Gesetz zum Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Gesetz zum Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Vom 12. Dezember 2000 (Fn 1)
Artikel I Zustimmung
Dem zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 6. Juli / 7. August 2000 wird zugestimmt (s. Anlage).
Artikel II Änderung des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Änderungen eingearbeitet)
Artikel III Zuständigkeit nach dem Teledienstegesetz
Die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten (Artikel 1 des Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienstegesetz – IuKDG) vom 22. Juli 1997 (BGBl.I S.1870)) wird der Bezirksregierung Düsseldorf für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen übertragen.
Artikel IV Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 dieses Gesetzes wird gegenstandslos, wenn nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht alle Ratifikationsurkunden bis zum 31. Dezember 2000 bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrags nach seinem Artikel 8 Abs. 2 Satz 1 wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 12. Dezember 2000
Die Landesregierung Nordrhein-Westafeln Der Ministerpräsident Wolfgang C l e m e n t
Fünfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
(Änderungen eingearbeitet)
Artikel 2 Änderung des ARD-Staatsvertrages (Änderungen eingearbeitet)
Artikel 3 Änderung des ZDF-Staatsvertrages
(Änderungen eingearbeitet)
Artikel 4 Änderung des DeutschlandRadio-Staatsvertrages
(Änderungen eingearbeitet)
Artikel 5 Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
(Änderungen eingearbeitet)
Artikel 6 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
(Änderungen eingearbeitet)
Artikel 7 Änderung des Mediendienste-Staatsvertrages
(Änderungen eingearbeitet)
Artikel 8 Übergangsbestimmung, Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung, Notifizierung
(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 7 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2000 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Staatskanzleien der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des DeutschlandRadio-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 7 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
(5) Die durch Artikel 7 des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages sowie Artikel 7 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vorgenommenen Änderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.
Artikel 9 Währungsumstellung
Abweichend von Artikel 8 Abs. 2 gelten bis zum 31. Dezember 2001 hinsichtlich der in Artikel 1, 3 und 4 sowie 6 und 7 geänderten Staatsverträge folgende Maßgaben:
1. § 49 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag "500.000,- Euro" ersetzt wird durch den Betrag "einer Million Deutsche Mark".
2. § 28 Nr. 7 des ZDF-Staatsvertrages gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag "250.000,- Euro" ersetzt wird durch den Betrag "500.000,- Deutsche Mark".
3. § 28 Nr. 7 des DeutschlandRadio-Staatsvertrages gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag "125.000,- Euro" ersetzt wird durch den Betrag "250.000,- Deutsche Mark".
4. Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag gilt mit folgender Maßgabe:
a) § 8 gilt mit folgender Maßgabe:
aa) In Nummer 1 wird der Betrag "5,32 Euro" ersetzt durch den Betrag "10,40 Deutsche Mark".
bb) In Nummer 2 wird der Betrag "10,83 Euro" ersetzt durch den Betrag "21,18 Deutsche Mark".
b) In § 9 Abs. 3 Satz 3 wird der Betrag "121,71258 Mio. Euro" ersetzt durch den Betrag "238,05 Mio. Deutsche Mark".
c) § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag "511.290 Euro" ersetzt wird durch den Betrag "1 Mio. Deutsche Mark".
d) § 14 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag "5,62419 Mio. Euro" ersetzt wird durch den Betrag "11 Mio. Deutsche Mark".
5. § 20 Abs. 2 Mediendienste-Staatsvertrag gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag "500.000,- Euro" ersetzt wird durch den Betrag "einer Million Deutsche Mark".
Für das Land Baden Württemberg:
14. Juli 2000 Erwin T e u f e l
Für den Freistaat Bayern:
14. Juli 2000 Edmund S t o i b e r
Für das Land Berlin:
14. Juli 2000 Eberhard D i e p g e n
Für das Land Brandenburg:
14. Juli 2000 Manfred S t o l p e
Für die Freie Hansestatt Bremen:
6. Juli 2000 Henning S c h e r f
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
14. Juli 2000 Ortwin R u n t e
Für das Land Hessen:
14. Juli 2000 F. J. J u n g
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
14. Juli 2000 H. R i n g s t o r f f
Für das Land Niedersachsen:
14. Juli 2000 Sigmar G a b r i e l
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
7. Juli 2000 Wolfgang C l e m e n t
Für das Land Rheinland-Pfalz:
7. August 2000 Kurt B e c k
Für das Saarland:
14. Juli 2000 Peter M ü l l e r
Für den Freistaat Sachsen:
14. Juli 2000 Kurt B i e d e n k o p f
Für das Land Sachsen-Anhalt:
14. Juli 2000 Reinhard H ö p p n e r
Für das Land Schleswig-Holstein:
14. Juli 2000 Heide S i m o n i s
Für den Freistaat Thüringen:
14. Juli 2000 Bernhard V o g e l
Protokollerklärung aller Länder zum Rundfunkstaatsvertrag
Die Länder beauftragen ARD, ZDF und die KEF, unter Einbeziehung von Wirtschaftsprüfern ihnen bis zum 31. Dezember 2001 einen Sonderbericht zum Sponsoring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk vorzulegen. Dieser soll insbesondere Fragen der rechtlichen Auslegung und Entwicklung des Begriffs Sponsoring, seiner tatsächlichen Handhabung, seiner Unterscheidbarkeit zur Werbung sowie des Verhältnisses zwischen Sponsor und der durch ihn geförderten Sendung umfassen. Darüber hinaus sind auch Verknüpfungen von Sponsoring und Rechteerwerb vor allem im Sportbereich rechtlich und wirtschaftlich darzustellen. Die Länder werden auf der Grundlage des Sonderberichts ihre Beratungen zu dieser Thematik fortsetzen.
Protokollerklärung aller Länder zu § 52 a Rundfunkstaatsvertrag
1. Die Länder werden darauf hinwirken, dass in einer Einführungsphase von 5 Jahren bei der Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF insgesamt 50 vom Hundert der Gesamtkapazität für ihre Diensteangebote erhalten. Dies schließt den Betrieb des technischen Multiplex für ARD und ZDF ein.
2. Sie gehen beim Aufbau der digitalen terrestrischen Fernsehnetze davon aus, dass auch ländliche Räume angemessen berücksichtigt werden.
Protokollerklärung aller Länder zu § 54 Rundfunkstaatsvertrag und § 17 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Die Länder gehen davon aus, dass bei einer Kündigung des Rundfunkstaatsvertrages oder des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages mit Ausnahme des Vierten Abschnitts zum 31. Dezember 2004 die zugunsten des Saarländischen Rundfunks, von Radio Bremen und des Senders Freies Berlin aufgrund rundfunkstaatsvertraglicher und Vereinbarungen der ARD-Landesrundfunkanstalten zu erbringenden finanzausgleichsbezogenen Leistungen jedenfalls bis zu einer Kündigung des Vierten Abschnittes des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages unberührt bleiben.
Protokollerklärung aller Länder zu § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
1. Die Länder sind mit der KEF der Auffassung, dass Effizienz- und Einsparungsanstrengungen von ARD und ZDF fortgesetzt werden und dabei auch zu fortwirkenden Einspareffekten und damit zur Minderung des Finanzbedarfs führen müssen.
2. Die Länder gehen davon aus, dass mit der anstehenden Rundfunkgebührenerhöhung zusätzliche Kreditaufnahmen durch die Anstalten grundsätzlich nicht erfolgen; Ausnahmen sollen nur aus zwingenden Gründen möglich sein.
3. Die Länder erwarten anlässlich der vorgenommenen Gebührenanpassung von ARD und ZDF, dass sie bei der Wahrnehmung ihres Programmauftrags Produktionen unabhängiger Film- und Fernsehproduzenten angemessen berücksichtigen.
Protokollerklärung aller Länder zu § 10 Abs. 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Die Länder lassen mit Ablauf der nächsten Gebührenperiode zum 31. Dezember 2004 die automatische Teilhabe der Landesmedienanstalten an Rundfunkgebührenerhöhungen entfallen. Bis dahin sollen die Aufgaben der Landesmedienanstalten und ihr weiterer Finanzbedarf überprüft werden.
Fussnoten
GV. NRW. 2000 S. 706. |
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