Bekanntmachung der Reisekostenordnung für die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats des Westdeutschen Rundfunks Köln
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Bekanntmachung der Reisekostenordnung für die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats des Westdeutschen Rundfunks Köln

Bekanntmachung der Reisekostenordnung für die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats des Westdeutschen Rundfunks Köln
Vom 15. Dezember 2016 (Fn 1)
Der Rundfunkrat des Westdeutschen Rundfunks hat am 1. September 2016 gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2015 (GV. NRW. S. 79) geändert worden ist, die nachfolgende Reisekostenordnung für die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats des WDR als Satzung beschlossen.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 24. November 2016 die nach § 15 Absatz 17 Satz 9 und § 20 Absatz 11 Satz 5 des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ erforderliche Zustimmung zur Neufassung der Reisekostenordnung erteilt.
Die Satzung wird gemäß § 25 Absatz 4 des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ bekannt gemacht.
Köln, den 15. Dezember 2016
Tom  B u h r o w
Intendant

§ 1 Geltungsbereich

Diese Reisekostenordnung regelt den Ersatz von Reisekosten für die Mitglieder des Rundfunkrats, ihre Stellvertreter/innen und die Mitglieder des Verwaltungsrats soweit sie nicht anderweitig Kostenersatz erhalten.

§ 2 Verweis auf das Landesreisekostengesetz und seine allgemeinen Verwaltungsvorschriften

(1) Gemäß § 15 Absatz 17 und § 20 Absatz 11 des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ erfolgt die Erstattung von Reisekosten sowie die Zahlung von Tage- und Übernachtungsgeldern nach Maßgabe der Vorschriften des Landesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Landesreisekostengesetz vom 26. Januar 2010 (MBl. NRW. S. 94) in der jeweils geltenden Fassung werden entsprechend angewandt.
(2) Die Mitglieder des Rundfunkrats und Verwaltungsrats üben ihre Aufgabe in der Regel neben ihrem hauptberuflichen Einsatz zusätzlich im Ehrenamt aus. Triftige Gründe für die Nutzung eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 6 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes sind zum Beispiel deutliche Zeitersparnis oder Wahrnehmung eines weiteren Termins am gleichen Tag.

§ 3 Buchung der Reise und Abrechnung der Reisekosten

(1) Grundsätzlich ist der/die Antragsteller/in für die Buchung der Reise zuständig.
(2) Die Abrechnung der Reisekosten nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Landesreisekostengesetz erfolgt nachträglich. Das Risiko der Erstattungsfähigkeit trägt der/die Antragsteller/in.
(3) Der/die Antragsteller/in füllt die Reisekostenabrechnung vollständig aus, legt die erforderlichen Belege vor. Er trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der gemachten Angaben und versichert diese mit seiner/ihrer Unterschrift.
(4) Die Geschäftsstelle des Rundfunkrats bzw. des Verwaltungsrats prüft, ob der in der Reisekostenabrechnung genannte Reisegrund zutrifft und ob die für die Reise erforderliche Genehmigung vorliegt. Die Unterlagen gem. § 3 Absatz 3 werden sodann der Reisestelle zur Prüfung und Abrechnung eingereicht.
(5) Die Rechte der Revision zur Prüfung der Reisekostenabrechnungen bleiben unberührt.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Reisekostenordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der Reisekostenordnung für die Mitglieder des Rundfunkrats, des Verwaltungsrats und des Schulrundfunkausschusses des Westdeutschen Rundfunks Köln vom 16. September 1987 (GV. NRW. S. 350), die zuletzt durch Bekanntmachung der Satzungsänderung vom 3. Juni 2002 (GV. NRW. S. 238) geändert worden ist, außer Kraft.

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1203).

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