Gesetz zur Förderung der digitalen Infrastruktur von Ersatzschulen in Nordrhein-Westfalen (Ersatzschulinfrastrukturfördergesetz Nordrhein-Westfalen)
Gesetz zur Förderung der digitalen Infrastruktur von Ersatzschulen in Nordrhein-Westfalen (Ersatzschulinfrastrukturfördergesetz Nordrhein-Westfalen)
Vom 15. Dezember 2016 (Fn 1)
(Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung der Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen (Gute Schule 2020) vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1154))
§ 1 Förderung von Ersatzschulen
(1) Ersatzschulen erhalten verteilt auf vier Jahre auf der Grundlage eines vorzulegenden Rahmenkonzepts beginnend mit dem Haushaltsjahr 2017 Zuschüsse bis zu einer Gesamthöhe von 70 Millionen Euro für die
1. Planung und Herstellung von Breitbandanschlüssen und Vernetzung der Gebäude, sofern sie deren Eigentümer sind und
2. Planung und Herstellung von digitaler Infrastruktur (zum Beispiel „LAN“, „WLAN“) im Schulgebäude, sowie für die Beschaffung von Geräten, wie Whiteboards, Beamer, Server, Laptops.
(2) Die Förderung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgt in Form eines Festbetrages je Schule, die Förderung nach Absatz 1 Nummer 2 als Pro-Kopf-Förderung bemessen nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler der Schule.
§ 2 Verordnungsermächtigung
Das für Schule zuständige Ministerium wird ermächtigt, Höhe und Verfahren der Förderung nach § 1 im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium in einer Rechtsverordnung zu regeln, die der Zustimmung der für Schule und für Haushalt und Finanzen zuständigen Ausschüsse des Landtags bedarf.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Die Ministerin für Schule und Weiterbildung
Der Minister für Inneres und Kommunales
Für den Finanzminister der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Fussnoten
In Kraft getreten am 28. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1154). |
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