Bekanntmachung der Hauptsatzung der Westfälischen Kommissionen für Landeskunde
Bekanntmachung der Hauptsatzung der Westfälischen Kommissionen für Landeskunde
Vom 5. November 1992 (Fn 1)
Die 9. Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe hat am 5. November 1992 aufgrund der §§ 5 Abs. 1 c), 6 Abs. 1 und 7 d) der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1984 (GV. NW. S. 544) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342), die Hauptsatzung der Westfälischen Kommissionen für Landeskunde beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
(Fn 3)
§ 1 Westfälische Kommissionen für Landeskunde
(1) Westfälische Kommissionen für Landeskunde (im folgenden WKL genannt) sind unter Fürsorge des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (im folgenden LWL genannt) stehende Vereinigungen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern mit der Aufgabe, in eigener wissenschaftlicher Verantwortung die Landeskunde Westfalens zu erforschen sowie die Ergebnisse dieser Forschungen zu veröffentlichen.
(2) Die WKL pflegen den wissenschaftlichen Gedankenaustausch unter ihren Mitgliedern.
(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind die WKL gehalten, sowohl miteinander als auch mit anderen Forschungseinrichtungen zusammenzuarbeiten.
§ 2 Sitz
Sitz der WKL ist Münster.
§ 3 Mitglieder
(1) Die WKL haben ordentliche und korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Mitglieder werden auf Lebenszeit gewählt. Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich.
(2) Zu ordentlichen Mitgliedern der WKL können Personen gewählt werden, die wichtige wissenschaftliche Beiträge zur Landeskunde Westfalens erbracht haben und von denen eine aktive Mitarbeit erwartet werden kann. Mit der Annahme der Wahl zum ordentlichen Mitglied ist die Verpflichtung verbunden, sich an den Aufgaben der Kommission zu beteiligen und deren Ziele zu fördern.
(3) Zu korrespondierenden Mitgliedern können Personen gewählt werden, die sich nicht aktiv an den Aufgaben der Kommission beteiligen können, die aber in enger wissenschaftlicher Beziehung zur westfälischen Landeskunde stehen. Auf Wunsch kann ein ordentliches Mitglied durch schriftliche Erklärung seine Mitgliedschaft in eine korrespondierende umwandeln lassen.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder gewählt werden, die sich um die Kommission verdient gemacht haben.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder freiwillige Aufgabe der Mitgliedschaft. Die freiwillige Aufgabe ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft kann für beendet erklärt werden (Abwahl), wenn die Voraussetzungen entfallen, unter denen die Wahl erfolgt ist.
§ 4 Organe
Die Organe der WKL sind jeweils der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Kraft Amtes gehört ihm der Leiter der Kulturpflegeabteilung des LWL an mit dem Recht, sich durch einen Vertreter im Amt vertreten zu lassen.
(2) Die Vorstandsmitglieder (Ausnahme § 5 Abs. 1 Satz 2) werden von der Mitgliederversammlung aus ihren Reihen für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl bzw. Wiederwahl als Vorsitzender ist nach Vollendung des 70. Lebensjahres nicht zulässig.
(3) Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Mitglieder zu unterrichten. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Kommission zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung oder die jeweilige Kommissionssatzung der Mitgliederversammlung oder dem Geschäftsführer zugewiesen sind.
(4) Die Vorsitzenden legen dem Kulturausschuß des LWL jährlich einen Arbeitsbericht vor.
(5) Die Vorsitzenden der WKL erhalten während der Dauer ihres Amtes eine einheitliche, vom Direktor des LWL festgesetzte Aufwandsvergütung.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten der Kommission zuständig, soweit die jeweilige Kommissionssatzung nichts anderes regelt. Insbesondere ist sie zuständig für
a) den Beschluß über die Kommissionssatzung einschließlich deren Änderung
b) die Festlegung der allgemeinen Perspektiven der Kommissionsarbeit
c) die Beschlußfassung über das vom Vorstand vorgetragene Arbeitsprogramm und Entgegennahme des Jahresberichtes
d) die Wahl bzw. die Abwahl der Mitglieder, der Ehrenmitglieder und des Vorstandes einschließlich des Vorsitzenden
e) die Entlastung des Vorstandes
f) die Auflösung der Kommission.
§ 7 Satzung
(1) Die WKL geben sich in Abstimmung mit dem Direktor des LWL jeweils eigene Kommissionssatzungen.
(2) In den einzelnen Kommissionssatzungen sind insbesondere auch Regelungen über die Durchführung von Wahlen, die Beschlußfassung und das Stimmrecht zu schaffen.
§ 8 Geschäftsstelle
(1) Für ihre Aufgabenerfüllung kann der LWL den WKL eigene Forschungs- und Geschäftsstellen zur Verfügung stellen. Die entsprechenden Dienstkräfte stellt der LWL nach Maßgabe seines Stellenplanes. Die jeweiligen Vorstände der WKL können bei der Einstellung von wissenschaftlichen Dienstkräften eine Empfehlung abgeben. Für wissenschaftliche Dienstkräfte der Geschäftsstelle ruht die Mitgliedschaft in den WKL.
(2) Der Direktor des LWL ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte, die seitens des LWL für die WKL tätig sind.
§ 9 Geschäftsführer
(1) Soweit bei den WKL eine Forschungs- und Geschäftsstelle mit einem hauptamtlichen wissenschaftlichen Geschäftsführer besetzt ist, nimmt dieser an den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.
(2) Der Geschäftsführer erstellt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden für den Vorstand den Entwurf des Arbeitsprogrammes, des Wirtschaftsplanes und des Jahresberichtes. Im Rahmen seiner Arbeitsmöglichkeiten ist er unter der fachwissenschaftlichen Aufsicht des Vorsitzenden verantwortlich für die Durchführung des beschlossenen Arbeitsprogrammes und für die Erledigung der laufenden Aufgaben der Kommission.
§ 10 Rechtsstellung
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die WKL nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplanes des LWL entsprechende Mittel. Die WKL können im Rahmen ihrer Zweckbestimmung Zuwendungen Dritter entgegennehmen.
(2) In allen Angelegenheiten der WKL, die nicht die wissenschaftliche Kommissionsarbeit betreffen, sind die WKL den Dienststellen der Kulturpflege gleichgestellt. Für die Erledigung der verwaltungsmäßigen Aufgaben der Geschäftsstelle finden daher die für den LWL geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Der Geschäftsführer hat insoweit dieselben verwaltungsmäßigen Befugnisse wie die Leiter der Dienststellen der Kulturpflege. Ist kein Geschäftsführer vorhanden, wird die Übertragung dieser Befugnisse durch die Kulturpflegeabteilung des LWL geregelt. Besonderheiten regeln die Satzungen der einzelnen Kommissionen.
§ 11 Rat für westfälische Landeskunde
(1) Die Vorsitzenden der WKL, der Leiter des Westfälischen Instituts für Regionalgeschichte (im folgenden WIR genannt), der Leiter der Kulturpflegeabteilung des LWL (bzw. ein Vertreter im Amt) und je ein Vertreter (bzw. Stellvertreter) der im Kulturausschuß vertretenden Fraktionen der Landschaftsversammlung bilden den Rat für westfälische Landeskunde.
(2) Im Rat für westfälische Landeskunde werden die Arbeitsprogramme der WKL und des WIR vorgestellt, um über die jeweiligen wissenschaftlichen Arbeiten auf dem Gebiet der Landeskunde Westfalens rechtzeitig gegenseitig informiert zu sein.
(3) Der Rat für westfälische Landeskunde tritt mindestens einmal jährlich zusammen; er hat keine Beschlußfunktion. Er gibt eine Empfehlung gegenüber dem Kulturausschuß des LWL ab hinsichtlich der Preisträger für das ,,Karl-Zuhorn-Stipendium" und für das Arbeitsstipendium der WKL. Der Vorsitz wechselt alle zwei Jahre zwischen den Vorsitzenden der WKL sowie dem Leiter des WIR.
§ 12 Konferenz der Vorsitzenden der WKL
(1) Die Vorsitzenden der WKL treffen sich mindestens einmal jährlich zu einer ,,Konferenz der Vorsitzenden der WKL".
(2) Diese Konferenzen dienen dem gegenseitigen Austausch über die Arbeit der WKL und der Beratung über gemeinsame Projekte.
(3) Die Vorsitzenden wählen aus ihren Reihen einen Sprecher, der die gemeinsamen Belange der WKL gegenüber dem LWL vertritt.
§ 13 Bildung weiterer und Auflösung bestehender WKL
(1) Weitere WKL können dann gegründet werden, wenn sie landeskundlich von großer Bedeutung sind, mindestens 20 potentielle Mitglieder zur aktiven Mitarbeit bereit sind, der Rat für westfälische Landeskunde eine entsprechende Stellungnahme abgegeben und die zuständigen Ausschüsse des LWL zugestimmt haben. Es ist sicherzustellen, daß die weiteren WKL die Arbeit der bisherigen WKL insbesondere in finanzieller Hinsicht nicht schwächen.
(2) Der Leiter der Kulturpflegeabteilung des LWL lädt jeweils zur konstituierenden Sitzung ein und leitet diese.
(3) Bestehende WKL können durch die Mehrheit von 2/3 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf der Mitgliederversammlung der betreffenden Kommission aufgelöst werden, wenn der Rat für westfälische Landeskunde eine entsprechende Stellungnahme abgegeben und die zuständigen Ausschüsse des LWL der Auflösung zugestimmt haben.
§ 14 Aufsicht
(1) Die allgemeine Aufsicht über die WKL führt der Direktor des LWL.
(2) Die fachwissenschaftliche Aufsicht über das wissenschaftliche Personal obliegt den Vorsitzenden der WKL.
§ 15 (Fn 4) Schlußbestimmungen
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft (Fn 5).
Münster, den 5. November 1992
Vorsitzende der 9. Landschaftsversammlung
Schriftführer der 9. Landschaftsversammlung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluß der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 5. November 1992
Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe