Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Förderung der Bürgermedien (Fördersatzung Bürgermedien)
Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Förderung der Bürgermedien (Fördersatzung Bürgermedien)
Vom 21. November 2014 (Fn 1)
Aufgrund der §§ 40 Absatz 6 und 40c Absatz 2 Satz 2 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 1 des 14. Rundfunkänderungsgesetzes vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 387) erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) die folgende Satzung:
§ 1 Ziele und Grundsätze der Förderung
(1) Ziel der Förderung ist es, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Funktionsauftrag der nordrhein-westfälischen Bürgermedien gemäß § 40 Absatz 1 LMG NRW erfüllt werden kann, so dass sich Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der insgesamt generationsübergreifenden und integrativen Nutzung der Bürgermedien an der Schaffung und Veröffentlichung von Inhalten in Medien beteiligen können. Die Bürgermedien tragen so zur Ausbildung der Medienkompetenz der Bürgerinnen und Bürger bei, ergänzen durch innovative, kreative und vielfältige Inhalte insbesondere das lokale und regionale publizistische Angebot für Nordrhein-Westfalen und leisten einen Beitrag zur gesellschaftlichen Meinungsbildung.
(2) Durch die Förderung soll die Wahrnehmung und Akzeptanz der Bürgermedien beim Publikum gesteigert werden.
(3) Die LfM unterstützt die Nutzung digitaler Verbreitungswege durch die Bürgermedien. Sie fördert insbesondere das Entstehen einer gemeinsamen Plattform, mit der die Auffindbarkeit von Beiträgen der Bürgermedien verbessert und die Teilhabe von Bürgerinnen und Bürgern durch Interaktivität gestärkt wird.
(4) Ziel ist es, den Bürgerinnen und Bürgern ein breites Qualifizierungs- und Nutzungsangebot zu unterbreiten und kontinuierlich weiter zu entwickeln.
(5) Die Förderung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß dieser Satzung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel.
(6) Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen ist der Nachweis einer entsprechenden Eigenleistung.
(7) Geförderte Projekte, Maßnahmen und Vorhaben sollen in der Regel in der Produktion mindestens eines sendefähigen Bürgermedienbeitrags oder einer Bürgermediensendung münden.
(8) Die LfM veröffentlicht in Bekanntgaben die Rahmenbedingungen für die Förderung von Projekten, Maßnahmen, Qualitätsmanagement, sonstigen förderfähigen Vorhaben und der Infrastruktur im Sinne von § 2 landesweit in geeigneter Weise, auch auf den Webseiten der LfM. Dabei werden unter anderem Umfang und Art der Förderung, Auswahlkriterien für die Vergabe und Fristen genannt.
(9) Die LfM achtet bei der Förderung auf die regionale Verteilung, beim Bürgerfunk auf die Berücksichtigung möglichst aller Verbreitungsgebiete.
(10) Bei der Prüfung der zu fördernden Projekte, Maßnahmen und Vorhaben werden neben den vorrangigen inhaltlich qualitativen Kriterien, wie dem Grad zur Erreichung der unter Absatz 1 bis 4 genannten Ziele und Aufgaben, unter anderem die Wirtschaftlichkeit und die Realisierbarkeit des Vorhabens innerhalb eines angemessenen Zeitraums und Umfangs, die Nachhaltigkeit des Angebotes, Art und Umfang der Eigenleistungen und die Erreichbarkeit der Zielgruppe berücksichtigt.
§ 2 Fördergegenstände
Die LfM fördert
a) Projekte im Sinne von § 40 Absatz 6 LMG NRW,
b) Ausbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, unter anderem Lehr- und Lernredaktionen und die Ausbildung von LfM-Medientrainerinnen und Medientrainern,
c) Grundlagen technischer und organisatorischer Infrastruktur, welche der Produktion von Beiträgen und der kontinuierlichen Arbeit der Einrichtungen dienen,
d) den Betrieb und Maßnahmen der Lehr- und Lernsender Hörfunk und Fernsehen, die der Qualifizierung, der Vermittlung von Medienkompetenz sowie der Erprobung innovativer Programm-, Partizipations- und Ausbildungsmodelle dienen,
e) das Entstehen einer gemeinsamen Bürgermedienplattform,
f) im Bürgerfunk Maßnahmen zur Qualifizierung der Nutzerinnen und Nutzer im Sinne des § 40a Absatz 2 Satz 4 LMG NRW (Zertifizierung),
g) im Bürgerfunk Schul- und Jugendprojekte zur Förderung von Medienkompetenz unter der Voraussetzung, dass mit der Veranstaltergemeinschaft eine Kooperation vereinbart wurde, in der Art, Umfang und Dauer der Kooperation geregelt und die von den jeweiligen Kooperationspartnern im Rahmen zu erbringenden Leistungen beschrieben sind,
h) Qualitätsmanagement,
i) in besonderen Fällen Modellprojekte sowie Experimente, die der Weiterentwicklung der Bürgermedien dienen.
§ 3 Art der Förderung
(1) Zuschüsse werden in der Regel als Geldmittel geleistet.
(2) Die LfM kann darüber hinaus Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung stellen.
(3) Die Förderung über den Finanzierungsbedarf hinaus ist nicht zulässig.
(4) Förderfähig im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten, Maßnahmen und Vorhaben im Sinne des § 2 Absatz 1 sind Personal- und Sachkosten.
(5) Näheres wird in Bekanntgaben geregelt.
§ 4 Förderempfänger
Förderempfänger im Hinblick auf die unter § 2 aufgeführten Fördergegenstände sind in der Regel juristische Personen, die die Voraussetzungen für die Durchführung der Maßnahmen und Projekte erbringen.
Im Falle von § 2 i) können auch natürliche Personen Förderempfänger sein.
§ 5 Anträge
(1) Anträge sind schriftlich an die LfM zu richten. Für den Antrag sind – soweit vorhanden – die Vordrucke, die auf der LfM-Homepage zum Download bereitgestellt werden, zu verwenden.
(2) Die Anträge haben alle für die Entscheidung über die Zuschussbewilligung erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten. Insbesondere ist das zu fördernde Vorhaben hinreichend genau darzustellen, die voraussichtlich anfallenden Gesamtkosten der Projekte, Maßnahmen und Vorhaben und die Einnahmen bzw. Eigenleistungen sind dem Grunde nach zu beschreiben. Darüber hinaus sind Angaben zur Evaluation der Projekte, Maßnahmen oder Vorhaben zu machen.
(3) Der Förderempfänger muss darlegen, dass
- er seine Geschäfte ordnungsgemäß führen kann,
- er in der Lage ist, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen,
- er die erforderlichen Einrichtungen für die Durchführung der Projekte, Maßnahmen und Vorhaben bereithält,
- er die erforderliche Eigenleistung erbringen kann und
- für das beantragte Projekt, die beantragte Maßnahme oder das beantragte Vorhaben nicht ausreichend eigene Mittel zur Verfügung stehen und somit ein Förderbedarf besteht.
(4) Soweit die geförderten Vorhaben im Sinne des § 1 Absatz 8 von der LfM evaluiert werden, verpflichtet sich der Träger des Projektes, der Maßnahme bzw. des Vorhabens zur Mitwirkung, unter anderem durch Bereitstellung von Unterlagen und Ergebnissen der Selbstevaluation.
(5) Die LfM kann darüber hinaus weitere Informationen und Nachweise verlangen.
(6) Insbesondere haben die Antragsteller eine Erklärung beizufügen, dass vor der Bekanntgabe des Bescheides nicht mit dem Projekt, der Maßnahme oder dem sonstigen gemäß § 2 förderfähigen Vorhaben begonnen wird.
§ 6 Bewilligung
(1) Zuschüsse werden durch Bescheid der LfM bewilligt. Dieser enthält Allgemeine Nebenbestimmungen.
(2) In besonderen Fällen kann an die Stelle des Bescheides über die Bewilligung eines Zuschusses auch die Mittelgewährung auf der Grundlage eines Vertrages treten.
§ 7 Verwendung von Zuschüssen, Verwendungsnachweis
(1) Der Zuschuss darf vom Zuschussempfänger nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid genannten Zwecks verwendet werden. Die bewilligten Mittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
(2) Ansprüche aus dem Bescheid dürfen vom Zuschussempfänger weder abgetreten noch verpfändet werden. Die Projekte, Maßnahmen und Vorhaben dürfen weder ganz noch in Teilen einem Dritten übertragen werden.
(3) Mittel, die für den Zweck der Bewilligung nicht benötigt werden, die nicht zweckentsprechend verwendet werden oder deren Verwendung in anderer Weise gegen diese Bewilligungsbedingungen verstößt, sind vom Zuschussempfänger der LfM unverzüglich zurückzuerstatten. Vorübergehend nicht benötigte Mittel sind im Rahmen der Liquiditätserfordernisse zinsbringend anzulegen; die Zinserträge dürfen nur für den Bewilligungszweck verwendet werden oder sind andernfalls unverzüglich der LfM zu überweisen oder ihr zum Zwecke der Verrechnung anzuzeigen.
(4) Gegenüber der LfM hat der Zuschussempfänger einen Verwendungsnachweis zu führen, der die zweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse erkennen lässt. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht einschließlich der Sendebeiträge und einem zahlenmäßigen Nachweis. Zwischenberichte und weitere Nachweise, insbesondere hinsichtlich der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides vorzulegen.
(5) Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Belegen übereinstimmen.
(6) Im Verwendungsnachweis ist anzugeben, wo die Originalbelege eingesehen bzw. angefordert werden können.
(7) Für den Fall, dass im Rahmen einer Antragstellung oder eines Verwendungsnachweises für das laufende Haushaltsjahr Allgemeinkosten für Verwaltung, Organisation, Raum oder Technik bereits nachgewiesen wurden, kann die LfM festlegen, dass diese bei einer erneuten Förderung lediglich dem Grunde nach in geeigneter Weise dargelegt werden müssen. Auf einen Einzelkostennachweis kann insoweit verzichtet werden.
(8) Die LfM ist zum Zwecke der Erhebung statistischer Daten, unter anderem zur Anpassung der Förderhöchstbeträge und Pauschalen und zur Einsichtnahme in die Vertragsunterlagen zum Projekt, berechtigt.
(9) Die jeweiligen Belege sind für Prüfungen durch die LfM fünf Jahre aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
§ 8 Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung von Zuschüssen
(1) Die LfM kann beim Zuschussempfänger jederzeit Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen – soweit sie nicht bereits mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen sind – zur Einsichtnahme anfordern oder die zweckentsprechende Verwendung durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich prüfen; sie kann sich hierzu Beauftragter bedienen.
(2) Der Landesrechnungshof NRW ist berechtigt, beim Zuschussempfänger die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses nach dieser Satzung zu überprüfen.
§ 9 Rücknahme, Widerruf des Zuschusses
(1) Rücknahme oder Widerruf von Zuschussbescheiden sowie als Folge hiervon die Rückforderung der Zuschüsse richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 48, 49, 49a VwVfG NRW).
(2) Außerplanmäßige Eigenleistungen sind grundsätzlich auf die Zuwendung anzurechnen und im Verwendungsnachweis darzustellen. Den sich hieraus ergebenden Rückforderungsanspruch der LfM kann die LfM auf Antrag für zusätzliche Projekte, Maßnahmen oder Vorhaben zur Verfügung stellen. Dies gilt auch für im Bewilligungszeitraum nicht abgeforderte Förderbeträge.
(3) Der Widerruf des Bewilligungsbescheides ist insbesondere zulässig, wenn die LfM feststellt, dass Förderziel und -zweck bei den getätigten Ausgaben nicht eingehalten wurden.
§ 10 Richtlinien und Bekanntgaben
Weitere Einzelheiten der Förderung nach dieser Satzung können durch Richtlinien oder Bekanntgaben der LfM geregelt werden.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Fördersatzung Bürgerfunk vom 18. Dezember 2009 (GV. NRW. 2010 S. 120) außer Kraft.
Düsseldorf, den 21. November 2014
Der Direktor
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)
Dr. Jürgen B r a u t m e i e r
Fussnoten
In Kraft getreten am 6. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 848). |
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