für jede Vergütungsgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr anzugeben. Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern. Jede Planstelle kann mit mehreren teilzeitbeschäftigten Personen entsprechend dem zeitlichen Umfang ihrer Beschäftigung besetzt werden, wobei insgesamt der zeitliche Umfang einer Vollzeitbeschäftigung nicht überschritten werden darf.
(4) Schließt der WDR im Rahmen einer Federführung Arbeitsverträge mit Personen ab, die für eine nicht in den WDR integrierte Gemeinschaftseinrichtung tätig sind, dann können die hierfür erforderlichen Stellen außerhalb des WDR-Haushaltsplans geführt werden.
(5) Einzelheiten der Stellenplanung sind im Stellenplan ausgewiesen.
§ 11 Programmproduktionsplan und Programmbeschaffungsplan
(1) Zur Ermittlung der unmittelbaren Sachaufwendungen für die Hörfunk- und Fernsehprogramme im Haushaltsjahr sind ein Programmproduktionsplan für die Eigenproduktionen und ein Programmbeschaffungsplan aufzustellen.
(2) In diesen Plänen ist, ausgehend vom Sendebedarf im Haushaltsjahr, unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entnahmen und Zugänge vom beziehungsweise zum Programmvorratsvermögen der für das Haushaltsjahr entstehende Programmbedarf zu ermitteln. Dieser Bedarf kann durch Eigenproduktionen oder Programmbeschaffungen von Dritten gedeckt werden.
(3) Der Anteil der Eigenproduktion ist nach den vorhandenen Kapazitäten einvernehmlich zwischen den zuständigen Stellen der Programmdirektionen und der Direktion Produktion und Technik festzulegen. Die hiernach im Haushaltsjahr herzustellenden Eigenproduktionen sind in einem Eigenproduktionsplan darzustellen.
(4) Der Anteil des Programmbedarfs für das Haushaltsjahr, der durch Beschaffung von Dritten erfüllt werden muss, ist in einem Programmbeschaffungsplan darzustellen.
§ 12 Investitionsplan
Der Investitionsplan hat für die einzelnen Investitionen in das Sachanlagevermögen die voraussichtlichen Gesamtausgaben, das Ausgabe-Soll des Haushaltsjahres und die benötigten Verpflichtungsermächtigungen auszuweisen. In einer Gesamtübersicht sind die jeweiligen Ansätze zusammenzufassen.
§ 13 Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans
(1) Die Mittelbewirtschafterinnen und -bewirtschafter des WDR nach § 29 Absatz 1 haben der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor begründete Voranschläge für die in ihrem Bereich im kommenden Haushaltsjahr zu erwartenden Erträge und Aufwendungen vorzulegen. Den Zeitpunkt der Vorlage und die Form der Voranschläge bestimmt die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor.
(2) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor prüft die Voranschläge und kann sie, soweit erforderlich, ändern. Den betroffenen Mittelbewirtschafterinnen und -bewirtschaftern ist hiervon Kenntnis zu geben. Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor bereitet für die Intendantin oder den Intendanten den Entwurf des Haushaltsplans vor.
(3) Die Intendantin oder der Intendant leitet dem Verwaltungsrat den Entwurf des Haushaltsplans möglichst bis zum 1. Oktober in dem Jahr vor Beginn des Haushaltsjahres zu. Gleichzeitig gibt sie oder er ihn dem Rundfunkrat zur Kenntnis.
(4) Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans sind die Abschnitte 2 bis 6 entsprechend anzuwenden.
§ 14 Nachtragshaushaltsplan
(1) Der Haushaltsplan kann nur durch einen Nachtragshaushaltsplan geändert werden. Der Nachtragshaushaltsplan ist spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres festzustellen.
(2) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Erträge und Aufwendungen im Betriebshaushaltsplan sowie der Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung im Finanzplan enthalten.
(3) Auf einen Nachtragshaushaltsplan sind die Abschnitte 2 bis 6 entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 3
Grundsätze für die Veranschlagung
§ 15 Allgemeine Grundsätze
(1) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Positionen der Mittelaufbringung und Mittelverwendung sind in der im Haushaltsjahr zu erwartenden Höhe zu veranschlagen.
(2) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung sind in voller Höhe getrennt voneinander zu veranschlagen (Bruttoveranschlagung). Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden, sie sind zu erläutern.
(3) Die Erträge und Aufwendungen sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen zu veranschlagen.
(4) Abweichend von dem Regelfall der Nichtveranschlagung des Verbrauchs von Rückstellungen kann in Ausnahmefällen der Verbrauch von Rückstellungen im Betriebshaushaltsplan als Ertrag veranschlagt werden, wenn diese aus Gründen der Haushaltsklarheit geboten erscheint.
(5) Die Aufwendungen, die Positionen der Mittelverwendung und die Verpflichtungsermächtigungen sind nach Einzelzwecken getrennt, die Erträge und die Positionen der Mittelaufbringung nach ihrem Entstehungsgrund zu veranschlagen.
(6) Im Investitionsplan nach § 12 sind die einzelnen Vorhaben getrennt zu veranschlagen. Für nicht vorhersehbare oder geringfügige Beschaffungen können Sammelansätze vorgesehen werden.
§ 16 Baumaßnahmen, Beschaffungen, Entwicklungsvorhaben (Investitionen)
(1) Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen, Beschaffungen und Entwicklungsvorhaben (Investitionen) von erheblicher finanzieller Bedeutung dürfen erst dann veranschlagt werden, wenn Konzepte und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die geschätzten Gesamtkosten der Maßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtung, die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan sowie die Folgekosten (Unterhaltungs- und Personalkosten) ersichtlich sind.
(2) Ausnahmen von Absatz 1 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen, und wenn aus einer späteren Veranschlagung dem WDR ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist zu begründen.
§ 17 Verfügungsmittel, Verstärkungsmittel
Im Betriebshaushaltsplan können in angemessener Höhe
1. Verfügungsmittel der Intendantin oder des Intendanten und
2. Verstärkungsmittel veranschlagt werden.
Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden, die Mittel sind nicht übertragbar.
§ 18 Kalkulatorische Erträge und Aufwendungen
(1) Zu den im Betriebshaushaltsplan zu veranschlagenden Erträgen und Aufwendungen nach § 15 gehören auch die Erträge und Aufwendungen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nur aufgrund von Schätzungen kalkuliert werden können.
(2) Soweit kalkulatorische Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 die veranschlagten Soll-Ansätze überschreiten, gelten sie nicht als über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des § 40 Absatz 1 bis 3 des WDR-Gesetzes.
§ 19 Kredite
(1) Für die Aufnahme von Krediten gilt § 33 Absatz 3 des WDR-Gesetzes.
(2) Aufgenommene Kredite sind im Finanzplan in Höhe der Rückzahlungsverpflichtung zu veranschlagen.
Abschnitt 4
Deckungsgrundsätze
§ 20 Grundsatz der Gesamtdeckung
Soweit im WDR-Gesetz und in dieser Finanzordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
1. die gesamten Erträge des Betriebshaushaltsplans zur Deckung der gesamten Aufwendungen des Betriebshaushaltsplans und
2. die gesamte Mittelaufbringung des Finanzplans zur Deckung der gesamten Mittelverwendung des Finanzplans.
§ 21 Zweckbindung von Erträgen
(1) Erträge im Betriebshaushaltsplan sowie Positionen der Mittelaufbringung im Finanzplan dürfen auf die Verwendung für bestimmte Zwecke nur dann beschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn sich die Beschränkung zwingend aus der Herkunft der Erträge oder der Positionen der Mittelverwendung ergibt. Die Zweckbindung ist durch Haushaltsvermerk vorzusehen. Wenn im Betriebshaushaltsplan nichts anderes bestimmt wird, können zweckgebundene Mehrerträge für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.
(2) Im Betriebshaushaltsplan kann bestimmt werden, dass Mehrerträge bei Vergütungen für bestimmte Leistungen zur Deckung von Mehraufwendungen zur Erbringung dieser Leistungen verwendet werden können.
(3) Mehraufwendungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten nicht als über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des § 40 Absatz 1 bis 3 des WDR-Gesetzes.
§ 22 Deckungsfähigkeit
(1) Im Betriebshaushaltsplan können Ansätze innerhalb eines Kapitels für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich eng zusammenhängen.
(2) Im Finanzplan können Ansätze für Investitionen für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit hierdurch die Summe der veranschlagten voraussichtlichen Gesamtausgaben nach § 12 nicht überschritten wird. Über Sollübertragungen im Investitionsplan ist der Verwaltungsrat spätestens mit der Vorlage des betreffenden Jahresabschlusses gemäß § 41 Absatz 6 des WDR-Gesetzes zu informieren. Gleichzeitig ist diese Information dem Rundfunkrat zur Kenntnis zu geben.
(3) Ansätze, die in verschiedenen Kapiteln veranschlagt sind, dürfen nicht für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Das Gleiche gilt für Ansätze, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks (Verfügungsmittel) veranschlagt sind.
(4) Abweichend von Absatz 1 und 3 können auch Ansätze zwischen den Einzelplänen der Programmdirektionen für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, sofern sie sachlich eng zusammen hängen. Über die Sollübertragungen in und zwischen den Einzelplänen der Programmdirektionen ist der Verwaltungsrat spätestens mit der Vorlage des betreffenden Jahresabschlusses gemäß § 41 Absatz 6 des WDR-Gesetzes zu informieren. Gleichzeitig ist diese Information dem Rundfunkrat zur Kenntnis zu geben.
§ 23 Übertragbarkeit
(1) Im Betriebshaushaltsplan können Haushaltsmittel für übertragbar erklärt werden, wenn die Übertragbarkeit eine sparsame Bewirtschaftung der Mittel fördert. Die übertragenen Mittel bleiben bis zum Ende des folgenden Jahres verfügbar.
(2) Im Finanzplan sind nicht verausgabte Haushaltsmittel für Investitionen übertragbar. Soweit sie übertragen worden sind, bleiben sie bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
§ 24 Sperrvermerke, Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Haushaltsansätze, zu deren Lasten aus besonderen Gründen zunächst noch keine Aufwendungen geleistet oder noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sind im Haushaltsplan in der erforderlichen Höhe als gesperrt zu bezeichnen. Die Aufhebung des Sperrvermerks bedarf der im Haushaltsplan vorgesehenen Zustimmung.
(2) Im Stellenplan nach § 10 sind Planstellen als künftig wegfallend (kw) zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.
(3) Im Stellenplan sind Planstellen als künftig umzuwandelnd (ku) zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Vergütungsgruppe umgewandelt werden können.
Abschnitt 5
Rücklagen
§ 25 Allgemeine Ausgleichsrücklage und Sonderrücklagen
(1) Rücklagen sind gemäß § 37 Absatz 2 des WDR-Gesetzes zu bilden.
(2) Die Allgemeine Ausgleichsrücklage soll unabhängig vom Zeitpunkt einer Veränderung der Rundfunkgebühr einer mehrjährigen, möglichst gleichmäßigen Verwendung der Einnahmen dienen, um den Haushaltsausgleich weitgehend sicherzustellen.
(3) Sonderrücklagen sind zur finanziellen Vorsorge insbesondere für größere technische Investitionen und Baumaßnahmen zu bilden, deren Realisierung über den Zeitraum des Mittelfristigen Finanzplans hinausgeht. Sie sind aufzulösen, wenn und soweit ihr Verwendungszweck entfällt.
(4) Die Zuführungen und Entnahmen sind im Finanzplan zu veranschlagen.
§ 26 Anlegung von Rücklagen
Die Rücklagemittel müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein. Bis dahin sind sie sicher und ertragsbringend anzulegen.
Abschnitt 6
Ausgleich des Haushaltsplans
§ 27 Ausgleich des Betriebshaushaltsplans
(1) Der Betriebshaushaltsplan hat ein ausgeglichenes Ergebnis auszuweisen. Dabei werden die Auswirkungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) auf die Altersversorgungs- und Beihilferückstellung nur insoweit berücksichtigt, wie sie in die Beitragsbemessung eingeflossen sind.
(2) Übersteigen die Erträge die Aufwendungen, so ist der sich ergebende Überschuss dem Eigenkapital in der Vermögensrechnung zuzuführen.
(3) Übersteigen die Aufwendungen die Erträge, so ist der sich ergebende Fehlbetrag durch Entnahme aus dem Eigenkapital in der Vermögensrechnung auszugleichen.
(4) Ist das Eigenkapital durch Fehlbeträge aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuss der Passiva über die Aktiva, so ist dieser Betrag am Schluss der Vermögensrechnung auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung „Nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge“ auszuweisen.
§ 28 Ausgleich des Finanzplans
(1) Der Finanzplan hat ein ausgeglichenes Ergebnis auszuweisen.
(2) Übersteigt die Summe der Mittelaufbringung die Summe der Mittelverwendung, so ist der sich ergebende Überschuss der Allgemeinen Ausgleichsrücklage zuzuführen, soweit die Voraussetzungen des § 25 Absatz 2 vorliegen.
(3) Übersteigt die Summe der Mittelverwendung die Summe der Mittelaufbringung, so ist der sich ergebende Fehlbetrag durch Entnahme aus der Allgemeinen Ausgleichsrücklage auszugleichen. Verbleibende Fehlbeträge können durch aufzunehmende Kredite ausgeglichen werden, soweit die Voraussetzungen des § 19 vorliegen.
Abschnitt 7
Vollzug des Haushaltsplans
§ 29 Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
(1) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor bestimmt im Einvernehmen mit der Intendantin oder dem Intendanten die Mittelbewirtschafterinnen und -bewirtschafter für die einzelnen Direktionen. Diese haben die Ausgabenentwicklung für ihren Mittelbewirtschaftungsbereich zu überwachen.
(2) Die Erträge sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. Die Haushaltsmittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Aufwendungen ausreichen, die unter die Zweckbestimmung fallen.
(3) Zur Sicherung einer planmäßigen Bewirtschaftung der Haushaltsmittel kann die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor anordnen, in welchem Umfang und für welche Zeitabschnitte die Mittel den Mittelbewirtschafterinnen und -bewirtschaftern zur Verfügung gestellt werden.
(4) Zur Sicherstellung des Haushaltsausgleichs kann die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor den Mittelbewirtschafterinnen und -bewirtschaftern Weisungen erteilen. Soweit dadurch erhebliche Änderungen in der Mittelbewirtschaftung für einzelne Direktionen eintreten würden, hat die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor Einvernehmen mit der Intendantin oder dem Intendanten über die Maßnahmen herzustellen.
(5) Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des WDR vorsätzlich oder grob fahrlässig eine nach Absatz 2 erforderliche Maßnahme unterlässt oder eine entgegenstehende Maßnahme veranlasst, so ist die betreffende Person zum Schadensersatz gegenüber dem WDR verpflichtet. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die betreffende Person zur Abwendung eines Schadens für den WDR sofort handeln musste und nicht über das gebotene Maß hinausgegangen ist.
§ 30 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben
(1) Über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Ausgaben entscheidet die Intendantin oder der Intendant, bei Beträgen bis zu 50 000 Euro die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor. Der Antrag ist von der Mittelbewirtschafterin oder dem -bewirtschafter zu stellen und zu begründen. Der Antrag muss einen Deckungsvorschlag enthalten.
(2) Der Entscheidung gemäß Absatz 1 bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwehr einer dem WDR drohenden Gefahr oder zur Abwendung von Schäden erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Über die getroffene Maßnahme sind die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor sowie die Intendantin oder der Intendant unverzüglich zu unterrichten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Maßnahmen, durch die für den WDR Verpflichtungen entstehen können, für die Ansätze im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.
(4) Überplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben bei übertragbaren Ansätzen sind unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 auf den nächstjährigen Haushaltsansatz für den gleichen Zweck anzurechnen (Vorgriff). Die Intendantin oder der Intendant kann Ausnahmen zulassen.
(5) Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben bis zur Höhe der erteilten Verpflichtungsermächtigungen zulässig. Absatz 1 gilt als sinngemäß.
§ 31 Verpflichtungsermächtigungen
(1) Maßnahmen, durch die dem WDR Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren entstehen können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Jahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.
(2) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen des Absatz 1 vorliegen.
§ 32 Überplanmäßiger Stellenbedarf
(1) Die Schaffung von zusätzlichen Planstellen außerhalb des Haushaltsplans ist nur zulässig, wenn ein unvorhergesehener und unabweisbarer Bedarf besteht.
(2) Die Intendantin oder der Intendant legt diesen über- oder außerplanmäßigen Planstellenbedarf gemäß Absatz 1 dem Verwaltungsrat zur Prüfung vor.
(3) Der Verwaltungsrat leitet den Antrag mit einer schriftlichen Stellungnahme dem Rundfunkrat zur Entscheidung zu.
§ 33 Sachliche und zeitliche Bindung
(1) Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, in Anspruch genommen werden. Mittel die am Schluss des Haushaltsjahres nicht verwendet worden sind, dürfen nicht mehr ausgegeben werden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.
(2) Bei übertragbaren Ansätzen gemäß § 23 können Haushaltsreste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Abwicklung der Maßnahmen verfügbar bleiben.
§ 34 Deckungsfähigkeit, Verstärkungsmittel
(1) Deckungsfähige Haushaltsmittel dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des Deckungsvermerks zugunsten der bestimmten Haushaltsposition verwendet werden.
(2) Die gegenseitig oder einseitig deckungsfähigen Haushaltsmittel können im Wege der Sollübertragung verrechnet werden.
(3) Verstärkungsmittel gemäß § 17 dürfen nur mit der im Haushaltsplan vorgesehenen Zustimmung in Anspruch genommen werden. Aufwendungen, die unter Inanspruchnahme von Verstärkungsmitteln geleistet werden, sind an der sachlich zuständigen Stelle zu buchen. Die Verstärkungsmittel sind dem zuständigen Titel im Wege der Haushaltssollübertragung zuzuführen.
§ 35 Übertragbarkeit
Die Bildung von Haushaltsresten gemäß § 33 Absatz 2 ist von den Mittelbewirtschafterinnen und -bewirtschaftern zu beantragen und im Einzelfall zu begründen. Über den Antrag entscheidet die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor.
§ 36 Baumaßnahmen, Beschaffungen, Entwicklungsvorhaben (Investitionen)
Baumaßnahmen, Beschaffungen und Entwicklungsvorhaben (Investitionen) von erheblicher finanzieller Bedeutung dürfen erst nach Bewilligung begonnen werden, wenn ausführliche Planungsunterlagen und Kostenanschläge vorliegen und wenn unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten die für den WDR wirtschaftlichste Lösung ermittelt worden ist. In den Planungsunterlagen und Kostenanschlägen darf von den in § 16 bezeichneten Unterlagen nur abgewichen werden, wenn dies begründet wird und die Finanzierung der Maßnahme/des Vorhabens sichergestellt ist.
§ 37 Vorleistungen
Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen des WDR nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
§ 38 Änderungen von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen
(1) Verträge dürfen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des WDR aufgehoben oder geändert werden. Vergleiche dürfen nur abgeschlossen werden, wenn dies für den WDR zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
(2) Ansprüche dürfen
1. ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint, gestundete Beträge sind angemessen zu verzinsen, sofern dies nach Lage des Einzelfalles nicht unzweckmäßig ist,
2. niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen oder
3. ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde, das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.
(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Einwilligung der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors, bei Beträgen über 50 000 Euro im Einvernehmen mit der Intendantin oder dem Intendanten.
(4) Abweichend von Absatz 3
1. kann bei Gesamtbeträgen bis 5 000 Euro die Leitung der Hauptabteilung Finanzen im Einvernehmen mit der Leitung der Organisationseinheit, die für die Begründung der Forderung zuständig ist, Ratenzahlung vereinbaren,
2. kann in Rechtsangelegenheiten bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bei Beträgen bis 5 000 Euro die Einwilligung durch die Justiziarin oder den Justiziar erfolgen oder
3. können Beträge bis zu 5 000 Euro in begründeten Ausnahmefällen durch eine von der Verwaltungsdirektorin oder vom Verwaltungsdirektor ermächtigte Person oder Stelle gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden, in allen Fällen muss die Zustimmung des zuständigen Fachbereichs vorliegen und die Hauptabteilung Finanzen informiert werden.
§ 39 Veräußerung von Vermögensgegenständen
Gegenstände, die im Eigentum des WDR stehen, dürfen in der Regel nur gegen einen dem Zeitwert entsprechenden Preis veräußert oder gegen eine angemessene Entschädigung Dritten zur Benutzung überlassen werden, es sei denn, Erfordernisse des laufenden Programm-, Produktions- und Verwaltungsbetriebs rechtfertigen bei Gegenständen von geringem Wert eine abweichende Regelung. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors.
Abschnitt 8
Jahresabschluss und Geschäftsbericht
§ 40 Gliederung und Inhalt des Jahresabschlusses, Vorlagefrist
(1) Der Jahresabschluss des WDR besteht gemäß § 41 Absatz 1 Satz 2 des WDR-Gesetzes aus der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung, die miteinander zu verbinden und durch einen Geschäftsbericht zu ergänzen sind.
(2) Der Jahresabschluss ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er ist ferner so zu erläutern, dass er unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des WDR vermittelt.
(3) Jahresabschluss und Geschäftsbericht sind von der Intendantin oder dem Intendanten möglichst bis zum 1. Juni des folgenden Jahres vorzulegen.
§ 41 Gliederung und Inhalt der Haushaltsrechnung
(1) Die Haushaltsrechnung besteht aus der Betriebshaushaltsrechnung und der Finanzrechnung.
(2) Die Betriebshaushaltsrechnung weist die Erträge und Aufwendungen für das Haushaltsjahr nach der im Betriebshaushaltsplan vorgesehenen Gliederung nach und vergleicht sie mit den jeweiligen Soll-Ansätzen. Aufwendungen dürfen nicht mit Erträgen verrechnet werden.
(3) Die Finanzrechnung weist die Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung nach der im Finanzplan vorgesehenen Gliederung nach und vergleicht sie mit den jeweiligen Soll-Ansätzen.
(4) Betriebshaushaltsrechnung und Finanzrechnung sind zu einer Gesamtrechnung zu verbinden.
§ 42 Gliederung und Inhalt der Vermögensrechnung
(1) Die Vermögensrechnung ist nach dem jeweils für die Rundfunkanstalten festgelegten Schema zu gliedern. Es sind mindestens gesondert auszuweisen:
Aktivseite:
A.
Anlagevermögen
I.
Immaterielle Vermögensgegenstände
II.
Sachanlagen
III.
Finanzanlagen
B.
Programmvermögen
I.
Hörfunk
II.
Fernsehen
C.
Umlaufvermögen
I.
Vorräte
II.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
III.
Wertpapiere
IV.
Flüssige Mittel
D.
Rechnungsabgrenzungsposten
Passivseite:
A.
Eigenkapital
davon:
Allgemeine Ausgleichsrücklage
Sonderrücklagen
Haushaltsreste
B.
Rückstellungen
C.
Haushaltsreste/Betriebshaushalt
D.
Verbindlichkeiten
E.
Rechnungsabgrenzungsposten
§ 43 Bewertungs- und Ausweisvorschriften
Die handelsrechtlichen Bewertungs- und Ausweisvorschriften sind analog für die Vermögens- und die Betriebshaushaltsrechnung des WDR anzuwenden. Einen Anhang und einen Lagebericht im Sinne des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, erstellt der WDR wegen der für ihn geltenden spezialgesetzlichen Regelungen gemäß § 41 des WDR-Gesetzes nicht.
§ 44 Inhalt des Geschäftsberichts
(1) Im Geschäftsbericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage des WDR zutreffend darzustellen.
(2) Im Geschäftsbericht sind insbesondere zu erläutern
1. der Jahresabschluss,
2. die Vermögens-, Finanz- und Ertragsverhältnisse des WDR,
3. die Beziehungen des WDR zu den Beteiligungsunternehmen und
4. etwaige Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Ablauf des Haushaltsjahres eingetreten sind.
(3) Im Geschäftsbericht sind die Intendantin oder der Intendant sowie alle Mitglieder des Verwaltungsrats und des Rundfunkrats, auch die im Haushaltsjahr oder später ausgeschiedenen, namentlich anzugeben. Die Vorsitzenden des Verwaltungsrats und des Rundfunkrats und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind als solche zu bezeichnen.
§ 45 Zahlungsverkehr, Buchführung
Die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs und der Buchführung sind in einer Dienstanweisung zu regeln.
Abschnitt 9
Mittelfristiger Finanzplan
§ 46 Bedeutung und Inhalt des Mittelfristigen Finanzplans, Vorlagefrist
(1) Der WDR hat einen Mittelfristigen Finanzplan für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzustellen. Das erste Planjahr ist das laufende Haushaltsjahr. Der Mittelfristige Finanzplan ist der Haushalts- und Wirtschaftsführung für diesen Zeitraum zu Grunde zu legen.
(2) Der Mittelfristige Finanzplan ist entsprechend der Gliederung des Haushaltsplans, getrennt nach dem Betriebshaushaltsplan und nach dem Finanzplan, aufzustellen. Er ist nach der Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans für ein weiteres Jahr fortzuschreiben.
(3) Die Intendantin oder der Intendant legt dem Verwaltungsrat den Entwurf des Mittelfristigen Finanzplans gemeinsam mit dem Entwurf des Haushaltsplans für das kommende Haushaltsjahr möglichst bis zum 1. Oktober des laufenden Jahres vor.
Abschnitt 10
Aufgabenplan
§ 47 Bedeutung und Inhalt des Aufgabenplans, Vorlagefrist
(1) Der WDR hat einen Aufgabenplan aufzustellen, in dem die grundsätzlichen und langfristigen Zielvorstellungen zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags darzulegen sind.
(2) Im Aufgabenplan sind neben den Aufgaben des kommenden Haushaltsjahres insbesondere auch die mittel- und langfristigen Projekte programmlicher, produktioneller, technischer und verwaltungsmäßiger Art mit ihren voraussichtlichen Einführungs- und Folgekosten aufzuführen.
(3) Für den Zeitraum des Mittelfristigen Finanzplans gemäß § 46 Absatz 1 sind die finanziellen Auswirkungen der im Aufgabenplan dargelegten Vorstellungen mit dem Mittelfristigen Finanzplan abzustimmen.
(4) Die Intendantin oder der Intendant legt dem Verwaltungsrat den Entwurf des Aufgabenplans gemeinsam mit dem Entwurf des Haushaltsplans für das kommende Haushaltsjahr möglichst bis zum 1. Oktober des laufenden Jahres vor.
Abschnitt 11
Kostenrechnung
§ 48 Bedeutung und Inhalt der Kostenrechnung, Vorlagefrist
(1) Zur Ergänzung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts hat der WDR eine auf seine Aufgaben und Struktur abgestellte Kostenrechnung zu führen. Die Kostenrechnung hat die interne Betriebssteuerung zu unterstützen und die Beurteilung der Wirtschaftsführung unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit zu erläutern. Die Kostenrechnung hat zu enthalten:
1. die aus der Finanzbuchhaltung abgeleiteten Gesamtkosten,
2. die Kosten der aufgrund der Aufgaben und der Struktur des WDR notwendigen Kostenstellen und
3. die zur Erfassung der direkt einzelnen Produktionen zuzurechnenden Kosten erforderlichen Kostenträger.
(2) Nähere Einzelheiten der Kostenrechnung sind in einer Dienstanweisung zu regeln.
(3) Die Intendantin oder der Intendant legt dem Verwaltungsrat die Kostenrechnung für das abgelaufene Haushaltsjahr mit dem Jahresabschluss und dem Geschäftsbericht möglichst bis zum 1. Juni des folgenden Jahres vor.
Abschnitt 12
Schlussbestimmungen
§ 49 Abweichungen
Von den Vorschriften dieser Finanzordnung kann mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Rundfunkrats abgewichen werden.
§ 50 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Finanzordnung vom 30. Oktober 2001 (GV. NRW. 2002 S. 60) außer Kraft.
Die Satzung wird gemäß § 25 Absatz 4 des WDR-Gesetzes bekanntgemacht.
Köln, den 27.06.2019
Tom B u h r o w
Intendant
Fussnoten
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019 (GV. NRW. S. 332); geändert durch Satzungsänderung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 21), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. November 2021. |
Feedback