Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
Vom 15. Februar 2017 (Fn 1)
Der Rundfunkrat hat am 19. Dezember 2016 gemäß § 9 Absatz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675), der durch Artikel 4 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 452) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), folgende Satzung erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags Wohnungen (§ 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags), Betriebsstätten (§ 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) innehaben.
§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die dem WDR zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Absatz 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ganz oder teilweise für den WDR wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.
§ 3 Anzeigen, Formulare
(1) Anzeigen über Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges sind unverzüglich schriftlich gemäß § 126 Absatz 1, 3 und 4 Bürgerliches Gesetzbuch und § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle zuzuleiten. Dies gilt auch für die Anzeige eines Wohnungswechsels sowie für jede Änderung der Daten nach § 8 Absatz 4 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags.
(2) Für die Anzeigen sollen die dafür vorgesehenen Formulare verwendet werden. Die Formulare werden im Internet für jedermann zugänglich gemacht und auf Anforderung kostenfrei zugesandt.
(3) Den Beitragsschuldner oder die Beitragsschuldnerin trifft die Beweislast für den Zugang einer Anzeige im Sinne von Absatz 1 bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle.
§ 4 Inhalt der Anzeigen
(1) Im privaten Bereich kommt als Abmeldegrund nach § 8 Absatz 5 Nummer 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags insbesondere die Wohnungsaufgabe ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland, die Auswanderung, der Zuzug der Inhaberin oder des Inhabers in eine Wohnung, für die schon ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird, sowie der Tod der Inhaberin oder des Inhabers in Betracht. Im nicht privaten Bereich kommt als Abmeldegrund insbesondere die Aufgabe oder Übertragung des Betriebs in Betracht. Dabei ist der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt nur in typisierter Form anzugeben; individuelle Motive für die Abmeldung (beispielsweise „Scheidung“ oder „Ruhestand“) sind nicht anzugeben.
(2) Die Inhaberinnen und Inhaber von Betriebsstätten kommen ihrer Anzeigepflicht nach § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Nummer 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags dadurch nach, dass sie die von ihnen errechnete Anzahl der im Durchschnitt eines Kalenderjahres Beschäftigten (§ 6 Absatz 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) der in § 2 genannten Stelle anzeigen. Der Durchschnitt der im Kalenderjahr sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Nummer 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist der zwölfte Teil (Divisor 12) der Summe aus den Zahlen der am jeweiligen Monatsende des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten oder Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden. Für jeden von der Beitragspflicht nach § 5 Absatz 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags freigestellten Monat verringert sich der Divisor um eins. Ergibt sich im Jahresdurchschnitt eine Beschäftigtenzahl mit Dezimalstellen, so ist abzurunden.
(3) Als Zulassungsort für ein beitragspflichtiges Kraftfahrzeug nach § 8 Absatz 4 Nummer 12 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist der erste Teil des Kennzeichens des Kraftfahrzeugs (Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke gemäß § 8 Absatz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 21 Absatz 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist) anzuzeigen. Sofern es sich um ein Unterscheidungszeichen der Anlage 3 zu § 8 Absatz 1 Satz 5 Fahrzeug-Zulassungsverordnung handelt, ist zusätzlich der Sitz der Zulassungsbehörde mitzuteilen.
§ 5 Beitragsschuldner/-in, Beitragsnummer
Jeder Beitragsschuldner und jede Beitragsschuldnerin erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten und eine Beitragsnummer. Die Beitragsnummer ist bei allen Anzeigen, Anträgen, Zahlungen und sonstigen Mitteilungen anzugeben.
§ 6 Erfüllung von Nachweispflichten
(1) Der WDR oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann im Einzelfall verlangen, dass ein Nachweis erbracht wird für alle Tatsachen, die Grund, Höhe oder Zeitraum der Beitragspflicht betreffen, insbesondere
1. für die Zugehörigkeit zu einer der in § 5 Absatz 3 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags genannten Einrichtungen,
2. für die Widerlegung der Vermutung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 oder § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (Inhaberschaft einer Wohnung) oder
3. für die Widerlegung der Vermutung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (Inhaberschaft einer Betriebsstätte).
(2) Die Nachweise sind durch Urkunden zu erbringen; § 4 Absatz 7 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bleibt unberührt. Dabei soll der Beitragsschuldner oder die Beitragsschuldnerin darauf hingewiesen werden, welche Daten zum Nachweis benötigt werden. Als Nachweis ist in den Fällen des
1. Absatz 1 Nummer 1 insbesondere eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen oder vorgesetzten Behörde oder ein Auszug aus einem öffentlichen Register, für die Gemeinnützigkeit der Einrichtung oder ihres Rechtsträgers eine Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen,
2. Absatz 1 Nummer 2 insbesondere eine Meldebescheinigung der Meldebehörde vorzulegen,
3. Absatz 1 Nummer 3 insbesondere ein Auszug aus einem öffentlichen Register oder eine entsprechende Bescheinigung der Register führenden Stelle oder der zuständigen berufsständischen Kammer vorzulegen.
(3) Den Beitragsschuldner oder die Beitragsschuldnerin trifft die Beweislast für den Zugang der Nachweise.
§ 7 Datenerhebung bei öffentlichen Stellen
(1) Der WDR oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle wird eine andere öffentliche Stelle um die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß § 11 Absatz 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nur ersuchen, soweit eine vorherige Datenerhebung unmittelbar bei der oder dem Betroffenen erfolglos war oder nicht möglich ist. Dabei werden nur die in § 8 Absatz 4 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags genannten Daten unter den Voraussetzungen von § 11 Absatz 4 Satz 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erhoben. Die Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den entsprechenden Regelungen der Länder und der Meldedatenübermittlung nach § 14 Absatz 9 und 9a des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bleiben unberührt.
(2) Der WDR oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle wird personenbezogene Daten nach Absatz 1 bei öffentlichen Stellen nur erheben, um
1. bisher unbekannte Beitragsschuldnerinnen und -schuldner festzustellen oder
2. die von ihr gespeicherten Daten von Beitragsschuldnerinnen und -schuldnern im Rahmen des Datenkatalogs nach § 8 Absatz 4 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu berichtigen, zu ergänzen oder zu löschen.
§ 8 Datenerhebung bei nichtöffentlichen Stellen
(1) Der WDR oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle darf ein Auskunftsverlangen an die in § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags genannten Personen nur richten, wenn ein vorheriges Auskunftsverlangen unmittelbar bei der oder dem Betroffenen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und eine Anfrage bei der Meldebehörde oder dem maßgeblichen öffentlichen Register nach § 11 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erfolglos geblieben ist oder nicht möglich war. Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen und auf die Daten nach § 8 Absatz 4 Nummer 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der jeweiligen Inhaberinnen und Inhaber der betreffenden Wohnung oder Betriebsstätte beschränkt.
(2) Vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 1 darf der WDR oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle als nichtöffentliche Stelle nur Unternehmen des Adresshandels und der Adressverifizierung um die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß § 11 Absatz 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags im Rahmen der dort in Satz 5 genannten Beschränkungen ersuchen. § 7 Absatz 2 Nummer 1 gilt entsprechend.
(3) § 14 Absatz 10 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist zu beachten.
§ 9 Technisch-organisatorischer Datenschutz
Es ist sicherzustellen, dass bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle ein wirksames und übergreifendes Informationssicherheits-Managementsystem installiert und die Löschung der Daten von Rundfunkteilnehmerinnen und -teilnehmern sowie Beitragsschuldnerinnen und -schuldnern nach einem einheitlichen Konzept geregelt wird.
§ 10 Zahlungen
(1) Der Beitragsschuldner oder die Beitragsschuldnerin hat die Rundfunkbeiträge auf eigene Gefahr auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio bei Banken oder Sparkassen zu leisten.
(2) Der Beitragsschuldner oder die Beitragsschuldnerin kann die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels folgender Zahlungsformen entrichten:
1. Ermächtigung zum Einzug mittels SEPA-Basislastschrift,
2. Einzelüberweisung,
3. Dauerüberweisung.
(3) Die Kosten der Zahlungsübermittlung einschließlich eventueller Rücklastschriftkosten hat der Beitragsschuldner oder die Beitragsschuldnerin zu tragen.
(4) Der Beitragsschuldner oder die Beitragsschuldnerin ist verpflichtet, die von ihm/ihr zu Lasten des eigenen Bankkontos geleisteten Zahlungen der Rundfunkbeiträge zu überprüfen und etwaige Einwendungen geltend zu machen.
§ 11 Säumniszuschläge, Kosten
(1) Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Absatz 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden.
(2) Beitragsschuldnerinnen und -schuldner, die ihrer Anzeigepflicht nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (Anmeldung), nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 4, 9, 11 und 12 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (Änderungsmeldung) oder nach § 14 Absatz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht innerhalb eines Monats nachgekommen sind, haben dem WDR die ihm von Dritten für die Beschaffung der erforderlichen Daten in Rechnung gestellten Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erstatten. Die Kosten der Meldedatenübermittlung nach § 14 Absatz 9 und 9a des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sind nicht zu erstatten.
(3) Der WDR kann für die Anfertigung und Übersendung von Ablichtungen aus den Verwaltungsakten Kostenerstattung nach den Bestimmungen von Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz verlangen.
(4) Die dem WDR entstandenen Kosten werden zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Absatz 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt
(5) Beitragsschuldnerinnen und -schuldner haben dem WDR die von ihm verauslagten notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu erstatten.
§ 12 Zinsen
(1) Personen, die ihrer Anzeigepflicht nach § 8 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind oder die über rechtlich erhebliche Tatsachen für die Beitragserhebung unrichtige Angaben gemacht haben, haben für die dadurch nicht entrichteten Rundfunkbeiträge Zinsen ab dem dritten Monat nach Beginn der Beitragspflicht zu zahlen. § 2 Absatz 3 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gilt entsprechend.
(2) Der Gesamtbetrag der infolge der unterlassenen, unvollständigen oder unrichtigen Angaben nicht zum Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit entrichteten Rundfunkbeiträge wird jährlich mit 6 vom Hundert verzinst.
(3) Die Zinsen werden zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Absatz 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
(4) Zinsen nach Absatz 1 werden nicht erhoben, soweit der Beitragsschuldner oder die Beitragsschuldnerin in vollem Umfang die unterlassenen Angaben nachholt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unrichtigen Angaben berichtigt und der WDR erstmals hierdurch von den die Beitragspflicht begründenden Tatsachen vollständig Kenntnis erhält.
§ 13 Verrechnung
Zahlungen werden jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Ansprüche des WDR
1. auf Erstattung von Vollstreckungskosten,
2. auf Erstattung von Kosten nach § 10 Absatz 3,
3. auf Erstattung von Kosten nach § 11 Absatz 2,
4. auf Mahngebühren,
5. auf Säumniszuschläge,
6. auf Zinsen
werden jeweils dem Beitragszeitraum nach § 7 Absatz 3 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugeordnet und in der genannten Reihenfolge jeweils im Rang vor der jeweiligen Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn der Beitragsschuldner oder die Beitragsschuldnerin eine andere Bestimmung trifft.
§ 14 Vorübergehende Stilllegung einer Betriebsstätte
(1) Der Antrag auf befristete Freistellung von der Beitragspflicht wegen vorübergehender vollständiger Stilllegung einer Betriebsstätte nach § 5 Absatz 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist schriftlich an die in § 2 genannte gemeinsame Stelle zu richten. Für den Antrag soll das entsprechende Formular verwendet werden, das hierfür im Internet bereitgestellt wird.
(2) Der Antrag ist schriftlich zu begründen. In der Begründung sind die vorübergehende Betriebsstilllegung und ihre Dauer glaubhaft zu machen; dabei sind individuelle Motive für die Betriebsstilllegung nicht anzugeben. Die Glaubhaftmachung ist insbesondere möglich durch Vorlage
1. einer Bestätigung des zuständigen Trägers der Sozialversicherung über die Aussetzung der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beschäftigten der Inhaberin oder des Inhabers der Betriebsstätte während deren vorübergehender Stilllegung,
2. einer Bestätigung des Steuerberaters oder der Steuerberaterin oder des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüferin der Inhaberin oder des Inhabers über die vorübergehende Stilllegung der Betriebsstätte,
3. des Ausdrucks der aktuellen Internetseite des Betriebs mit Hinweisen auf die vorübergehende Stilllegung der Betriebsstätte oder
4. einer Bestätigung der örtlichen Tourismusorganisation über die vorübergehende Stilllegung der Betriebsstätte.
(3) Der WDR kann im Einzelfall verlangen, dass für die Betriebsstilllegung und ihre Dauer geeignete Nachweise vorgelegt werden. Ergeben sich nachträglich tatsächliche Anhaltspunkte für das Fehlen der Freistellungsvoraussetzungen, kann der WDR innerhalb der Fristen des § 147 Absatz 3 Abgabenordnung nach Eintritt der Bestandskraft des Freistellungsbescheids Nachweise anfordern.
(4) Die befristete Freistellung von der Beitragspflicht nach Absatz 1 erfolgt durch Bescheid; sie beginnt mit dem Beginn des ersten vollen Monats der Stilllegung der Betriebsstätte, jedoch nicht vor dem Ersten des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats; sie endet mit dem Ablauf des letzten vollen Kalendermonats der Betriebsstilllegung. Während des Freistellungszeitraums kann dessen Verlängerung um weitere Kalendermonate beantragt werden.
(5) Wird die Betriebsstätte nicht, nicht vollständig oder nicht für den beantragten Zeitraum stillgelegt, so hat die Inhaberin oder der Inhaber dies unverzüglich der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle anzuzeigen; dies gilt auch, soweit ein Bescheid nach Absatz 4 Satz 1 bereits ergangen ist.
(6) Wird die Betriebsstätte vor Ablauf des gewährten Freistellungszeitraums wieder in Betrieb genommen, so endet die Freistellung von der Beitragspflicht mit Ablauf des letzten vollen Kalendermonats der Betriebsstilllegung; ist hierdurch die Betriebsstätte nicht mehr mindestens drei zusammenhängende volle Kalendermonate stillgelegt, so gilt die Freistellung als nicht erteilt.
(7) Für den Zugang des Freistellungsantrags, der Mittel der Glaubhaftmachung, der vom WDR oder von der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle angeforderten Nachweise und der Anzeige nach Absatz 5 trägt die Inhaberin oder der Inhaber der Betriebsstätte die Beweislast.
§ 15 (aufgehoben)
§ 16 Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte (Auftragnehmer/-innen)
(1) Der WDR oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann gemäß § 10 Absatz 7 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags Dritte mit einzelnen Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs, insbesondere mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit der Feststellung beitragsrelevanter Tatsachen, mit der Einziehung oder mit Inkassomaßnahmen von Rundfunkbeiträgen einschließlich aller Nebenforderungen beauftragen.
(2) Dritte nach Absatz 1 können insbesondere sein: Andere Rundfunkanstalten, Druckdienstleister, Telefoncallcenter, Datenerfassungs-, Datenträgervernichtungsunternehmen und Inkassounternehmen sowie Personen, die die Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags überprüfen.
(3) Nach Absatz 1 beauftragte Dritte sind zu Entscheidungen nur im Rahmen der ihnen erteilten Aufträge oder Weisungen befugt. Es ist vertraglich und technisch-organisatorisch sicherzustellen, dass diese Stellen die Daten der Beitragsschuldnerinnen und -schuldner nur für Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs speichern, verarbeiten und nutzen. Die für den WDR geltenden landesrechtlichen Vorschriften für die Datenverarbeitung im Auftrag sind zu beachten.
(4) Werden Dritte gemäß § 10 Absatz 7 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, insbesondere mit der Feststellung bisher nicht bekannter Beitragsschuldnerinnen und -schuldner beauftragt, sind diese berechtigt, die dem WDR nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zustehenden Auskünfte und die entsprechenden Mittel zur Glaubhaftmachung und Nachweise zu verlangen. Sie sind auch berechtigt, Anzeigen gemäß § 8 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags entgegenzunehmen. Sie haben sich durch einen Dienstausweis auszuweisen.
(5) Den mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags beauftragten Dritten ist es nicht gestattet,
a) Wohnungen zu betreten, es sei denn ihnen wird dies ausdrücklich von der Person, die jeweils das Hausrecht innehat, gestattet,
b) Zahlungen zur Tilgung einer Rundfunkbeitragsschuld entgegenzunehmen,
c) Abmeldungen oder eidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen,
d) Personen, die erkennbar nicht Inhaberin oder Inhaber der jeweiligen Wohnung sind, nach den Namen und Anschriften der Inhaberinnen und Inhaber zu befragen – § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bleiben unberührt – oder
e) Personen unter 18 Jahren zu befragen.
(6) Die Durchführung des Beitragseinzugs durch die in § 2 genannte gemeinsame Stelle und die Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gemäß § 10 Absatz 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bleiben unberührt.
§ 17 Übergangsvorschriften
(1) Auf der Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bei der Gebühreneinzugszentrale – GEZ – bestehende Teilnehmernummern werden ab dem 1. Januar 2013 bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle als Beitragsnummern fortgeführt.
(2) Eine der Gebühreneinzugszentrale – GEZ – erteilte Ermächtigung zum Einzug geschuldeter Rundfunkgebühren mittels Lastschrift oder SEPA-Basislastschrift berechtigt den WDR nach dem 1. Januar 2013 auch zum Einzug geschuldeter Rundfunkbeiträge mittels SEPA-Basislastschrift.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragssatzung vom 10. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 662) außer Kraft. Die Vorschriften der Bekanntmachung der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks Köln vom 18. November 1993 (GV. NRW. 1994 S. 245), die zuletzt durch Satzung vom 3. Juni 2002 (GV. NRW. S. 239) geändert worden ist, bleiben nur noch auf Sachverhalte anwendbar, nach denen bis zum 31. Dezember 2012 noch keine Rundfunkgebühren entrichtet oder erstattet wurden.
Köln, den 15. Februar 2017
Tom B u h r o w
Intendant
Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 8. Februar 2017 die nach § 9 Absatz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ erforderliche Genehmigung erteilt. Die Satzung wird gemäß § 25 Absatz 4 des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ bekannt gemacht.
Fussnoten
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 (GV. NRW. S. 316). |
Feedback