Satzung über das Finanzwesen der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) (Finanzordnung – FinO-LfM –)
Satzung über das Finanzwesen der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) (Finanzordnung – FinO-LfM –)
Vom 23. Januar 2015 (Fn 1)
Auf Grund § 110 Absatz 4 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 1 des 14. Rundfunkänderungsgesetzes vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 387), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:
Abschnitt I
Einleitung
§ 1 Grundsatz
Diese Satzung (Finanzordnung) regelt auf der Grundlage des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, den Jahresabschluss, den Geschäftsbericht und die mittelfristige Finanzplanung der LfM.
Abschnitt II
Haushaltsplan
§ 2 Bedeutung des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der LfM in dem Haushaltsjahr (§ 109 Absatz 1 Satz 1 LMG NRW). Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der LfM im Haushaltsjahr voraussichtlich notwendig ist. In ihm sind alle zu erwartenden Erträge und sonstigen Deckungsmittel und die voraussichtlichen Aufwendungen und Investitionsausgaben und alle voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen einzustellen.
(2) An die Ansätze des Haushaltsplans ist die Direktorin oder der Direktor nach Maßgabe dieser Finanzordnung gebunden. Hiervon bleibt die Regelung des § 110 Absatz 2 LMG NRW unberührt.
§ 3 Wirkungen des Haushaltsplans
(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten (§ 110 Absatz 1 LMG NRW).
(2) Der Haushaltsplan ermächtigt die LfM, Ausgaben zu leisten und finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
(3) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
§ 4 Gliederung des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan besteht aus dem Ertrags- und Aufwandsplan und dem Finanzplan.
(2) Im Ertrags- und Aufwandsplan sind mindestens gesondert auszuweisen:
a) als Erträge
Erträge aus dem zusätzlichen Anteil am einheitlichen Rundfunkbeitrag (§ 116 Absatz 1 LMG NRW),
Betriebserträge,
Außerordentliche Erträge;
b) als Aufwendungen
Personalaufwendungen,
Sachaufwendungen,
Gesetzlich vorgeschriebene Aufwendungen nach dem Landesmediengesetz NRW (§ 82, § 99 und § 108 LMG NRW),
Abschreibungen, Steuern,
Außerordentliche Aufwendungen,
Abführungen an den WDR gemäß § 116 Absatz 1 Satz 2 LMG NRW.
Die Erträge und Aufwendungen sind jeweils nach ihrer sachlichen Zusammengehörigkeit in Einzelplänen zusammenzufassen.
(3) Im Finanzplan sind mindestens gesondert auszuweisen:
a) als Mittelaufbringung
Überschuss der Erträge über die Aufwendungen im Ertrags- und Aufwandsplan,
Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen,
Zuführung zur Rückstellung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung,
Rückflüsse von Investitionsmitteln (Abgang von Sachanlagen);
b) als Mittelverwendung
Überschuss der Aufwendungen über die Erträge im Ertrags- und Aufwandsplan,
Investitionen in das Sachanlagevermögen,
Auflösung der Rückstellung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung.
Die einzelnen Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung sind jeweils in Einzelplänen zusammenzufassen.
(4) Die Einzelpläne sind in Kapitel einzuteilen, die im Ertrags- und Aufwandsplan nach Kostenstellen und Ertrags- und Aufwandsarten gegliedert werden können. Für jeden Einzelplan und für jedes Kapitel sind die Gesamtbeträge auszuweisen.
§ 5 Inhalt des Haushaltsplans Vollständigkeitsgebot, Verrechnungsverbot
(1) Der Haushaltsplan ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat ein der voraussichtlichen betrieblichen und wirtschaftlichen Entwicklung der LfM im Haushaltsjahr entsprechendes Bild zu vermitteln.
(2) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern.
(3) Der Haushaltsplan ist zu jedem Soll-Ansatz der entsprechende Soll-Ansatz des vorhergehenden Haushaltsjahres sowie der Ist-Betrag des vorletzten Haushaltsjahres anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag aus Vergleichsgründen angepasst, so ist dies ebenfalls anzugeben und zu erläutern.
(4) Der Ertrags- und Aufwandsplan hat alle Erträge und Aufwendungen zu enthalten. Erträge und Aufwendungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
(5) Der Finanzplan hat alle Posten der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung zu enthalten. Posten der Mittelverwendung dürfen nicht mit Posten der Mittelaufbringung verrechnet werden.
§ 6 Anlagen des Haushaltsplans
Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen:
1. der Vorbericht.
2. der Stellenplan.
3. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.
4. der Investitionsplan.
5. ein Verzeichnis der bestehenden Rücklagen.
§ 7 Vorbericht
Der Vorbericht hat einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres, insbesondere im Vergleich zum vorhergehenden Haushaltsjahr, zu vermitteln.
§ 8 Stellenplan
(1) Zur Ermittlung der Personalaufwendungen im Haushaltsjahr ist ein Stellenplan aufzustellen.
(2) Im Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der fest angestellten und nicht nur vorübergehend beschäftigten Mitarbeiter/innen auszuweisen.
(3) Im Stellenplan ist ferner für jede Vergütungsgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr anzugeben. Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern. Jede Planstelle kann mit mehreren teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter/innen entsprechend dem zeitlichen Umfang ihrer Beschäftigung besetzt werden, wobei insgesamt der zeitliche Umfang einer Vollzeitbeschäftigung nicht überschritten werden darf.
§ 9 Investitionsplan
Der Investitionsplan hat für die einzelnen Investitionen in das Sachanlagevermögen die voraussichtlichen Gesamtausgaben, das Ausgabe-Soll des Haushaltsjahres und die benötigten Verpflichtungsermächtigungen auszuweisen. In einer Gesamtübersicht sind die jeweiligen Ansätze zusammenzufassen.
§ 10 Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans und der mittelfristigen Finanzplanung
(1) Die Mittelbewirtschafter der LfM (§ 26 Absatz 1) haben der Direktorin oder dem Direktor begründete Voranschläge für die in ihrem Bereich im kommenden Haushaltsjahr zu erwartenden Erträge und Aufwendungen sowie für die mittelfristige Finanzplanung vorzulegen.
(2) Die Direktorin oder der Direktor bestimmt den Zeitpunkt der Vorlage und die Form der Voranschläge. Er prüft die Voranschläge. Soweit erforderlich, ändert er die Voranschläge. Den betroffenen Mittelbewirtschaftern ist hiervon Kenntnis zu geben.
(3) Die Direktorin oder der Direktor leitet der Medienkommission den Entwurf des Haushaltsplans und der mittelfristigen Finanzplanung möglichst bis zum 1. September vor Beginn des Haushaltsjahres zu.
(4) Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans sind die Abschnitte II bis VI entsprechend anzuwenden.
(5) Neben der Feststellung des Haushaltsplans (§ 109 Absatz 1 Satz 3 LMG NRW) beschließt die Medienkommission ebenfalls die mittelfristige Finanzplanung gemäß § 49.
§ 10a Verfahren bei der Beratung von Haushaltsplan, Jahresabschluss und Geschäftsbericht
(1) Die Medienkommission berät den Entwurf des Haushaltsplans in einem ersten Durchgang und überweist ihn dem Haushalts- und Finanzausschuss.
(2) Der Haushalts- und Finanzausschuss übermittelt das Ergebnis seiner Prüfung der Medienkommission so rechtzeitig, dass diese den Entwurf des Haushaltsplans grundsätzlich in einer Sitzung vor Ende des Kalenderjahres in einem zweiten Durchgang abschließend beraten und feststellen kann.
(3) Nach Feststellung des Haushaltsplans leitet die Direktorin oder der Direktor unverzüglich den Mitgliedern der Medienkommission ein Exemplar des Haushaltsplans in der festgestellten Fassung zu.
(4) Die nach § 94 Absatz 5 LMG NRW vorgesehene vierteljährliche Berichterstattung, aus der sich die Aufwendungen und Investitionen je Haushaltstitel der LfM seit Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres ergeben, erfolgt im Abstand von 3 Monaten mit Ausnahme der Berichterstattung zum Ende des Monats Dezember eines jeden Kalenderjahres, die durch den aufzustellenden Jahresabschluss ersetzt wird. Der Bericht zum 30. Juni enthält darüber hinaus erläuternde Hinweise über den Vollzug des Haushaltsplans, insbesondere über die dabei entstandenen Probleme und erforderlich gewordene Veränderung gegenüber dem festgestellten Haushaltsplan. Unabhängig davon erfolgt eine Unterrichtung über die Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert 25.000 Euro übersteigt, unverzüglich im Turnus der gemäß § 98 LMG NRW stattfindenden Sitzung der Medienkommission.
(5) Für die Behandlung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes gelten die Absätze 1-3 entsprechend mit den Maßgaben, dass die Direktorin oder der Direktor die Entwürfe des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes der Medienkommission grundsätzlich bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres übermittelt und die Medienkommission grundsätzlich vor Beginn der Sommerpause den Jahresabschluss vorläufig feststellt und den Geschäftsbericht genehmigt.
(6) Die Direktorin oder der Direktor übermittelt der Medienkommission das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Landesrechnungshof und seine Stellungnahme hierzu unverzüglich. Die Medienkommission berät den Prüfungsbericht und die Stellungnahme der Direktorin oder des Direktors in einem ersten Durchgang und weist beide dem Haushalts- und Finanzausschuss zu.
(7) Die/Der Vorsitzende der Medienkommission lädt den Landesrechnungshof schriftlich zu der Sitzung ein, in der die Medienkommission den Jahresabschluss im zweiten Durchgang abschließend berät und endgültig feststellt. Entsendet der Landesrechnungshof eine Vertreterin/einen Vertreter zu dieser Sitzung, so ist ihr/ihm auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(8) Nach Abschluss des Verfahrens nach den Absätzen 6 und 7 veröffentlicht die Direktorin oder der Direktor
1. den Jahresabschluss,
2. die vom Landesrechnungshof für nicht erledigt erklärten Teile des Prüfungsberichts,
3. die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge der Direktorin oder des Direktors im Sinne des § 112 Absatz 3 LMG NRW.
Die Veröffentlichung erfolgt im Online-Angebot der LfM, wobei auf diese Veröffentlichung jeweils im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen hinzuweisen ist.
§ 11 Nachtragshaushaltsplan
(1) Der Haushaltsplan kann nur durch einen Nachtragshaushaltsplan geändert werden. Der Nachtragshaushaltsplan ist spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres festzustellen.
(2) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Erträge und Aufwendungen im Ertrags- und Aufwandsplan sowie der Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung im Finanzplan enthalten.
(3) Auf einen Nachtragshaushaltsplan sind die Abschnitte II bis VI entsprechend anzuwenden.
Abschnitt III
Grundsätze für die Veranschlagung
§ 12 Allgemeine Grundsätze
(1) Im Haushaltsplan sind die Erträge und Aufwendungen sowie die Positionen der Mittelaufbringung und Mittelverwendung in der im Haushaltsjahr zu erwartenden Höhe zu veranschlagen.
(2) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung sind in voller Höhe getrennt voneinander zu veranschlagen (Bruttoveranschlagung). Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden; sie sind zu erläutern.
(3) Die Erträge und Aufwendungen sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen zu veranschlagen.
(4) Abweichend von dem Regelfall der Nichtveranschlagung der Entnahme kann in Ausnahmefällen die Entnahme von Rückstellungen im Ertrags- und Aufwandsplan als Ertrag veranschlagt werden, wenn dies aus Gründen der Haushaltsklarheit geboten erscheint.
(5) Die Aufwendungen, die Positionen der Mittelverwendung und die Verpflichtungsermächtigungen sind nach Einzelzwecken getrennt, die Erträge und die Positionen der Mittelaufbringung nach ihrem Entstehungsgrund zu veranschlagen.
(6) Im Investitionsplan sind die einzelnen Vorhaben getrennt zu veranschlagen. Für nicht vorhersehbare und geringfügige Beschaffungen können Sammelansätze vorgesehen werden.
§ 13 Baumaßnahmen, Beschaffungen, Entwicklungsvorhaben (Investitionen)
Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen, Beschäftigungen und Entwicklungsvorhaben (Investitionen) von erheblicher finanzieller Bedeutung dürfen erst dann veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die voraussichtlichen Gesamtkosten der Maßnahme, etwaige Beiträge Dritter und die etwa vorgesehenen Gebühren und Abgaben sowie die Auswirkungen auf die künftige Haushaltswirtschaft ersichtlich sind. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn es nicht möglich ist, Pläne und Kostenberechnungen rechtzeitig herzustellen, die Kosten für die Maßnahme € 100 000,– nicht übersteigen und wenn der LfM aus der Hinausschiebung der Maßnahme ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer solchen Ausnahme ist im Vorbericht (§ 7) zu begründen. Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen sind der Medienkommission in diesem Falle sobald als möglich nachzureichen.
§ 14 Verfügungsmittel, Verstärkungsmittel
Im Ertrags- und Aufwandsplan können in angemessener Höhe
1. Verfügungsmittel der Direktorin oder des Direktors
2. Verstärkungsmittel
veranschlagt werden.
Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; die Mittel sind nicht übertragbar.
§ 15 Kalkulatorische Erträge und Aufwendungen
(1) Zu den im Ertrags- und Aufwandsplan zu veranschlagenden Erträgen und Aufwendungen gehören auch die Erträge und Aufwendungen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nur auf Grund von Schätzungen kalkuliert werden können.
(2) Soweit kalkulatorische Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 beim Jahresabschluss die veranschlagten Soll-Ansätze überschreiten, gelten sie nicht als über- oder außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 94 Absatz 2 Nr. 5 LMG NRW.
§ 16 Kredit
(1) Die LfM darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Kredite dürfen nur zur Finanzierung von größeren Investitionen aufgenommen werden.
(2) Einnahmen aus Kreditaufnahmen und Ausgaben für Tilgungen sind im Finanzplan gesondert zu veranschlagen.
Abschnitt IV
Deckungsgrundsätze
§ 17 Grundsatz der Gesamtdeckung
Soweit im LMG NRW und in dieser Finanzordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
1. die gesamten Erträge des Ertrags- und Aufwandsplans zur Deckung der gesamten Aufwendungen des Ertrags- und Aufwandsplans,
2. die gesamte Mittelaufbringung des Finanzplans zur Deckung der gesamten Mittelverwendung des Finanzplans.
§ 18 Zweckbindung von Erträgen und Einnahmen Verwendung von Mehrerträgen und Mehreinnahmen
(1) Erträge im Ertrags- und Aufwandsplan sowie Positionen der Mittelaufbringung im Finanzplan dürfen auf die Verwendung für bestimmte Zwecke nur dann beschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn sich die Beschränkung zwingend aus der Herkunft der Erträge oder der Positionen der Mittelaufbringung ergibt. Die Zweckbindung ist durch Haushaltsvermerk vorzusehen.
(2) Wenn im Ertrags- und Aufwandsplan nichts anderes bestimmt wird, können zweckgebundene Mehrerträge für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.
(3) Im Ertrags- und Aufwandsplan kann bestimmt werden, dass Mehrerträge bei Vergütungen für bestimmte Leistungen zur Deckung von Mehraufwendungen zur Erbringung dieser Leistungen verwendet werden können.
(4) Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für den Finanzplan hinsichtlich der Verwendung von Mehreinnahmen.
(5) Mehraufwendungen nach den Absätzen 2 bis 4 gelten nicht als über- oder außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 94 Absatz 2 Nr. 5 LMG NRW.
§ 19 Deckungsfähigkeit
(1) Im Ertrags- und Aufwandsplan können Ansätze innerhalb eines Kapitels für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich eng zusammenhängen.
(2) Im Finanzplan können Ansätze für Investitionen für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit hierdurch im Einzelfall die veranschlagten voraussichtlichen Gesamtausgaben (§ 9) nicht überschritten werden.
(3) Ansätze, die in verschiedenen Kapiteln veranschlagt sind, dürfen nicht für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Das Gleiche gilt für Ansätze, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks (Verfügungsmittel § 14) veranschlagt sind.
§ 20 Übertragbarkeit
(1) Im Ertrags- und Aufwandsplan können Haushaltsmittel für Sachaufwendungen für übertragbar erklärt werden, wenn die Übertragbarkeit eine sparsame Bewirtschaftung der Mittel fördert. Die übertragenen Mittel bleiben bis zum Ende des folgenden Jahres verfügbar.
(2) Im Ertrags- und Aufwandsplan können Haushaltsmittel für Sachaufwendungen für Projekte und Maßnahmen, die eine möglichst flächendeckende Versorgung mit lokalem Rundfunk gewährleisten oder die der Einführung und Erprobung neuer Rundfunktechniken dienen, für übertragbar erklärt werden. Soweit sie übertragen worden sind, bleiben sie bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung verfügbar.
(3) Im Finanzplan sind nicht verausgabte Haushaltsmittel für Investitionen übertragbar. Soweit sie übertragen worden sind, bleiben sie bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen von technischen Einrichtungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen wurde.
§ 21 Sperrvermerke, Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Haushaltsansätze, zu deren Lasten aus besonderen Gründen zunächst noch keine Aufwendungen geleistet oder noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sind im Haushaltsplan in der erforderlichen Höhe als gesperrt zu bezeichnen. Die Aufhebung des Sperrvermerks bedarf der im Haushaltsplan vorgesehenen Zustimmung.
(2) Im Stellenplan (§ 8) sind Planstellen als künftig wegfallend (kw) zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.
(3) Im Stellenplan sind Planstellen als künftig umzuwandeln (ku) zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Vergütungsgruppe umgewandelt werden können.
Abschnitt V
Rücklagen
§ 22 Bildung von Rücklagen
(1) Zur Sicherstellung einer geordneten Haushalts- und Wirtschaftsführung kann die LfM zur Erfüllung der ihr in künftigen Jahren obliegenden Aufgaben Rücklagen bilden, wenn die Rücklagenbildung notwendig ist und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme, für deren Durchführung die Rücklage gebildet wird, zum Zeitpunkt der Einstellung der Rücklage in den Haushaltsplan belegt ist. Insbesondere bei Investitionsrücklagen ist die Wirtschaftlichkeit der Rücklagenbildung durch Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorher festzustellen.
(2) Die Bildung von freien Rücklagen ist unzulässig.
(3) Dem Haushaltsplan ist als Anlage ein Verzeichnis der bestehenden Rücklagen beizufügen.
(4) Die Notwendigkeit der Rücklagen ist in jedem Haushaltsjahr erneut festzustellen.
§ 23 Anlegen von Rücklagen
(1) Die Rücklagen sind einzeln zu bewirtschaften und in ihrem Bestand nachzuweisen.
(2) Die Zuführungen und Entnahmen zu bzw. aus Rücklagen sind im Finanzplan zu veranschlagen.
(3) Die Rücklagenbestände sind sicher und ertragsbringend anzulegen. Sie müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein.
(4) Die Erträge aus der Anlage von Rücklagemitteln fließen der Rücklage zu.
(5) Die Rücklagemittel können als innere Kassenkredite bzw. Darlehen in Anspruch genommen werden, wenn ihre Zweckbestimmung nicht beeinträchtigt wird.
Abschnitt VI
Ausgleich im Haushaltsplan
§ 24 Ausgleich des Ertrags- und Aufwandsplans
(1) Der Ertrags- und Aufwandsplan muss ein ausgeglichenes Ergebnis ausweisen.
(2) Übersteigen die Erträge die Aufwendungen, so ist der sich ergebende Überschuss dem Anstaltskapital (§ 39) in der Vermögensrechnung zuzuführen.
(3) Übersteigen die Aufwendungen die Erträge, so ist der sich ergebende Fehlbetrag durch entsprechende Auflösung des Anstaltskapitals auszugleichen.
§ 25 Ausgleich des Finanzplans
(1) Der Finanzplan muss ein ausgeglichenes Ergebnis ausweisen.
(2) Übersteigt die Summe der Mittelaufbringung die Summe der Mittelverwendung, so erhöht der sich ergebende Überschuss die liquiden Mittel.
(3) Übersteigt die Summe der Mittelverwendung die Summe der Mittelaufbringung, so vermindert der sich ergebende Fehlbetrag die liquiden Mittel.
Abschnitt VII
Vollzug des Haushaltsplans
§ 26 Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
(1) Die Direktorin oder der Direktor bestimmt die Mittelbewirtschafter für die einzelnen Geschäftsbereiche der LfM. Diese haben die Ausgabenentwicklung für ihren Mittelbewirtschaftungsbereich zu überwachen.
(2) Die Erträge sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. Die Haushaltsmittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Aufwendungen ausreichen, die unter die Zweckbestimmung fallen.
(3) Zur Sicherung einer planmäßigen Bewirtschaftung der Haushaltsmittel kann die Direktorin oder der Direktor anordnen, in welchem Umfang und für welche Zeitabschnitte die Mittel den Bewirtschaftern zur Verfügung gestellt werden.
(4) Wenn ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin in der LfM vorsätzlich oder grob fahrlässig eine nach Absatz 2 erforderliche Maßnahme unterlässt oder eine entgegenstehende Maßnahme veranlasst, so ist er/sie zum Schadenersatz der LfM verpflichtet. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin zur Abwendung des Schadens für die LfM sofort handeln musste und nicht über das gebotene Maß hinausgegangen ist.
§ 26a Zuwendungen
Die Gewährung von Zuwendungen an Dritte erfolgt unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Landeshaushaltsordnung des Landes NRW soweit keine gesonderten Bestimmungen der LfM bestehen.
§ 27 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben
(1) Über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Ausgaben entscheidet die Direktorin oder der Direktor. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Medienkommission (§ 94 Absatz 2 Nr. 5 LMG NRW). Der Antrag ist vom Mittelbewirtschafter zu stellen und zu begründen. Der Antrag muss einen Deckungsvorschlag enthalten.
(2) Der Entscheidung gemäß Absatz 1 bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwehr einer der LfM drohenden Gefahr oder zur Abwendung von Schäden erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Über die getroffene Maßnahme sind die Direktorin oder der Direktor und die Medienkommission unverzüglich zu unterrichten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Maßnahmen, durch die für die LfM Verpflichtungen entstehen können, für die Ansätze im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.
(4) Überplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben bei übertragbaren Ansätzen sind unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 auf den nächstjährigen Haushaltsansatz für den gleichen Zweck anzurechnen (Vorgriff). Die Medienkommission kann Ausnahmen zulassen.
§ 28 Verpflichtungsermächtigungen
(1) Maßnahmen, durch die der LfM Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren entstehen können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sind die Jahresbeträge im Haushaltsplan anzugeben (§ 6 Nr. 3).
(2) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
§ 29 Überplanmäßiger Stellenbedarf
(1) Die Schaffung von zusätzlichen Planstellen für Angestellte und Arbeiter außerhalb des Haushaltsplans (Stellenplan) ist nur zulässig, wenn ein unvorhergesehener und unabweisbarer Bedarf besteht.
(2) Der Direktor legt diesen über- oder außerplanmäßigen Stellenbedarf gemäß Absatz 1 der Medienkommission zur Zustimmung vor (§ 94 Absatz 2 Nr. 5 LMG NRW).
§ 30 Sachliche und zeitliche Bindung
(1) Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, in Anspruch genommen werden. Mittel, die am Schluss des Haushaltsjahres nicht verwendet worden sind, dürfen nicht mehr ausgegeben werden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.
(2) Bei übertragbaren Ansätzen (§ 20) können Haushaltsreste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbindung über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Abwicklung der Maßnahme innerhalb der in § 20 festgelegten Zeiträume verfügbar bleiben.
§ 31 Deckungsfähigkeit, Verstärkungsmittel
(1) Deckungsfähige Haushaltsmittel dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des Deckungsvermerks zu Gunsten der bestimmten Haushaltsposition verwendet werden.
(2) Die gegenseitig oder einseitig deckungsfähigen Haushaltsmittel können im Wege der Sollübertragung verrechnet werden.
(3) Verstärkungsmittel (§ 14) dürfen nur mit Zustimmung der Direktorin oder des Direktors in Anspruch genommen werden. Aufwendungen, die unter Inanspruchnahme von Verstärkungsmitteln geleistet werden, sind an der sachlich zuständigen Stelle zu buchen. Die Verstärkungsmittel sind dem zuständigen Titel im Wege der Haushaltssollübertragung zuzuführen.
§ 32 Übertragbarkeit
Die Bildung von Haushaltsresten (§ 30 Absatz 2) ist von den Mittelbewirtschaftern zu beantragen und im Einzelfall zu begründen. Über den Antrag entscheidet die Direktorin oder der Direktor.
§ 33 Baumaßnahmen, Beschaffungen, Entwicklungsvorhaben (Investitionen)
Baumaßnahmen, Beschaffungen und Entwicklungsvorhaben (Investitionen) von erheblicher finanzieller Bedeutung dürfen erst nach Bewilligung begonnen werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen und wenn unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten die für die LfM wirtschaftlichste Lösung ermittelt worden ist. In den Planungsunterlagen und Kostenanschlägen darf von den in § 13 bezeichneten Unterlagen nur abgewichen werden, wenn dies begründet wird und die Finanzierung der Maßnahme/des Vorhabens sichergestellt ist.
§ 34 Vorleistungen
Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen der LfM nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
§ 35 Änderung von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen
(1) Verträge dürfen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil der LfM aufgehoben oder geändert werden. Vergleiche dürfen nur abgeschlossen werden, wenn dies für die LfM zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
(2) Ansprüche dürfen
1. ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Gestundete Beträge sind angemessen zu verzinsen, sofern dies nach Lage des Einzelfalles nicht unzweckmäßig ist;
2. niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;
3. ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des Einzelfalles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.
(3) Beträge bis zu 500,– € können in begründeten Ausnahmefällen gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen müssen.
(4) Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 sind von der Direktorin oder dem Direktor zu entscheiden.
§ 36 Veräußerung von Vermögensgegenständen
Gegenstände, die im Eigentum der LfM stehen, dürfen in der Regel nur gegen einen dem Zeitwert entsprechenden Preis veräußert oder gegen eine angemessene Entschädigung Dritten zur Benutzung überlassen werden. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Direktorin bzw. des Direktors.
Abschnitt VIII
Jahresabschluss und Geschäftsbericht
§ 37 Gliederung und Inhalt des Jahresabschlusses, Vorlagefrist
(1) Der Jahresabschluss der LfM besteht aus der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung, die miteinander zu verbinden und durch einen Geschäftsbericht zu ergänzen sind.
(2) Der Jahresabschluss ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er ist ferner so aufzustellen, dass er unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der LfM vermittelt.
(3) Jahresabschluss und Geschäftsbericht sind von der Direktorin oder vom Direktor möglichst bis zum 1. Juni des folgenden Jahres der Medienkommission vorzulegen.
§ 38 Gliederung und Inhalt der Haushaltsrechnung
(1) Die Haushaltsrechnung besteht aus der Ertrags- und Aufwandsrechnung und der Finanzrechnung.
(2) Die Ertrags- und Aufwandsrechnung hat sämtliche Erträge und Aufwendungen zu enthalten und ist für das abgelaufene Haushaltsjahr nach der im Ertrags- und Aufwandsplan vorgesehenen Gliederung unter Angabe der jeweiligen Soll-Ansätze aufzustellen.
(3) Die Finanzrechnung enthält die Posten der Mittelaufbringung nach der im Finanzplan vorgesehenen Gliederung unter Angabe der jeweiligen Soll-Ansätze.
(4) Ertrags- und Aufwandsrechnung und Finanzrechnung sind zu einer Gesamtrechnung zu verbinden. Die auf die vorhergehende Haushaltsrechnung angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten.
§ 39 Gliederung und Inhalt der Vermögensrechnung
(1) In der Vermögensrechnung sind gesondert auszuweisen und hinreichend zu gliedern:
Aktivseite
A. Anlagevermögen,
B. Umlaufvermögen,
C. Rechnungsabgrenzungsposten;
Passivseite
A. Anstaltskapital,
B. Rückstellungen,
C. Verbindlichkeiten,
D. Rechnungsabgrenzungsposten.
Eine weitere Gliederung ist zulässig. Neue Posten und Zwischensummen dürfen hinzugefügt werden, wenn der Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt ist. Leerposten dürfen weggelassen werden, wenn im vorhergehenden Haushaltsjahr unter diesem Posten kein Betrag ausgewiesen worden ist. Die Form der Gliederung ist beizubehalten.
(2) Ist das Anstaltskapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuss der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluss der Vermögensrechnung auf der Aktivseite unter der Bezeichnung „Nicht durch Anstaltskapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen.
§ 40 Vollständigkeitsgebot, Verrechnungsverbot
(1) In der Vermögensrechnung sind die Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig aufzunehmen.
(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, nicht abgerechnete Leistungen nicht mit Anzahlungen und Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
(3) Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Altersvorsorgeverpflichtungen oder vergleichbar langfristigen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen und saldiert auszuweisen. Entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen zu verfahren. Übersteigt der Wert der Vermögensgegenstände den Betrag der Verpflichtungen, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren.
§ 41 Anlagevermögen
(1) Beim Anlagevermögen sind die Vermögensgegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb der LfM zu dienen.
(2) Zu den Sachanlagen des Anlagevermögens gehören Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäftsbauten, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten, Bauten auf fremden Grundstücken einschließlich Mietereinbauten, technische Anlagen, Maschinen und andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Anlagen im Bau sowie die auf Sachanlagen geleisteten Anzahlungen.
(3) Zum Anlagevermögen gehören auch Finanzanlagen, wie Beteiligungen, Wertpapiere und Ausleihungen sowie die auf Finanzanlagen geleisteten Anzahlungen.
(4) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind höchstens mit den Anschaffungs-oder Herstellungskosten vermindert um planmäßige Abschreibungen anzusetzen. Bei voraussichtlicher dauernder Wertminderung sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen.
§ 42 Umlaufvermögen
(1) Zum Umlaufvermögen gehören insbesondere Vorräte, Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, Wertpapiere und liquide Mittel.
(2) Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen anzusetzen. Sie sind jedoch mit dem Wert anzusetzen, der sich aus einem niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsenkurs oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- und Herstellungskosten den Wert, der dem Vermögensgegenstand am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.
(3) Nach § 40 Absatz 3 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.
§ 43 Rechnungsabgrenzungsposten
(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand nach diesem Tag darstellen.
(2) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
§ 44 Anstaltskapital, Haushaltsreste, Ergebnis der Vermögensrechnung
(1) Das in der Vermögensrechnung auszuweisende Anstaltskapital enthält die Mittel der Rücklagen (§ 22), die Haushaltsreste (§ 30 Absatz 2) und das Ergebnis der Vermögensrechnung.
(2) Zugänge zum oder Entnahmen aus dem Anstaltskapital sind die Beträge, die sich aus der Ertrags- und Aufwandsrechnung als Überschuss der Erträge über die Aufwendungen oder der Aufwendungen über die Erträge ergeben (§ 24), sowie die Veränderungen der Haushaltsreste.
§ 45 (Fn 2) Rückstellungen
(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Für andere Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist. Rückstellungen sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich nach § 253 Absatz 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung richtet, abzuzinsen.
(2) Für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen gebildete Rückstellungen sind gesondert auszuweisen.
§ 46 Verbindlichkeiten
(1) Zu den Verbindlichkeiten gehören Anleihen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, erhaltene Anzahlungen, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie die sonstigen Verbindlichkeiten einschließlich der Verbindlichkeiten aus der Abführung an den WDR (§ 16 Absatz 1 Satz 2 LMG NRW) und Verbindlichkeiten aus Abgaben und im Rahmen der sozialen Sicherheit.
(2) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag, Rentenverpflichtungen sind zum Barwert der künftigen Auszahlungen anzusetzen.
§ 47 Allgemeine Grundsätze der Bewertung, Bewertungsmaßstäbe
(1) Die Wertansätze der Vermögensrechnung zu Beginn des Haushaltsjahres müssen mit denen am Schluss des vorangegangenen Haushaltsjahres übereinstimmen. Es ist vorsichtig zu bewerten. Alle vorhersehbaren Risiken und Aufwendungen, die bis zum Ende des Haushaltsjahres entstanden sind, sind zu berücksichtigen. Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Ende des Haushaltsjahres realisiert sind.
(2) Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie diesem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Dazu gehören Nebenkosten, nachträgliche Anschaffungskosten und Anschaffungskostenminderungen, die abzusetzen sind.
(3) Herstellungskosten sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und durch die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder der wesentlichen Verbesserung entstehen.
(4) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, dürfen aktiviert werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Fall gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstandes.
(5) Erträge und Aufwendungen für das Haushaltsjahr, auf das sich der Jahresabschluss bezieht, sind ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Auszahlung oder Einzahlung zu berücksichtigen.
(6) Die in der Vermögensrechnung ausgewiesenen Vermögensgegenstände, Rückstellungen und Verbindlichkeiten sind einzeln zu bewerten. Die im vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.
§ 48 Inhalt des Geschäftsberichts
(1) Im Geschäftsbericht sind die Vermögens- und Ertragsverhältnisse der LfM zutreffend darzustellen.
(2) Im Geschäftsbericht sind insbesondere zu erläutern:
1. der Jahresabschluss.
2. die Vermögens-, Finanz- und Ertragsverhältnisse der LfM.
3. etwaige Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Ablauf des Haushaltsjahres eingetreten sind.
(3) Im Geschäftsbericht sind die Direktorin oder der Direktor sowie alle Mitglieder der Medienkommission, auch die im Haushaltsjahr oder später ausgeschiedenen, namentlich anzugeben. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Medienkommission und die/der stellvertretende Vorsitzende der Medienkommission sind als solche zu bezeichnen.
Abschnitt IX
Mittelfristige Finanzplanung
§ 49 Bedeutung und Inhalt der mittelfristigen Finanzplanung
(1) Die LfM hat eine mittelfristige Finanzplanung für einen Zeitraum von 5 Jahren aufzustellen. Das erste Planungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. Der mittelfristige Finanzplan ist der Haushalts- und Wirtschaftsführung für diesen Zeitraum zugrunde zulegen.
(2) Die mittelfristige Finanzplanung ist entsprechend der Gliederung des Haushaltsplans, getrennt nach dem Ertrags- und Aufwandsplan und nach dem Finanzplan aufzustellen. Er ist nach der Feststellung des jährlichen Haushaltsplans für ein weiteres Jahr fortzuschreiben.
(3) Die Direktorin oder der Direktor legt den mittelfristigen Finanzplan der Medienkommission gemeinsam mit dem Entwurf des Haushaltsplans für das kommende Haushaltsjahr vor.
Abschnitt X
Schlussbestimmungen
§ 50 Zahlungsverkehr, Buchführung
Die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs und der Buchführung sind in einer Dienstanweisung zu regeln.
§ 51 Kostenrechnung
(1) Zur Ergänzung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts kann die LfM eine auf ihre Aufgaben und Struktur abgestellte Kostenrechnung einrichten. In diesem Falle hat die Kostenrechnung zu enthalten:
1. die aus der Finanzbuchhaltung abgeleiteten Gesamtkosten,
2. die Kosten der auf Grund der Aufgaben und Struktur der LfM notwendigen Kostenstellen.
(2) Nähere Einzelheiten der Kostenrechnung sind in einer Dienstanweisung zu regeln.
§ 52 Abweichungen
Von den Vorschriften dieser Finanzordnung kann mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Medienkommission abgewichen werden.
§ 53 Aufgabenstellung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen
Der Haushalts- und Finanzausschuss bereitet im Rahmen seiner Zuständigkeit insbesondere die Feststellung des Haushaltsplans und die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Medienkommission vor. Er begleitet im Übrigen beratend die Haushalts- und Wirtschaftsführung durch die Direktorin oder den Direktor.
§ 54 In-Kraft-Treten und Übergangsvorschriften
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Finanzordnung – FinO-LfM – vom 27. Januar 2003 (GV. NRW. S. 42) außer Kraft.
Düsseldorf, den 23. Januar 2015
Der Direktor
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)
Dr. Jürgen B r a u t m e i e r
Fussnoten
In Kraft getreten am 1. April 2015 (GV. NRW. S. 313); geändert durch Satzung vom 28. April 2017 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 27. Mai 2017. |
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§ 45 Absatz 1 geändert durch Satzung vom 28. April 2017 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 27. Mai 2017. |
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