VOBASOF
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Verordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung zum Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung (VOBASOF)

Verordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung zum Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung (VOBASOF)
Vom 20. Dezember 2012 (Fn 1)
Auf Grund des § 20 Absatz 10 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 514), verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium sowie mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Ziel und Voraussetzungen der Ausbildung; Ausbildungsplätze
§ 1 Ziel der Ausbildung
§ 2 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 3 Dienstort; Ausbildungsbehörde
§ 4 Aufnahme in die Ausbildung
§ 5 Ausbildungsplätze; Auswahlentscheidungen
§ 6 Dauer der Ausbildung
§ 7 Grundlage der Ausbildung; Beendigung der Ausbildung
Teil 2 Ausbildung
§ 8 Fachrichtungen der Ausbildung
§ 9 Verantwortung für die Ausbildung
§ 10 Ausbildung an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung
§ 11 Ausbildung an Schulen
§ 12 Einsichtnahme in Aufgaben anderer Schulformen
§ 13 Eingangs- und Perspektivgespräch
§ 14 Langzeitbeurteilungen
Teil 3 Staatsprüfung
§ 15 Zweck der Staatsprüfung
§ 16 Verfahren der Staatsprüfung
Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 17 Ersatzschulen
§ 18 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Teil 1 Ziel und Voraussetzungen der Ausbildung; Ausbildungsplätze

§ 1 (Fn 5) Ziel der Ausbildung

Die zeitlich begrenzte Ausbildungsmaßnahme ermöglicht Inhaberinnen und Inhabern einer Lehramtsbefähigung den zusätzlichen Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung begleitend zur beruflichen Unterrichts- und Erziehungstätigkeit in der sonderpädagogischen Förderung an Förderschulen sowie an allgemeinen Schulen. Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage der fachwissenschaftlichen Standards für die sonderpädagogische Förderung (Gemeinsame inhaltliche Anforderungen der Kultusministerkonferenz für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Sonderpädagogik) und der Kompetenzen und Standards für den Vorbereitungsdienst [Anlage 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung (OVP) vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218)]. Die Ausbildung zielt auf den Erwerb der Kompetenzen für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung. Sie wird vom Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung und von der Schule gemeinsam getragen. Dabei sind die Erfordernisse der Inklusion in besonderer Weise zu berücksichtigen.

§ 2 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

(1) An der berufsbegleitenden Ausbildung kann teilnehmen, wer
1. eine Lehramtsbefähigung nach § 3 oder § 19 des Lehrerausbildungsgesetzes erworben hat,
2. als Lehrerin oder Lehrer im Schuldienst des Landes beschäftigt ist,
3. an einer Förderschule oder an einer allgemeinen Schule die Aufgaben einer Lehrkraft für sonderpädagogische Förderung übertragen bekommen hat,
4. auf einer entsprechenden Stelle geführt wird und
5. bereit ist, eine Tätigkeit im Sinne der Nummer 3 dauerhaft auszuüben.
(2) Als Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 gilt auch ein befristetes Beschäftigungsverhältnis, soweit die unbefristete Weiterbeschäftigung allein vom Bestehen der Staatsprüfung nach § 15 abhängt.
(3) Die Bezirksregierung prüft vor Aufnahme in die Ausbildung, ob mindestens für die vorgesehene Dauer der Ausbildung gewährleistet ist, dass an der Ausbildungsschule unabhängig von der Schulform
1. eine hinreichende Zahl von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten sein wird, der der jeweiligen sonderpädagogischen Fachrichtung der Ausbildung entspricht,
2. dabei auch Unterricht in mindestens einem der Fächer zu erteilen ist, für die die Teilnehmerin oder der Teilnehmer bereits eine Lehrbefähigung erworben hat,
3. mindestens eine Lehrkraft mit einer Befähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung oder ein entsprechendes Lehramt tätig ist, und
4. die Durchführung der Ausbildung mit schulischen Belangen vereinbar ist.
(4) Die der Ausbildung zu Grunde liegende Tätigkeit als Lehrkraft kann auch in Teilzeitform ausgeübt werden. Die Ausbildung am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung ist nicht in Teilzeitform möglich. Die Unterrichts- und Ausbildungsverpflichtung der Lehrkraft darf insgesamt 19 Pflichtstunden nicht unterschreiten.
(5) Von der Ausbildung ist ausgeschlossen, wer bereits eine Staatsprüfung, eine Masterprüfung oder eine Probezeit für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung oder ein entsprechendes Lehramt nicht oder endgültig nicht bestanden hat. Von der Ausbildung ist auch ausgeschlossen, wer bereits über ein Lehramt für sonderpädagogische Förderung oder ein entsprechendes Lehramt verfügt. Die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern, die bereits in einem Vorbereitungsdienst für ein solches Lehramt oder in einer Ausbildung im Sinne dieser Verordnung gestanden haben, und auf eigenen Antrag ausgeschieden sind, richtet sich nach § 5 Absatz 2 der OVP.

§ 3 Dienstort; Ausbildungsbehörde

Dienstort ist die Schule. Ausbildungsbehörde ist die Bezirksregierung. Sie weist die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung zu.

§ 4 (Fn 2) Aufnahme in die Ausbildung

(1) Lehrerinnen und Lehrer bewerben sich um Aufnahme in die Ausbildung auf dem Dienstweg bis zu einem von der Bezirksregierung festgelegten Zeitpunkt. Die Bezirksregierung nimmt eine Bewerberin oder einen Bewerber auf, wenn die Ausbildungsvoraussetzungen nach § 2 vorliegen und ein Ausbildungsplatz zur Verfügung steht.
(2) Die Ausbildung beginnt zum Beginn des Unterrichts eines Schuljahres oder Schulhalbjahres.

§ 5 Ausbildungsplätze; Auswahlentscheidungen

(1) Den Bezirksregierungen stehen zu jedem Ausbildungstermin (§ 4 Absatz 2 Satz 1) im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten insgesamt höchstens 250 Ausbildungsplätze an den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung zur Verfügung. Das für Schulen zuständige Ministerium verteilt die Ausbildungsplätze grundsätzlich nach folgenden Anteilen:
1. Bezirksregierung Arnsberg 31,0 vom Hundert,
2. Bezirksregierung Detmold 13,6 vom Hundert,
3. Bezirksregierung Düsseldorf 18,7 vom Hundert,
4. Bezirksregierung Köln 6,3 vom Hundert,
5. Bezirksregierung Münster 30,4 vom Hundert.
(2) Entfallen im Verfahren nach Absatz 1 auf eine Bezirksregierung mehr Ausbildungsplätze, als zum jeweiligen Bewerbungstermin (§ 4 Absatz 1 Satz 1) Bewerbungen vorliegen, sollen die überzähligen Ausbildungsplätze auf die übrigen Bezirksregierungen nach dem Verhältnis der Bewerberzahlen verteilt werden.
(3) Liegen einer Bezirksregierung für einen Ausbildungstermin mehr Bewerbungen vor, als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, trifft die Bezirksregierung Auswahlentscheidungen nach den allgemeinen Auswahlgrundsätzen. Sofern dazu nicht auf eine sichere aktuelle Kenntnis der dienstlichen Leistungen verzichtet werden kann, sind die Schulleitungen für dienstliche Beurteilungen zuständig.

§ 6 Dauer der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert 18 Monate.
(2) Die Ausbildung kann auf Antrag aus besonderen Gründen in der Regel um bis zu sechs Monate verlängert werden. Besondere Gründe sind insbesondere Beurlaubung, Krankheit oder Schwangerschaft, soweit Ausfallzeiten mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Wochen entstehen. Bei der Entscheidung der Ausbildungsbehörde ist der Ausbildungsstand zu berücksichtigen.

§ 7 Grundlage der Ausbildung; Beendigung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage des Arbeits-oder Dienstverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen als Lehrerin oder Lehrer im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses. Für die Ausbildung stehen fünf Ausbildungsstunden pro Woche zur Verfügung. Für die Teilnahme an der Ausbildung erhalten die Lehrkräfte fünf Anrechnungsstunden auf ihre Unterrichtsverpflichtung.
(2) Über die Anrechnungsstunden hinaus können aus der Ausbildung keine finanziellen Ansprüche geltend gemacht werden.
(3) Die Ausbildung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem das Prüfungsergebnis über die bestandene oder endgültig nicht bestandene Staatsprüfung schriftlich bekannt gegeben worden ist. Die Ausbildung endet auch, wenn das zugrundeliegende Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis endet.
(4) Die Ausbildung kann im Ausnahmefall durch die Ausbildungsbehörde beendet werden, wenn das Ziel der Ausbildung offensichtlich nicht erreichbar erscheint. Gleiches gilt für den Fall, dass die Lehrkraft ihre Pflichten im Rahmen der Ausbildung gröblich verletzt oder sich als unwürdig erweist.
(5) Die Ausbildung endet vor Eintritt in das Prüfungsverfahren auf Antrag der Lehrkraft.
Teil 2 Ausbildung

§ 8 Fachrichtungen der Ausbildung

(1) Die Ausbildung findet gemäß § 20 Absatz 10 des Lehrerausbildungsgesetzes in einer sonderpädagogischen Fachrichtung auf der Grundlage der bereits erworbenen Lehrbefähigungen statt.
(2) Die Ausbildung erfolgt in der sonderpädagogischen Fachrichtung des Förderschwerpunkts Lernen oder des Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung. Die Festlegung der sonderpädagogischen Fachrichtung wird von der Bezirksregierung vor Aufnahme in die Ausbildung unter Berücksichtigung der schulischen Ausbildungsvoraussetzungen nach § 2 getroffen und dokumentiert.
(3) In der jeweils anderen Fachrichtung sowie in der Fachrichtung des Förderschwerpunkts Sprache vermittelt die Ausbildung Grundlagen.

§ 9 Verantwortung für die Ausbildung

Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung. Die Verantwortung für die Ausbildung in der Schule trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Leitungen des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung und der Schule arbeiten im Interesse der Ausbildung zusammen.

§ 10 Ausbildung an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung

(1) Für die Ausbildung stehen durchschnittlich fünf Wochenstunden zur Verfügung.
(2) Für die Ausbildungsveranstaltungen ist dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung wöchentlich ein Tag vorbehalten. Weitere Absprachen zwischen dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung und den zugeordneten Schulen sind möglich.
(3) Maßgeblich für die Ausbildung an den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung sind die bundesweiten Vereinbarungen unter den Ländern über die inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung und die dadurch gesetzten Standards sowie die Kompetenzen und Standards für den Vorbereitungsdienst (Anlage 1 der OVP).
(4) Die sonderpädagogische Ausbildung erfolgt in einer fachrichtungsübergreifenden Ausbildungsgruppe zu den Grundlagen der sonderpädagogischen Förderung und in einer fachrichtungsbezogenen Ausbildungsgruppe sowie in weiteren Formen. Die Ausbildung zur Rolle der sonderpädagogischen Förderung in einem inklusiven Schulsystem ist integraler Bestandteil der Ausbildung. Fachrichtungsbezogene Ausbildungsgruppen können in besonderen Ausnahmefällen auch gemeinsam mit entsprechenden Ausbildungsgruppen nach der OVP gebildet werden. Die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung, die Leiterinnen und Leiter der Seminare und die Fachleiterinnen und Fachleiter sowie mit besonderen Aufgaben Beauftragte führen als Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder Ausbildungsveranstaltungen durch. Die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen ist verpflichtend.
(5) Ausbildungsberatung erfolgt unter anderem im Zusammenhang mit Unterrichtsbesuchen, sie umfasst auch in der fachrichtungsübergreifenden Ausbildung wiederholte, an Ausbildungsstandards orientierte Information über den erreichten Ausbildungsstand der Teilnehmerin oder des Teilnehmers. Diese können von den Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern sowie den Schulleiterinnen und Schulleitern jederzeit Auskunft über ihren Ausbildungsstand erhalten.

§ 11 Ausbildung an Schulen

(1) Die schulpraktische Ausbildung an Schulen umfasst Unterricht, Beratung und Hospitationen. Die Schulleitung beauftragt eine nach § 2 Absatz 3 Nummer 3 qualifizierte Lehrkraft mit der Ausbildung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Die Lehrkraft ist im Umfang von zwei Wochenstunden von ihrer Unterrichtsverpflichtung freizustellen.
(2) Die Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder beider Ausbildungsgruppen (§ 10 Absatz 4 Satz 1) besuchen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Unterricht. Die Besuche dienen der Anleitung, Beratung, Unterstützung und Beurteilung. Die Ausbildung umfasst auch Unterrichtshospitationen bei Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern oder Ausbildungslehrkräften an der Schule. Die Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder legen im Benehmen mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Termine für die Besuche fest. In der Regel finden insgesamt fünf Unterrichtsbesuche statt, zu denen die Teilnehmerin oder der Teilnehmer eine kurzgefasste Planung vorzulegen hat.
(3) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen im Verlauf der Ausbildung in unterschiedlichen Jahrgangsstufen sowie, soweit vorhanden, in unterschiedlichen Schulstufen und Bildungsgängen eingesetzt werden.

§ 12 Einsichtnahme in Aufgaben anderer Schulformen

Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die während der Ausbildung als Lehrkraft an Förderschulen tätig sind, sollen während ihrer Ausbildung auch Einsicht in Aufgaben der sonderpädagogischen Förderung an allgemeinen Schulen nehmen. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die während der Ausbildung als Lehrkraft an allgemeinen Schulen tätig sind, sollen während ihrer Ausbildung auch Einsicht in Aufgaben der sonderpädagogischen Förderung an Förderschulen nehmen.

§ 13 Eingangs- und Perspektivgespräch

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer führen zu Beginn der Ausbildung ein Eingangs-und Perspektivgespräch mit einer Seminarausbilderin oder einem Seminarausbilder unter Beteiligung der Schule. Es dient dazu, auf der Grundlage der bereits erreichten berufsbezogenen Kompetenzen weitere Perspektiven zu entwickeln und Beiträge aller Beteiligten dazu gemeinsam zu planen. Das Gespräch soll in den ersten sechs Wochen der Ausbildung geführt werden. Es beruht auf einer von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer als Lehrkraft gehaltenen Unterrichtsstunde. Die Lehrkraft dokumentiert die Gesprächsergebnisse schriftlich. Die Dokumentation kann von den anderen Gesprächsteilnehmerinnen und -teilnehmern ergänzt werden. Eine Benotung erfolgt nicht. Die Planungen sollen im Verlaufe der Ausbildung fortgeschrieben werden.

§ 14 Langzeitbeurteilungen

(1) Schule und Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung beurteilen Verlauf und Erfolg der Ausbildung jeweils mit einer Langzeitbeurteilung, die mit einer Endnote gemäß § 28 OVP abschließt.
(2) Die Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung enthält darüber hinaus Noten nach § 28 OVP für die fachrichtungsbezogene und die fachrichtungsübergreifende Ausbildung. Wenn die erreichten Kompetenzen in der sonderpädagogischen Fachrichtung oder in der fachrichtungsübergreifenden Ausbildung den Anforderungen nicht genügen, muss die jeweilige Langzeitbeurteilung insgesamt mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ abschließen. Die Endnote nach Satz 1 kann an Stelle einer Note nach § 28 OVP eine der folgenden Zwischennoten ausweisen:
sehr gut bis gut (1,5)
gut bis befriedigend (2,5)
befriedigend bis ausreichend (3,5).
(3) Die Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer sowie die Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder erstellen schriftliche Beurteilungsbeiträge nach den Maßstäben des § 10 Absatz 3. Beurteilungsbeiträge von Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern schließen mit einer Note gemäß § 28 OVP ab. Eine Ausfertigung erhält jeweils die Teilnehmerin oder der Teilnehmer. Wechselt die Ausbilderin oder der Ausbilder im Verlauf der Ausbildung, ist ein Beurteilungsbeitrag unverzüglich nach dem Wechsel zu erstellen.
(4) Langzeitbeurteilungen der Schulen werden durch die Schulleiterinnen oder Schulleiter auf der Grundlage von eigenen Beobachtungen und der Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer erstellt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll vor abschließender Erstellung der Langzeitbeurteilung der oder dem Ausbildungsbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme zum vorgesehenen Gesamtergebnis geben. Langzeitbeurteilungen beruhen auf der fortlaufenden Begleitung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer in allen schulischen Handlungsfeldern.
(5) Langzeitbeurteilungen der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung werden durch deren Leiterinnen und Leiter auf der Grundlage von Beurteilungsbeiträgen der an der Ausbildung beteiligten Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder erstellt. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Die Beurteilungsbeiträge sind Grundlage einer Beratung der an der Ausbildung einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers beteiligten Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder. Diese sollen nach Beratung der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung einen gemeinsamen Vorschlag für die Langzeitbeurteilung mit Endnote vorlegen. Kommt ein gemeinsamer Vorschlag in begründeten Fällen nicht zustande, wird der Vorschlag von der zuständigen Seminarleiterin oder dem zuständigen Seminarleiter vorgelegt.
(6) Die beiden Langzeitbeurteilungen sind dem Prüfungsamt spätestens drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstag (§ 16 Absatz 1 Satz 1) in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Je eine Ausfertigung ist zur Prüfungsakte und zur Personalakte zu nehmen; eine Ausfertigung ist unverzüglich den Teilnehmerinnen und Teilnehmern auszuhändigen. Diese haben das Recht zu einer schriftlichen Gegenäußerung innerhalb einer Woche. Ergibt die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten für die beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens die Note„ausreichend“ (4,0), wird die Prüfung ohne Durchführung weiterer Prüfungsleistungen für nicht bestanden erklärt.
(7) Beurteilungsbeiträge und Langzeitbeurteilungen werden unabhängig von einem Rücktritt von der Staatsprüfung erstellt. Sind sie vor einem Rücktritt erstellt worden, sind sie nach Wiederaufnahme des Prüfungsverfahrens weiter einzubeziehen.
Teil 3 Staatsprüfung

§ 15 Zweck der Staatsprüfung

In der Staatsprüfung wird festgestellt, ob und in welchem Maße die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Ausbildung deren Ziele erreicht haben. Mit Bestehen der Prüfung wird die Lehramtsbefähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Lehrerausbildungsgesetzes erworben.

§ 16 (Fn 3) Verfahren der Staatsprüfung

(1) Die Staatsprüfung besteht aus einer Unterrichtspraktischen Prüfung mit einer Schriftlichen Arbeit und einem Kolloquium. Für das Verfahren der Staatsprüfung und des Nachteilsausgleichs gelten die Vorschriften der OVP entsprechend, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen sind.
(2) § 31 Absatz 2 OVP findet keine Anwendung. In den Prüfungsausschuss ist in der Regel die Leiterin oder der Leiter der fachrichtungsübergreifenden Ausbildungsgruppe der Teilnehmerin oder des Teilnehmers zu berufen; im Übrigen sind Personen zu berufen, die an der Ausbildung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers nicht beteiligt waren. Die sonderpädagogische Fachrichtung der Ausbildung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers muss von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses vertreten werden.
(3) § 32 Absatz 8 Satz 2 OVP findet keine Anwendung. In der Unterrichtspraktischen Prüfung werden die fachrichtungsbezogenen und fachrichtungsübergreifenden Leistungen bewertet. Die Unterrichtspraktische Prüfung wird in der ausgebildeten sonderpädagogischen Fachrichtung abgelegt. Die Prüfung findet im Unterricht eines der Fächer statt, für die bereits eine Lehrbefähigung vorliegt. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer benennen dieses Fach bei der Meldung zur Prüfung
(4) Das Reflexionsgespräch nach § 32 Absatz 7 OVP hat eine Dauer von etwa 30 Minuten.
(5) Das Kolloquium nach § 33 OVP ist als mündliche Prüfung auszugestalten, in der insbesondere die in den Grundlagen der sonderpädagogischen Förderung(fachrichtungsübergreifende Ausbildung) nach § 10 Absatz 3 zu erwerbenden Kompetenzen nachzuweisen sind. Es hat eine Dauer von 60 Minuten.
(6) Das Bestehen der Staatsprüfung erfordert über die in § 34 Absatz 2 OVP genannten Voraussetzungen hinaus, dass diese mündliche Prüfung mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet wird. § 34 Absatz 2 Nummer 4 OVP findet keine Anwendung. An die Stelle des Notenwerts nach § 34 Absatz 2 Nummer 2 OVP tritt der Notenwert der Unterrichtspraktischen Prüfung nach Absatz 3.
(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses nach § 34 Absatz 1 OVP treten
1. an die Stelle der Notenwerte nach § 34 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 5 OVP der zweifach gewichtete Notenwert der Schriftlichen Arbeit (10 vom Hundert),
2. an die Stelle der Notenwerte nach § 34 Absatz 1 Nummer 4 und Nummer 6 OVP der vierfach gewichtete Notenwert der Unterrichtspraktischen Prüfung (20 vom Hundert) und
3. an die Stelle des Notenwerts nach § 34 Absatz 1 Nummer 7 OVP der vierfach gewichtete Notenwert des Kolloquiums (20 vom Hundert).
(8) Als Fächer im Sinne des § 39 Absatz 2 OVP gelten die Grundlagen der sonderpädagogischen Förderung (fachrichtungsübergreifende Ausbildung) und die sonderpädagogische Fachrichtung. § 39 Absatz 3 OVP findet keine Anwendung.
Teil 4 Schlussbestimmungen

§ 17 (Fn 4) Ersatzschulen

(1) Ersatzschulen im Sinne des § 100 Absatz 2 bis 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung können mit Zustimmung des Schulträgers Ausbildungsschulen sein.
(2) Die Bezirksregierungen halten von den ihnen nach § 5 Absatz 1 und Absatz 2 zugewiesenen Ausbildungsplätzen einen angemessenen Anteil für Ersatzschulen bereit.
(3) Eine etwaige Auswahlentscheidung unter mehreren Schulen oder Bewerberinnen und Bewerbern trifft der Schulträger. Die Bezirksregierungen können für deren Benennung unter Berücksichtigung der Frist nach§ 4 Absatz 1 Satz 1 eigene Fristen setzen. Der Schulträger hat im Rahmen dieser Fristen insbesondere die Ausbildungsvoraussetzungen nach § 2 nachzuweisen, sofern die Bezirksregierung dafür nicht besondere Fristen setzt.
(4) Die Bezirksregierungen können nicht besetzbare Ausbildungsplätze Bewerberinnen und Bewerbern von öffentlichen Schulen zuweisen.
(5) An die Stelle des Arbeitsverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 und § 7 Absatz 1 tritt ein Arbeitsverhältnis mit dem Ersatzschulträger. Die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung nach § 2 können auch im Rahmen von Kooperationen zwischen genehmigten Ersatzschulen oder zwischen einer genehmigten Ersatzschule und einer öffentlichen Schule erfüllt werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung.

§ 18 (Fn 6) Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Ausbildung befinden, beenden diese nach den Vorschriften dieser Verordnung.
Die Ministerin für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 4. Januar 2013 (GV. NRW. 2013 S. 4); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016; Verordnung vom 7. Februar 2018 (GV. NRW. S. 105), in Kraft getreten am 15. Februar 2018; Verordnung vom 27. November 2018 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 15. Dezember 2018.

Fn 2

§ 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016; Absatz 1 Satz 1 geändert durch Verordnung vom 27. November 2018 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 15. Dezember 2018.

Fn 3

§ 16 Absatz 2 Satz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016.

Fn 4

§ 17 Absatz 3 Satz 3 geändert und Absatz 5 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016.

Fn 5

§ 1 geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2018 (GV. NRW. S. 105), in Kraft getreten am 15. Februar 2018.

Fn 6

§ 18 zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2018 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 15. Dezember 2018.

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