Satzung über den Ersatz notwendiger Aufwendungen und Auslagen der Mitglieder der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) – Aufwendungsersatzsatzung (KJMAES)
Satzung über den Ersatz notwendiger Aufwendungen und Auslagen der Mitglieder der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) – Aufwendungsersatzsatzung (KJMAES)
Vom 19. November 2014 (Fn 1)
Auf Grund § 14 Absatz 7 Satz 2 des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) vom 10./27. September 2002 (GV. NRW. 2003 S. 84) erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) übereinstimmend mit den übrigen Landesmedienanstalten folgende Satzung:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Satzung konkretisiert den Anspruch der Mitglieder der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) nach § 14 Absatz 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen und Auslagen bei der Ausübung ihres Ehrenamtes.
(2) Diese Satzung regelt auch die Zahlung von Sitzungsgeld und die Erstattung von Reisekosten für Prüfgruppenmitglieder, die nicht aus dem Kreis der Landesmedienanstalten entsandt werden.
§ 2 Persönlicher und sachlicher Umfang des Ersatzanspruchs
(1) Als Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen und Auslagen erhält ein Mitglied der KJM, das nicht aus dem Kreis der Direktoren der Landesmedienanstalten entsandt ist, monatlich einen pauschalen Geldbetrag (Monatspauschale), Sitzungsgeld und Reisekostenvergütung.
(2) Die Erstattung erfolgt durch die Landesmedienanstalten und wird durch die ALM GbR abgerechnet.
(3) Ein weiter gehender Ersatz von Aufwendungen und Auslagen findet nicht statt, eine Entschädigung für Verdienstausfall ist ausgeschlossen.
(4) Prüfgruppenmitglieder, die nicht von Landesmedienanstalten entsandt sind, erhalten Sitzungsgeld und Reisekostenvergütung nach Maßgabe des § 6.
§ 3 Monatspauschale
(1) Die Höhe der Monatspauschale beträgt für ein ordentliches Mitglied 500 € und für ein stellvertretendes Mitglied 300 €. Ein Teilverzicht ist zulässig.
(2) Die Monatspauschale wird für jeden Monat gezahlt, in dem die Mitgliedschaft besteht. Sie ist am 1. des jeweils folgenden Monats fällig. Wird die Monatspauschale nach Fälligkeit gezahlt, besteht kein Anspruch auf Verzinsung.
§ 4 Sitzungsgeld
(1) Die Höhe des Sitzungsgelds beträgt 150 € pro Sitzungstag.
(2) Der Anspruch auf Sitzungsgeld entsteht durch Teilnahme an einer KJM-Sitzung, einer Arbeitsgruppe der KJM oder eines Prüfausschusses (Präsenzprüfung). Ein stellvertretendes Mitglied erhält nur Sitzungsgeld, wenn es bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds oder auf ausdrückliche Einladung durch den Vorsitzenden der KJM an der Sitzung teilnimmt.
§ 5 Reisekostenvergütung
(1) Die Reisekostenvergütung richtet sich nach dem Bundesreisekostengesetz Tagegeld (§ 6 BRKG) wird nicht gewährt. Die Erstattung ist anhand der entsprechenden Vordrucke bei der Gemeinsamen Geschäftsstelle zu beantragen. Auf die verteilten Erläuterungen zum BRKG wird verwiesen.
(2) Die Einladung zu einer Sitzung oder Arbeitsgruppe der KJM, einem Prüfausschuss oder einer Veranstaltung der KJM gilt als Zusage der Übernahme der notwendigen entstandenen Reisekosten. Bei einem stellvertretenden Mitglied gilt dies nur, wenn ein Vertretungsfall vorliegt oder die Einladung die stellvertretenden Mitglieder ausdrücklich einschließt. Ansonsten ist eine vorherige Absprache mit dem Vorsitzenden der KJM erforderlich.
§ 6 Sitzungsgeld und Reisekosten für Prüfgruppenmitglieder
(1) Die Reisekostenvergütung richtet sich nach dem Bundesreisekostengesetz. Die Erstattung ist anhand der entsprechenden Vordrucke bei der Gemeinsamen Geschäftsstelle zu beantragen. Auf die verteilten Erläuterungen zum BRKG wird verwiesen.
(2) Die Einladung zu einer Prüfgruppensitzung gilt als Zusage der Übernahme der notwendigen entstandenen Reisekosten.
(3) Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt 100 Euro pro Sitzungstag. Der Anspruch entsteht durch Teilnahme an einer Prüfgruppensitzung.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Aufwendungsersatzsatzung vom 19. September 2003 (GV. NRW. S. 603) außer Kraft.
Düsseldorf, den 12. Dezember 2014
Der Direktor
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)
Dr. Jürgen B r a u t m e i e r
Fussnoten
In Kraft getreten am 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2014 S. 894). |
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