Verordnung über die Qualitätsanalyse an Schulen in Nordrhein-Westfalen (Qualitätsanalyse-Verordnung – QA-VO)
Verordnung über die Qualitätsanalyse an Schulen in Nordrhein-Westfalen (Qualitätsanalyse-Verordnung – QA-VO)
Vom 27. April 2007 (Fn 1)
Aufgrund der §§ 65 Abs. 3 und 86 Abs. 5 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) (Fn 2), wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:
Inhaltsübersicht
§ 1 |
Ziele und Aufgaben |
§ 2 |
Stellung und Organisation des Personals |
§ 3 |
Durchführung der Qualitätsanalyse an Schulen |
§ 4 |
Schulen in freier Trägerschaft |
§ 5 |
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht |
§ 1 Ziele und Aufgaben
(1) Qualitätsanalyse dient dem Ziel, die Qualität von Schulen zu sichern und nachhaltige Impulse für deren Weiterentwicklung zu geben. Dazu liefert sie detaillierte Kenntnisse über die Qualität der einzelnen Schulen und darüber hinaus über die Qualität des nordrhein-westfälischen Schulsystems insgesamt. Sie ist gekennzeichnet durch Transparenz, Verbindlichkeit und gegenseitige Rücksichtnahme. Die Ergebnisse sollen für gezielte Maßnahmen der Qualitätsverbesserung in den einzelnen Schulen sowie für entsprechende Unterstützungsleistungen der Schulaufsichtsbehörden und Steuerungsmaßnahmen des Ministeriums genutzt werden.
(2) Im Rahmen der Qualitätsanalyse werden Qualitätsteams eingesetzt, die die Qualität und die Verbesserungspotenziale der Schulen auf der Grundlage eines standardisierten Qualitätstableaus ermitteln. Die Qualitätsteams bestehen aus mindestens zwei Qualitätsprüferinnen oder -prüfern, von denen eine oder einer die Lehramtsbefähigung für die besuchte Schulform haben muss. Diese oder dieser leitet das Team.
(3) Die Qualitätsteams nehmen ausschließlich Aufgaben der Qualitätsanalyse wahr, weitergehende schulaufsichtliche Aufgaben und Befugnisse werden ihnen nicht übertragen. Es gehört insbesondere nicht zu den Aufgaben der Qualitätsprüferinnen und -prüfer, die Schulen in konkreter Weise zu beraten. Dies ist vielmehr Aufgabe der zuständigen Schulaufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 10 Satz 4).
(4) Die Ergebnisse der Qualitätsanalyse werden an die Schule, an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde als schriftlicher Qualitätsbericht übermittelt, der in der Form standardisiert ist.
(5) Die Ergebnisse der Qualitätsanalysen werden unmittelbar nach Abschluss den Dezernaten der Bezirksregierungen und dem Ministerium in einem landesweit einheitlichen Verfahren zur weiteren Auswertung zur Verfügung gestellt.
§ 2 Stellung und Organisation des Personals
(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Qualitätsanalyse sind mit einem eigenen Dezernat (Dezernat 4Q) in die Bezirksregierungen eingebunden. Sie sind bei der Durchführung der Qualitätsanalyse hinsichtlich ihrer Feststellung und deren Beurteilung an Weisungen nicht gebunden. Die Qualitätsteams können bezirksübergreifend eingesetzt werden.
(2) Qualitätsprüferinnen und -prüfer müssen in der Regel Fortbildungsmodule zur Qualitätsanalyse sowie Praxisteile oder eine vergleichbare Ausbildung erfolgreich durchlaufen haben. Die Qualifizierung schließen sie mit der erfolgreichen Durchführung einer Qualitätsanalyse in eigener Verantwortung ab. Danach soll eine mehrjährige Tätigkeit im Bereich der Qualitätsanalyse erfolgen.
(3) Zur Sicherung landesweit einheitlicher Standards wird die Arbeit der Qualitätsteams regelmäßig durch Personen überprüft, die vom zuständigen Ministerium dafür benannt werden.
§ 3 Durchführung der Qualitätsanalyse an Schulen
(1) Die Qualitätsanalysen werden auf Basis einer Rahmenplanung an allen öffentlichen Schulen durchgeführt. Die Schulen sind zur Mitwirkung bei der Qualitätsanalyse verpflichtet.
(2) Die Rahmenplanung und die Termine für die Qualitätsanalysen werden von den Dezernaten 4Q festgelegt. Die Schulleitung, die Schulaufsichtsbehörden, die Bezirksschwerbehindertenvertretung und der Schulträger erhalten die notwendigen Informationen und Termine rechtzeitig, in der Regel zwölf Wochen vor dem Schulbesuch, zur Kenntnis. Über die Abfolge und Dauer der einzelnen Phasen des Schulbesuchs entscheidet das zuständige Qualitätsteam.
(3) Die Schulen erhalten ein Informationsangebot zur Qualitätsanalyse. Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die Lehrkräfte, das weitere Personal, die Eltern und die Schülerschaft sowie den Schulträger, am Berufskolleg auch die Ausbildungsbetriebe, über den Termin des beabsichtigten Schulbesuchs und das Informationsangebot zur Qualitätsanalyse. Sie oder er stellt dem Dezernat 4Q termingerecht alle angeforderten Dokumente, Informationen und Daten zur Verfügung und sorgt für die schulinterne Organisation des Schulbesuchs.
(4) Jede Qualitätsanalyse an Schulen basiert auf standardisierten Verfahren und nutzt einheitliche Instrumente. Insbesondere umfasst sie
1. eine Analyse von Leistungs- und Entwicklungsdaten sowie weiterer Dokumente der Schule,
2. einen Schulrundgang, zu dem der Schulträger von der Schulleitung einzuladen ist,
3. Unterrichtsbeobachtungen bei mindestens der Hälfte der Lehrkräfte,
4. getrennt durchgeführte Interviews, für die die Vertraulichkeit gewährleistet wird, mit der Schulleitung sowie mit nach Satz 10 bestimmten Lehrkräften, Eltern, Schülerinnen und Schülern, dem weiteren Personal der Schule sowie gegebenenfalls mit anderen an Schule Beteiligten, auf dessen Wunsch mit dem Schulträger, bei Berufskollegs auch mit den dualen Ausbildungspartnern,
5. eine zunächst mündliche und dann schriftliche Rückmeldung.
In der Regel sollen während der Unterrichtsbesuche keine Klassenarbeiten geschrieben und keine schulischen oder außerschulischen Veranstaltungen durchgeführt werden. Das Qualitätsteam kann jederzeit zusätzliche Informationen und Dokumente anfordern. Die Auswahl und die Reihenfolge der Unterrichtsbeobachtungen werden durch das Qualitätsteam festgelegt. Eine Bewertung einzelner Lehrkräfte findet nicht statt. Die Schule wird nicht informiert, welche Lehrkräfte im Unterricht besucht werden. Eine Unterrichtsbeobachtung soll etwa 20 Minuten umfassen. Schulleiterinnen und Schulleiter werden nicht im Unterricht besucht. Eigenverantwortlich erteilter Unterricht von Anwärterinnen und Anwärtern sowie Referendarinnen und Referendaren sowie Vertretungsunterricht wird in die Unterrichtsbeobachtungen einbezogen. Die Zusammensetzung der Interviewgruppen nach Satz 2 Nr. 4 obliegt den jeweiligen Gruppen und wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter gegebenenfalls unterstützt. Sie sollen in ihrer Zusammensetzung für die Schule repräsentativ sein. Am Ende des Schulbesuchs gibt das Qualitätsteam der Schulleiterin oder dem Schulleiter, im Anschluss daran den Mitgliedern der Lehrerkonferenz eine mündliche Rückmeldung.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Verlauf des Schulbesuchs das Recht, ein zusätzliches Einzelgespräch mit dem Qualitätsteam zu führen.
(6) Die Qualität von Schule, Unterricht und Lernprozessen wird auf der Grundlage des bekanntgegebenen Qualitätstableaus und der geltenden Bewertungskriterien beurteilt. Die Ergebnisse schulischer Selbstevaluation werden einbezogen. Aussagen zum sozialen Umfeld und die besonderen Rahmenbedingungen der Schule werden in den Qualitätsbericht aufgenommen. Bei gravierenden Mängeln legt das Qualitätsteam im Qualitätsbericht fest, dass eine Nachanalyse erfolgt (Absatz 11).
(7) Personenbezogene Daten von Lehrerinnen und Lehrern, von Schülerinnen und Schülern und von Eltern dürfen vom Qualitätsteam nur unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet werden.
(8) Die Schulleitung und der Schulträger erhalten spätestens vier Wochen nach dem Schulbesuch einen Entwurf des schriftlichen Qualitätsberichtes. Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Entwurfs eine Stellungnahme abgeben, die sich auf die Richtigstellung von Sachverhalten beziehen soll. Die Stellungnahmen können im abschließenden Qualitätsbericht berücksichtigt werden und werden diesem beigefügt. Der abschließende Qualitätsbericht wird spätestens nach drei weiteren Wochen der Schulleitung und zeitgleich der Schulaufsichtsbehörde sowie dem Schulträger zugeleitet. Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt den vollständigen Qualitätsbericht spätestens innerhalb einer Woche der Schulkonferenz, der Lehrerkonferenz, dem Schülerrat und der Schulpflegschaft zur Verfügung.
(9) Die Schule hat - nach Zustimmung durch die Schulkonferenz - das Recht zur Veröffentlichung des Qualitätsberichtes. Unabhängig davon kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Auskünfte zur Qualitätsanalyse und zum Qualitätsbericht geben.
(10) Zum Qualitätsbericht erfolgen zeitnah Erörterungen in der Lehrerkonferenz und in der Schulkonferenz. Die Schule analysiert den Qualitätsbericht. Sie entwickelt daraus Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung. In diesem Prozess kann sie sich durch die Schulaufsichtsbehörde oder andere Einrichtungen, insbesondere Fortbildungsträger, beraten lassen. Verantwortlich für diesen schulinternen Prozess der Auswertung ist die Schulleiterin oder der Schulleiter. Diese oder dieser stellt der Schulaufsichtsbehörde die aus der Sicht der Schule erforderlichen Sicherungs- und Entwicklungsaufgaben dar und trifft mit ihr die notwendigen Absprachen. Sie oder er schließt dazu mit der Schulaufsichtsbehörde eine Zielvereinbarung ab, die der Mitwirkung der Schulkonferenz bedarf (§ 65 Abs. 2 Nr. 2 Schulgesetz NRW), und berichtet der Schulaufsichtsbehörde im Rahmen eines Controllings über die Ergebnisse der Umsetzung. Die Schulleiterin oder der Schuleiter kann eine entsprechende Vereinbarung mit dem Schulträger über die ihn betreffenden Bereiche abschließen.
(11) Eine Nachanalyse wird grundsätzlich innerhalb eines Jahres durchgeführt (Absatz 6). Zur Vorbereitung legt die Schulleiterin oder der Schulleiter neben aktualisierten Unterlagen gemäß Absatz 3 Satz 3 den Maßnahmenplan, die Zielvereinbarung nach Absatz 10 und weitere Dokumente zu deren Umsetzung vor und berichtet zu den Ergebnissen der Maßnahmen. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde wird um Stellungnahme zu dem Bericht und zu der Entwicklung der Schule gebeten. Zu den Ergebnissen der Nachanalyse erstellt das Qualitätsteam einen ergänzenden Qualitätsbericht (Absatz 8 ff.).
§ 4 Schulen in freier Trägerschaft
Auf Antrag des Ersatzschulträgers kann die Qualitätsanalyse auch an Ersatzschulen erfolgen. Die vorab gemäß § 86 Abs. 5 Satz 6 Schulgesetz NRW mit dem Ersatzschulträger abzuschließende Kooperationsvereinbarung regelt die Aufgaben und die Durchführung der Qualitätsanalyse. Sie legt insbesondere fest, wie der Ersatzschulträger und seine Schulen an der Durchführung der Qualitätsanalyse beteiligt werden und ob vom Ersatzschulträger gestellte Qualitätsprüferinnen und Qualitätsprüfer die Qualitätsteams ergänzen oder ersetzen.
§ 5 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
(1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Das Ministerium berichtet dem für Schulen zuständigen Ausschuss des Landtags bis zum 31. Dezember 2012 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.
Die Ministerin für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Fussnoten
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