Satzung Bürgerfernsehen
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Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Ausgestaltung und Organisation des Lehr- und Lernsenders (Satzung Bürgerfernsehen)

Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Ausgestaltung und Organisation des Lehr- und Lernsenders (Satzung Bürgerfernsehen)
Vom 15. Juli 2011 (Fn 1) (Fn 2)
Auf Grund der §§ 40 Absatz 6 Satz 4, 40c des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln und des Landesmediengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) - 13. Rundfunkänderungsgesetz vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728, ber. S. 794), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:

§ 1 Grundsätze

(1) Gemäß § 40 Absatz 1 LMG NRW ermöglichen Bürgermedien den Bürgerinnen und Bürgern, sich an der Schaffung und Veröffentlichung von Inhalten in Medien zu beteiligen und tragen so zur Ausbildung ihrer Medienkompetenz bei. Bürgermedien ergänzen durch innovative, kreative und vielfältige Inhalte das publizistische Angebot für Nordrhein-Westfalen und leisten einen Beitrag zur gesellschaftlichen Meinungsbildung.
(2) Im Rahmen dessen kann die LfM gemäß § 40c LMG NRW einen landesweiten Lehr- und Lernsender zulassen, dessen Zweck die Qualifizierung, die Vermittlung von Medienkompetenz sowie die Erprobung innovativer Programm-, Partizipations- und Ausbildungsmodelle ist.
(3) Das Programm des Lehr- und Lernsenders soll das in Nordrhein-Westfalen bestehende Informationsangebot erweitern und damit zur Ergänzung der Meinungsvielfalt und zur gesellschaftlichen Meinungsbildung beitragen. Es soll möglichst landesweit verbreitet werden und als Plattform der Partizipation der nordrhein-westfälischen Bürgerinnen und Bürger am nichtkommerziellen Fernsehen dienen, aber auch der Entwicklung und Erprobung neuer Sendeformen und -formate im Ausbildungs- und Qualifizierungskontext. Aufgabe des Lehr- und Lernsenders ist es, hierzu geeignete Konzepte und Organisationsstrukturen zu entwickeln, den Zugang zu diesem Lern- und Publikationsangebot für Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen diskriminierungsfrei zu gewährleisten und das Programm so zu gestalten, dass es von den Zuschauern angenommen wird.
(4) Fernsehbeiträge und -sendungen, die im Rahmen des Bürgerfernsehens ausgestrahlt werden, dürfen keine Werbung, Teleshopping und Sponsoring enthalten. Gewinnspiele sind unzulässig. Gleiches gilt für Beiträge staatlicher Stellen und Beiträge, die der Öffentlichkeitsarbeit von Parteien, Wählergruppen oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen dienen.

§ 2 (Fn 2) Regelungsbereich

Diese Satzung regelt Näheres zur Ausgestaltung und Organisation des Lehr- und Lernsenders und damit zusammenhängender Ausbildungs- und Qualifizierungsprojekte und -maßnahmen.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung eines landesweiten Lehr- und Lernsenders wird denjenigen Antragstellenden erteilt, von denen erwartet werden kann, dass sie die gemäß § 40 c LMG NRW entsprechend geltenden allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen sowie die besonderen Anforderungen der §§ 40, 40 c LMG NRW erfüllen.

§ 4 Zulassungsverfahren

(1) Die Zulassung wird auf schriftlichen Antrag in der Regel für den Zeitraum von vier Jahren erteilt. Eine Verlängerung ist möglich. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(2) Die Antragstellenden haben alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind.
(3) Zur Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen sind folgende Angaben und Unterlagen einzureichen:
1. Name und Anschrift der Antragstellenden sowie des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters, gegebenenfalls Nennung der anwaltlichen Vertretung oder sonstiger Verfahrensbevollmächtigter unter Beifügung einer Vollmacht,
2. gegebenenfalls Satzungen, Gesellschaftsverträge,
3. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde hinsichtlich des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters,
4. Erklärung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters gemäß § 5 Absatz 2 LMG NRW entsprechend sowie gemäß § 6 LMG NRW entsprechend,
5. ein Gesamtkonzept, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellenden die in § 1 genannten Anforderungen erfüllen und welches insbesondere Angaben dazu enthält, auf welche Art und Weise Bürgerinnen und Bürgern landesweit eine Beteiligung am Bürgerfernsehen mit selbstproduzierten, eigenständig gestalteten Beiträgen und Sendungen diskriminierungsfrei ermöglicht wird, welche Beratungsangebote geplant werden und aus dem hervorgeht, wie die Erprobung innovativer Programm-, Partizipations- und Ausbildungsmodelle organisiert werden soll,
6. Angaben und Unterlagen, aus denen die wirtschaftliche und organisatorische Eignung der Antragstellenden hervorgeht,
7. Erklärung, dass die Antragstellenden über alle erforderlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte verfügen beziehungsweise rechtzeitig verfügen werden sowie eine Konzeption, wie dies erreicht werden soll,
8. Erklärung des Inhalts, dass die Antragstellenden die Einhaltung der Programmgrundsätze gemäß § 31 LMG NRW, der besonderen programmlichen Anforderungen gemäß § 40 Absatz 3 und 4 LMG NRW, der Verpflichtungen aus §§ 42 bis 45 LMG NRW, der Vorschriften über den Schutz der Menschenwürde und des Schutzes der Jugend (§ 35 LMG NRW) gewährleisten,
9. Benennung einer programmverantwortlichen Person beziehungsweise mehrerer programmverantwortlicher Personen gemäß § 31 Absatz 6 LMG NRW,
10. Benennung eines Jugendschutzbeauftragten gemäß § 35 Absatz 2 LMG NRW in Verbindung mit § 7 JMStV sowie Vorlage der zum Nachweis der dort genannten Anforderungen geeigneten Unterlagen,
11. Bestellung eines Datenschutzbeauftragten gemäß § 48 LMG NRW.

§ 5 (Fn 2) Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Förderung des Bürgerfunks im Fernsehen gem. § 82 Abs. 1 Nr. 2 LMG NRW (Fördersatzung Bürgerfernsehen) vom 14. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 127) außer Kraft.
Düsseldorf, den 15. Juli 2011
Der Direktor der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
Dr. Jürgen  B r a u t m e i e r

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 380, in Kraft getreten am 30. Juli 2011; geändert durch Satzung vom 23. Januar 2015 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 11. Februar 2015.

Fn 2

Überschrift und § 2 neu gefasst, §§ 5 bis 12 aufgehoben und § 13 umbenannt in § 5 (neu) durch Satzung vom 23. Januar 2015 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 11. Februar 2015. 

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