Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Grundsätze der Kanalbelegung für die analogen Kabelanlagen in Nordrhein-Westfalen – Kabelbelegungssatzung –
Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Grundsätze der Kanalbelegung für die analogen Kabelanlagen in Nordrhein-Westfalen – Kabelbelegungssatzung –
Vom 30. Juni 2017 (Fn 1)
Auf der Grundlage der § 14 Absatz 2 Satz 4, § 18 Absatz 2 Satz 3 und § 20 Absatz 7 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), von denen §§ 14 und 18 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 387) sowie § 20 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728) geändert worden sind, erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Satzung regelt die Belegung von analogen Kabelanlagen mit Rundfunkprogrammen und/oder vergleichbaren Telemedien in solchen Kabelanlagen, die im Geltungsbereich des LMG NRW betrieben werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Eine analoge Kabelanlage im Sinne dieser Bestimmung ist eine Kabelanlage, die nicht vollständig im Sinne des § 21 LMG NRW digitalisiert ist.
(2) Lokale oder regionale Fernsehprogramme im Sinne des § 18 Absatz 3 LMG NRW sind solche, die die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 LMG NRW erfüllen.
§ 3 Allgemeine Belegungsgrundsätze
(1) Die Medienkommission der LfM trifft die notwendigen Feststellungen und Entscheidungen bei der Kabelbelegung nach Maßgabe der §§ 14, 18, 19, 20 LMG NRW und dieser Satzung.
(2) Dabei sind insbesondere folgende Maßgaben zu berücksichtigen:
1. Die für Nordrhein-Westfalen gesetzlich bestimmten öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme sind vorrangig einzuspeisen. Gleiches gilt für die lokalen Hörfunkfunkprogramme und Hochschulsendungen in deren jeweiligem Verbreitungsgebiet.
2. Reicht die Kapazität einer Kabelanlage nicht für die Verbreitung und Weiterverbreitung aller weiteren Rundfunkprogramme aus, die darin eingespeist werden sollen, ist für höchstens 17 Kanäle die Vorrangentscheidung nach § 18 Abs. 2 bis Absatz 7 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 bis Absatz 4 LMG NRW zu treffen. Dabei berücksichtigt die LfM die Meinungsvielfalt in den Programmen (Programmvielfalt) und die Vielfalt der Programmanbieter (Anbietervielfalt). Hierbei trägt sie auch dem Gedanken der Anreizregulierung Rechnung. Die LfM kann unter Berücksichtigung der Angebotslage Kategorien bilden, die im Sinne eines vielfältigen Gesamtangebots bei der Vorrangentscheidung Berücksichtigung finden sollen. Sie kann unter Vielfaltsgesichtspunkten eine Gewichtung der einzelnen Angebotskategorien vornehmen, um die Verteilung der zur Verfügung stehenden Kapazitäten auf die Angebotskategorien festzulegen. Hierbei beziehungsweise bei der Gewichtung innerhalb der Angebotskategorien kann sie beispielsweise mit einbeziehen, ob sich Angebote erhöhten programmlichen Anforderungen unterwerfen und in der Refinanzierbarkeit entsprechend eingeschränkt sind oder in erhöhtem Maße barrierefreie Anteile enthalten. Darüber hinaus können zum Beispiel Gesichtspunkte journalistischer Infrastruktur, wie beispielsweise besonderes Engagement bei der Aus- und Fortbildung des redaktionellen Personals oder das Festlegen publizistischer Qualitätsziele und -standards, Berücksichtigung finden. Bei der Vielfaltsabwägung wird berücksichtigt, ob ein für die Zuweisungsdauer verbindliches Konzept zur Realisierung der vorgenannten Gesichtspunkte vorgelegt wird.
3. Bis zu zwei der nach Nummer 2 Satz 1 zu belegenden Kanäle sind mit lokalen oder regionalen Fernsehprogrammen zu belegen, die im Geltungsbereich des LMG NRW zugelassen sind. Die Entscheidung über die Anzahl der Kanäle nach Satz 1 und die Auswahl des Programms ist nach Maßgabe des § 14 Absatz 2 bis Absatz 4 LMG NRW in Verbindung mit Nummer 2 zu treffen.
4. In den an das Ausland angrenzenden Gebieten soll einer der nach Nummer 2 Satz 1 zu belegenden Kanäle mit einem Programm belegt werden, das im angrenzenden Ausland verbreitet wird und einen inhaltlichen Bezug zu diesem aufweist.
5. Mindestens ein Kanal der nach Nummer 2 Satz 1 zu belegenden Kanäle ist mit direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf, die Miete oder Pacht von Waren oder Erzeugnissen oder für die Erbringung von Dienstleistungen zu belegen.
6. Es kann bestimmt werden, dass von den nach Nummer 2 Satz 1 zu belegenden Kanälen bis zu zwei fremdsprachige Programme, die für ausländische Bürgerinnen und Bürger bestimmt sind, in solche Kabelanlagen unter Beachtung der Grundsätze nach § 14 Absatz 2 bis Absatz 4 LMG NRW in Verbindung mit Nummer 2 eingespeist werden, in deren Verbreitungsgebiet diese Bürgerinnen und Bürger einen bedeutenden Anteil an der Bevölkerung stellen.
7. Ein Kanal kann zur Nutzung zu unterschiedlichen Zeiten oder in turnusmäßigem Wechsel für mehrere Programme zugeteilt werden, solange und soweit dadurch den in § 18 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 bis 4, § 18 Absatz 3 bis Absatz 8 LMG NRW genannten Kriterien eher entsprochen werden kann.
8. Im Rahmen der Vorrangentscheidung ist auch festzulegen, welche Kanäle für die Belegung nach Nummer 2 Satz 1 zur Verfügung stehen.
(3) Bei den Entscheidungen nach Absatz 1 und Absatz 2 ist auch die Akzeptanz der Rundfunkprogramme und vergleichbaren Telemedien bei den an der Kabelanlage angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu berücksichtigen.
(4) Für die nach Absatz 1 und Absatz 2 zu treffenden Feststellungen und Entscheidungen sind die Programmveranstalter und/oder Anbieter von vergleichbaren Telemedien verpflichtet, der LfM die hierzu verfügbaren Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dabei sind alle Angaben zur Programmvielfalt und Anbietervielfalt zu machen, die für die Beurteilung nach den Gesichtspunkten des § 14 Absatz 2 bis Absatz 4 LMG NRW in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 erforderlich sind. Sofern die LfM für diese Angaben einen gesonderten Fragebogen vorhält, ist dieser Fragebogen zu verwenden. Anbieter von Telemedien erhalten darüber hinaus Gelegenheit zur Stellungnahme, inwieweit das Telemedium zur Angebots- und Anbietervielfalt beitragen kann. Soweit Veranstalter und/oder Anbieter von Telemedien nationale Nutzungsdaten, die anerkannten methodischen Standards entsprechen, erheben lassen, sind diese, bezogen auf Nordrhein-Westfalen, vorzulegen. Gleiches gilt, wenn Veranstalter und/oder Anbieter von Telemedien Nutzungsdaten für Nordrhein-Westfalen, die den genannten Standards entsprechen, erheben lassen.
(5) Die Entscheidung über die Belegung der verbleibenden Kanäle mit Rundfunkprogrammen und/oder vergleichbaren Telemedien trifft der Kabelanlagenbetreiber nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. § 20 Absatz 3 und 4 LMG NRW gilt entsprechend.
§ 4 Ausnahmen
Für die in § 84 und § 85 LMG NRW genannten Einrichtungen und Wohnanlagen lässt die LfM auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers oder des Kabelanlagenbetreibers Ausnahmen von der Rangfolge nach § 18 Absatz 2 bis Absatz 7 LMG NRW zu. Dabei sollen Wünsche der angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche in geeigneter Weise zu ermitteln und zu dokumentieren sind, angemessen berücksichtigt werden.
§ 5 Verfahren
(1) Die LfM entscheidet im Benehmen mit den Kabelanlagenbetreibern über die technische Belegung der Kabelkanäle nach § 18 Absatz 1 bis Absatz 7 LMG NRW und nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme stellt sie das Benehmen mit dem WDR, dem ZDF oder dem Deutschlandradio her.
(3) Die LfM setzt für Veranstalter, deren Programm aufgrund einer Rangfolgeentscheidung nicht mehr in eine Kabelanlage eingespeist werden kann, Übergangsfristen für den Vollzug der Rangfolgeentscheidung fest. Die Übergangsfrist beträgt im Regelfall sechs Monate. Hiervon kann insbesondere abgewichen werden, wenn dem Veranstalter eine kürzere Fristsetzung wirtschaftlich zumutbar ist. §§ 48 und 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, finden keine Anwendung. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile, die Veranstaltern und Kabelanlagenbetreibern durch eine Rangfolgeentscheidung und deren Vollzug entstehen, findet nicht statt.
(4) Die Rangfolgeentscheidung mit der Kanalzuweisung wird sowohl dem Kabelanlagenbetreiber als auch den betroffenen Programmveranstaltern und/oder Anbietern von Mediendiensten per Bescheid mitgeteilt.
(5) Die LfM überprüft ihre Rangfolgeentscheidung für die Belegung von Kabelanlagen in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 24 Monate.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Grundsätze der Kanalbelegung für die analogen Kabelanlagen in Nordrhein-Westfalen (Kabelbelegungssatzung) vom 10. September 2004 (GV. NRW. S. 534) außer Kraft.
Düsseldorf, den 30. Juni 2017
Der Direktor
der Landesanstalt für Medien (LfM)
Dr. Tobias S c h m i d
Fussnoten
In Kraft getreten am 21. Juli 2017 (GV. NRW. S. 683). |
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