VO zu § 93 Abs. 2 SchulG
DE - Landesrecht NRW

Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG)

Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG)
Vom 18. März 2005 (Fn 1)
Aufgrund des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse verordnet:

§ 1 (Fn 13) Wöchentliche Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler

(1) Die wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler betragen in der Regel:

1. Allgemeinbildende Schulen

Klasse 1

21 bis 22  (Fn 9)

Klasse 2

22 bis 23

Klasse 3

25 bis 26

Klasse 4

26 bis 27

Klassen 5
hiervon abweichend im Gymnasium
G 8
G 9

28 bis 31

30 bis 32
28 bis 30

Klassen 6
hiervon abweichend im Gymnasium
G 8
G 9

29 bis 32

30 bis 32
28 bis 30

Klassen 7
hiervon abweichend im Gymnasium
G 8

30 bis 33

31 bis 33

Klassen 8
hiervon abweichend im Gymnasium
G 8

30 bis 33

32 bis 34

Klassen 9
hiervon abweichend im Gymnasium
G 8
G 9

31 bis 34

32 bis 34
30 bis 33

Klassen 10
hiervon abweichend im Gymnasium
G 9

(In den Klassen 5 bis 10
insgesamt 188; hiervon abweichend im Gymnasium G 8 in den Klassen 5 bis 9
insgesamt 163) (Fn 3)

31 bis 34

30 bis 33

Gymnasiale Oberstufe durchschnittlich

34

2. Berufskolleg

Berufsschule

9 bis 12

Berufsfachschule
(einschl. fachpraktischen Unterrichts)

29 bis 33

Fachschule
(einschl. fachpraktischen Unterrichts)

31 bis 35

Fachoberschule Klasse 11

12

Fachoberschule Klasse 12

32

Fachoberschule Klasse 12 B
(Teilzeit)

13

Fachoberschulklasse 13

36.

(2) Im Einzelnen ergeben sich die wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der in Absatz 1 festgesetzten Zahlen aus den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 52 SchulG, den vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium erlassenen Richtlinien und Lehrplänen, den Stundentafeln und den danach von der Schule aufzustellenden Stundenplänen.

§ 2 (Fn 11) Wöchentliche Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer

(1) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer beträgt in der Regel:

1. Grundschule

28

2. Hauptschule

28

3. Realschule

28

4. Sekundarschule

25,5

5. Gymnasium

25,5

6. Gesamtschule

25,5

7. Berufskolleg

25,5

8. Förderschule

27,5

9. Klinikschule

10. Weiterbildungskolleg

27,5

a) Abendrealschule

25

b) Abendgymnasium

22

c) Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife)

22

11. Studienkolleg für ausländische Studierende

22.

Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden wird für Lehrerinnen und Lehrer an den in den Nummern 4 bis 9 genannten Schulformen innerhalb eines Zeitraumes von drei Schuljahren jeweils für drei Schulhalbjahre auf die volle Stundenzahl aufgerundet und für drei Schulhalbjahre auf die volle Stundenzahl abgerundet.
(2) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach Absatz 1 wird aus Altersgründen ermäßigt vom Beginn des Schuljahres an,

1. das auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt,

a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1

um 1 Stunde,

b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H.

um 0,5 Stunden,

2. das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt,

a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1

um 3 Stunden,

b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 75 v. H.

um 2 Stunden,

c) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H.

um 1,5 Stunden.

Für die Auf- und Abrundung von Stundenbruchteilen auf ganze Stunden gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme von Altersteilzeit ist frühestens mit Beginn des Schuljahres möglich, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, und setzt für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis voraus, dass für jedes Jahr der Altersteilzeit für die Dauer eines Schuljahres auf die Ermäßigung nach Satz 1 Nummer 1 verzichtet worden ist.
(3) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden wird für schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer im Sinne des Schwerbehindertenrechts (Sozialgesetzbuch IX) ermäßigt, bei einem Grad der Behinderung von

1. 50 oder mehr

a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1

um 2 Stunden,

b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H.

um 1 Stunde,

2. 70 oder mehr

a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1

um 3 Stunden,

b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 75 v. H.

um 2 Stunden,

c) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H.

um 1,5 Stunden,

3. 90 oder mehr

a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1

um 4 Stunden,

b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 75 v. H.

um 3 Stunden,

c) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H.

um 2 Stunden.

Über die Regelermäßigung nach Satz 1 hinaus kann auf Antrag die oder der zuständige Dienstvorgesetzte in besonderen Fällen die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden befristet ermäßigen, soweit die Art der Behinderung dies im Hinblick auf die Unterrichtserteilung erfordert, höchstens aber um vier weitere Stunden.
Für die Auf- und Abrundung von Stundenbruchteilen auf ganze Stunden gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(4) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers kann aus schulorganisatorischen Gründen, insbesondere zum Ausgleich einer nicht gleichmäßigen Unterrichtserteilung, für bis zu sechs Monate um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden. Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenen Lehrkraft erfolgen, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert. Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr.
(5) Für die ständige Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen, für die Mitgliedschaft im Lehrerrat und für die Tätigkeit als Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen können die Schulen über folgende Anrechnungsstunden je Stelle (Grundstellen gemäß § 7 Absatz 1 zuzüglich Ganztagszuschlag gemäß § 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 6) verfügen:

Primarstufe:

Grundschule

0,5

Sekundarstufe I:

Hauptschule

0,6

Realschule

0,5

Sekundarschule

0,5

Gymnasium

0,5

Gesamtschule

0,5

Sekundarstufe II:

Gymnasium

1,2

Gesamtschule

1,2

Berufskolleg:

0,5

Fachschule

1

Berufsfachschule, Fachoberschule

1,2

Förderschule (alle Förderschwerpunkte)

Klinikschule

0,4

0,4

Weiterbildungskolleg

1.

Zusätzlich können die Schulen für den Unterrichtsmehrbedarf nach § 9 Absatz 2 Nummer 7 und 11 schulformunabhängig über 0,4 Anrechnungsstunden je Stelle verfügen. Über Grundsätze für die Verteilung der Anrechnungsstunden entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Verteilung der Anrechnungsstunden im Einzelnen obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Inanspruchnahme der Lehrerinnen und Lehrer, soweit sich diese nicht aus dem Inhalt des Amtes ergibt.
(6) Werden Aufgaben der Schulleitung wahrgenommen, wird die individuell zugeteilte Leitungszeit gemäß § 5 auf die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden angerechnet.
(7) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium setzt im Einzelnen die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer, der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie von deren ständigen Vertreterinnen und Vertretern nach den pädagogischen, verwaltungsmäßigen und persönlichen Erfordernissen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium fest.
(8) Die Ermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 bleiben unberührt, wenn die Zahl der Pflichtstunden nach Absatz 1 aufgrund eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung um nicht mehr als eine Stunde verringert wird.

§ 3 Pflichtstunden-Bandbreite

(1) Eine unterschiedliche zeitliche Inanspruchnahme von Lehrerinnen und Lehrern durch besondere schulische Aufgaben und besondere unterrichtliche Belastungen soll in der Schule ausgeglichen werden. Soweit dies im Einzelnen erforderlich ist und die besonderen Belastungen sich nicht aus dem Inhalt des Amtes ergeben, können die in § 2 Abs. 1 genannten Werte unterschritten oder um bis zu drei Pflichtstunden überschritten werden. Die Abweichungen müssen sich in der Schule insgesamt ausgleichen. Die Verteilung der Anrechnungsstunden nach § 2 Abs. 5 ist zu berücksichtigen.
(2) Über Grundsätze für die Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Entscheidung im Einzelnen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 4 (Fn 8) Zusätzliche wöchentliche Pflichtstunden (Vorgriffsstunden)

(1) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach § 2 Abs. 1 erhöht sich bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2003/04 für Lehrerinnen und Lehrer, die vor Beginn des jeweiligen Schuljahres das 30. Lebensjahr vollendet, aber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren um eine Stunde.
(2) Der zeitliche Ausgleich für die zwischen dem ersten Schulhalbjahr 1997/1998 und dem ersten Schulhalbjahr 2003/2004 geleisteten Vorgriffsstunden erfolgt durch Absenkung der Pflichtstundenzahl schrittweise ab dem Schuljahr 2008/09. Jeweils im elften Schuljahr nach dem Ende eines Schuljahres, in dem Lehrerinnen und Lehrer zur Leistung einer zusätzlichen Pflichtstunde auf der Grundlage des Absatzes 1 verpflichtet waren, ermäßigt sich ihre Pflichtstundenzahl nach § 2 Abs. 1 für einen der Dauer der Leistung entsprechenden Zeitraum um eine Stunde.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Rückgabe der geleisteten Vorgriffsstunden auf Antrag der Lehrerin oder des Lehrers auch flexibel in Anspruch genommen werden. Die flexibilisierte Inanspruchnahme ist frühestens ab dem Schuljahr 2010/2011 und nach Eintritt der jeweiligen Fälligkeit gemäß Absatz 2 Satz 2 möglich. Zulässig sind
a) eine zeitlich nach hinten versetzte sukzessive Inanspruchnahme der Rückgabe,
b) eine Blockbildung der Vorgriffsstunden sowie
c) Mischformen von a) und b).

§ 5 (Fn 7) Leitungszeit

(1) Für die Aufgaben der Schulleitung steht jeder Schule eine nach der Zahl der Grundstellen (§ 7 Absatz 1), des Ganztagszuschlags (§ 9 Absatz 1), des Zuschlags für erweiterte Ganztagshauptschulen und Ganztagsförderschulen in der Sekundarstufe I (§ 9 Absatz 2 Nummer 6) und des Unterrichtsmehrbedarfs nach § 9 Absatz 2 Nummer 7, 11 und 12 berechnete Leitungszeit zur Verfügung. Sie beträgt neun Wochenstunden zuzüglich 0,7 Wochenstunden je Stelle bis zur 50. Stelle und 0,3 Wochenstunden für jede weitere Stelle. An Grundschulen erhöht sich die Leitungszeit um zwei Wochenstunden je Schule.
(2) Für Grundschulen, weiterführende Schulen, Förderschulen, Klinikschulen, Berufskollegs und Weiterbildungskollegs mit Teilstandorten erhöht sich die Leitungszeit für den zweiten und jeden weiteren Teilstandort um je sieben Wochenstunden, wenn die Standorte nicht auf einem zusammenhängenden Grundstück liegen. Für die Dauer des ersten Schuljahres nach Bildung eines Grundschulverbundes nach § 83 Absatz 1 bis 3 des Schulgesetzes NRW erhöht sich die Leitungszeit nach Satz 1 um weitere vier Wochenstunden und für die Dauer des zweiten Schuljahres um weitere zwei Wochenstunden.
(3) An offenen Ganztagsschulen im Primarbereich erhöht sich die Leitungszeit um zusätzlich eine Wochenstunde je Schule.

§ 6 (Fn 6) Klassenbildungswerte

(1) Die Klassen werden auf der Grundlage von Klassenfrequenzrichtwerten, Klassenfrequenzhöchstwerten und Klassenfrequenzmindestwerten sowie Bandbreiten in der Regel als Jahrgangsklassen gebildet. Abweichend hiervon richtet sich die Klassenbildung an Grundschulen nach den Bestimmungen gemäß § 6a.
(2) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse soll den Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschreiten. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler darf nicht über dem Klassenfrequenzhöchstwert und nicht unter dem Klassenfrequenzmindestwert (50 v.H. des Klassenfrequenzhöchstwertes) liegen; geringfügige Abweichungen können von der Schulleiterin oder dem Schulleiter in besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden. Dabei darf, soweit Bandbreiten vorgesehen sind, die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse nur insoweit außerhalb der Bandbreite liegen, als der Durchschnittswert der Jahrgangsstufe insgesamt innerhalb der Bandbreite liegt oder Ausnahmen nach den Absätzen 4, 5 und 6 zugelassen sind.
(3) Die Zahl der von der Schule zu bildenden Klassen (Klassenrichtzahl) ergibt sich dadurch, dass die Schülerzahl der Schule durch den jeweiligen Klassenfrequenzrichtwert geteilt wird. Die Klassenrichtzahl darf nur insoweit überschritten werden, als nach dieser Verordnung die Klassenbildung in den Jahrgangsstufen dies unumgänglich erforderlich macht oder ausdrücklich zugelassen ist.
(4) In der Hauptschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 24. Es gilt die Bandbreite 18 bis 30. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine Überschreitung der Bandbreite um bis zu fünf Schülerinnen und Schüler zulassen, wenn Schülerinnen oder Schüler eine andere Schule derselben Schulart im Gebiet des Schulträgers nicht in zumutbarer Weise erreichen können.
(5) In der Realschule und in der Sekundarstufe I des Gymnasiums und der Gesamtschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 27. Es gilt die Bandbreite 25 bis 29. In Klassen des Gemeinsamen Lernens kann die Bandbreite unterschritten werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen die Bandbreite eingehalten wird.
1. Bis zu drei Parallelklassen pro Jahrgang:
a) Die Bandbreite nach Satz 2 kann um bis zu fünf Schülerinnen und Schüler überschritten werden.
b) Abweichend von Buchstabe a darf in den Klassen 5 die Bandbreite in der Regel nur um bis zu zwei Schülerinnen und Schüler überschritten werden.
c) In den Klassen 5 ist eine Überschreitung der Obergrenze von 31 auf bis zu 34 Schülerinnen und Schülern nur dann zulässig, wenn diesen der Weg zu einer anderen Schule der gewählten Schulform im Gebiet des Schulträgers nicht zugemutet werden kann oder die Einhaltung der Obergrenze von 31 im Gebiet des Schulträgers bauliche Investitionsmaßnahmen erfordern oder zu sonstigen zusätzlichen finanziellen Belastungen des Schulträgers führen würde.
d) (weggefallen)
e) Eine Unterschreitung der Bandbreite bis auf 18 ist zulässig, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Schule der gewählten Schulform im Gebiet des Schulträgers nicht zugemutet werden kann.
2. Ab vier Parallelklassen pro Jahrgang:
a) Soweit es im Einzelfall zur Klassenbildung erforderlich ist, kann die Bandbreite nach Satz 2 um eine Schülerin oder einen Schüler unterschritten, an einer Realschule oder einem Gymnasium auch um eine Schülerin oder einen Schüler überschritten werden.
b) (weggefallen).
(6) In der Sekundarschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 25. Es gilt die Bandbreite 20 bis 29. Die Obergrenze der Bandbreite kann um eine Schülerin oder einen Schüler überschritten werden, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Sekundarschule im Gebiet des Schulträgers nicht zugemutet werden kann.
(7) Im Gebiet eines Schulträgers sollen in Schulen einer Schulform unter Beachtung des Klassenfrequenzrichtwertes möglichst gleich starke Klassen gebildet werden. Klassen des Gemeinsamen Lernens sind hiervon ausgenommen. Können an Schulen der Sekundarstufe I aufgrund der Anmeldungen Klassen nicht innerhalb der Bandbreiten gebildet werden, so koordiniert die Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung der Schulleitungen über die Aufnahme unter Beteiligung des Schulträgers. Der Schulträger entscheidet im Rahmen seiner Verantwortung für die Organisation des örtlichen Schulwesens, an welchen Schulen die erforderlichen Eingangsklassen gebildet werden.
(8) In der gymnasialen Oberstufe (Gymnasium, Gesamtschule) und in Bildungsgängen nach Anlage D zur APO-BK beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 19,5. Grundkurse und Leistungskurse dürfen nur in dem Maße gebildet werden, dass die durchschnittliche Teilnehmerzahl dieser Kurse in der gymnasialen Oberstufe diesen Wert nicht unterschreitet.
(9) In den übrigen Schulstufen und Schulformen betragen die Klassenfrequenzrichtwerte und Klassenfrequenzhöchstwerte:

Klassenfrequenz-

richtwert

höchstwert

1.

Berufskolleg

a)

Allgemein

(Berufsschule, Berufsfachschule, Fachoberschule, Fachschule)
Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m HwO

22


16

31


22

b)

bei fachpraktischer Unterweisung

Berufsschule
(Ausbildungsvorbereitung)

Theorieunterricht
Fachpraktische
Unterweisung

26

13

29

15

Berufsfachschule

Theorieunterricht
Fachpraktische
Unterweisung

28

14

31

16

2.

Förderschulen

Förderschwerpunkt Lernen

Förderschwerpunkt Sehen (Blinde)

Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose)

14

10

10

19

13

13

Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung

10

10

13

13

Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung

Förderschwerpunkt Sehen (Sehbehinderte)

Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Schwerhörige)

Förderschwerpunkt Sprache

13

11

11

13

17

14

14

17

3.

Klinikschule

10

13

4.

Weiterbildungskolleg

20

25

Vorkurse

20

30.

§ 6a (Fn 14) Klassenbildung an Grundschulen

(1) Die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule beträgt für jahrgangsbezogenen und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von:
1. bis zu 29 eine Klasse;
2. 30 bis 56 zwei Klassen;
3. 57 bis 81 drei Klassen;
4. 82 bis 104 vier Klassen;
5. 105 bis 125 fünf Klassen;
6. 126 bis 150 sechs Klassen.
Bei jeweils bis zu weiteren 25 Schülerinnen und Schülern ist eine weitere Eingangsklasse zu bilden. Die Zahl der nach den Sätzen 1 und 2 zu bildenden Klassen kann aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen unterschritten werden. Eine Überschreitung ist nur zulässig, sofern es sich um die einzige Grundschule einer Gemeinde handelt, diese mehr als einen Standort hat und die nach der kommunalen Klassenrichtzahl (Absatz 2) ermittelte Höchstzahl für die zu bildenden Eingangsklassen nicht überschritten wird. Innerhalb der Schülerzahlwerte nach den Sätzen 1 und 2 sowie für zu bildende Klassen nach den Sätzen 3 und 4 gilt die Bandbreite von 15 bis 29. Gebildete Klassen werden grundsätzlich unabhängig von später eintretenden Schülerzahlveränderungen fortgeführt. In besonderen Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde zulassen, dass Klassen in der Fortführung zusammengelegt oder geteilt werden, wenn dies aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen erforderlich wird.
(2) Im Gebiet eines Schulträgers darf die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die kommunale Klassenrichtzahl nicht überschreiten. Für die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl wird die Schülerzahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Kommune durch 23 geteilt. Ergibt sich keine ganze Zahl, ist die Höchstzahl der zu bildenden Eingangsklassen wie folgt zu runden:
1. Ist der Rechenwert kleiner als 15, wird auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet;
2. ist der Rechenwert größer als 15 und kleiner als 30, wird ein Zahlenbruchteil unter 0,5 auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet und ein Zahlenbruchteil ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet;
3. ist der Rechenwert größer als 30, wird auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet.
Ergebnisse größer oder gleich 60 werden um eins vermindert. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen kann aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen unterschritten werden. Der Schulträger berechnet die kommunale Klassenrichtzahl bis zum 15. Januar eines Jahres. Berechnungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum folgenden Schuljahr auf der Grundlage der Anmeldungen sowie der Erfahrungswerte aus den Vorjahren.
Erhöht sich die Schülerzahl bis zum 1. August gegenüber dem Berechnungsstichtag 15. Januar, ist die Einrichtung weiterer Eingangsklassen zulässig, soweit die unter Berücksichtigung der erhöhten Schülerzahl und der Berechnungsgrundsätze nach den Sätzen 2 bis 5 sich ergebende Höchstzahl der zu bildenden Klassen nicht überschritten wird.
(3) Grundschulen oder Teilstandorte, an denen keine Klasse mit mindestens 15 Schülerinnen und Schülern gebildet werden kann, können den Unterricht von jahrgangsbezogen auf jahrgangsübergreifend umstellen, sofern ein von der Schulaufsicht gebilligtes Konzept für die Grundschule vorliegt. Im Jahr der Umstellung darf die Untergrenze der Bandbreite von 15 einmalig in der Eingangsklasse sowie im Aufwuchs in der Klasse drei um bis zu zwei Schülerinnen und Schüler unterschritten werden, wenn sichergestellt ist, dass nach Umstellung auf jahrgangsübergreifenden Unterricht nachhaltig die Klassenbildungswerte nach Absatz 1 eingehalten werden können. Die Regelungen in Absatz 2 bleiben unberührt.

§ 7 (Fn 5) Errechnung der Lehrerstellen

(1) Die Zahl der zur Deckung des normalen Unterrichtsbedarfs erforderlichen Lehrerstellen ist in der Weise zu errechnen, dass die Zahl der Schülerinnen und Schüler durch die in § 8 Abs. 1 jeweils festgesetzte Relation „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ (Zahl der Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle) geteilt wird (Grundstellenzahl). Bei der Zuweisung an die Schulen werden die Lehrerstellen auf eine Dezimalstelle auf- oder abgerundet.
(2) Grundlage für die Ermittlung der Schülerzahl ist zunächst die amtliche Schulstatistik nach dem Stand vom 15. Oktober des vorangegangenen Schuljahres unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen sowie der bis zu dem Stichtag 15. Oktober im laufenden Schuljahr vorausberechneten Änderungen. Maßgebend für die endgültige Stellenberechnung ist die Schülerzahl zum Stichtag 15. Oktober im laufenden Schuljahr.
(3) Im Rahmen der sich nach Absatz 1 Satz 1 für das Land ergebenden Stellenzahl kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium bestimmen, dass bei der Errechnung der Lehrerstellen für die einzelne Schule über die Regelung in Absatz 1 Satz 2 hinaus auf ganze, halbe oder über ganze Stellen hinweg auf halbe Stellen - höchstens bis zum Umfang einer Stelle - auf- oder abgerundet wird. Die für die Aufrundung nicht benötigten Stellen sollen für besondere pädagogische oder schulübergreifende Aufgaben sowie unvorhergesehenen Bedarf verwendet werden.
(4) Stellen, die im Landeshaushalt als künftig wegfallend bezeichnet sind (Überhangstellen), sind zur Herstellung gleichmäßiger Unterrichtsbedingungen nach pädagogischen und unterrichtsorganisatorischen Gesichtspunkten zu verteilen.

§ 8 (Fn 12) Relationen ‚Schülerinnen und Schüler je Stelle‘

(1) Die Relationen „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ betragen nach Maßgabe des Haushalts
1. Grundschule 21,95
2. Hauptschule 17,86
3. Realschule 20,19
4. Sekundarschule 16,27
5. Gymnasium
a) Sekundarstufe I (G 8) 19,17
b) Sekundarstufe I (G 9) 19,87
c) Sekundarstufe II 12,70
6. Gesamtschule
a) Sekundarstufe I 18,63
b) Sekundarstufe II 12,70
7. Berufskolleg
a) Bildungsgänge der Berufsschule
aa) Fachklassen des dualen Systems, einfachqualifizierend
Vollzeit 16,18
Teilzeit 41,64
bb) Fachklassen des dualen Systems, doppelqualifizierend
Vollzeit 14,34
Teilzeit 38,37
cc) Ausbildungsvorbereitung
Vollzeit 16,18
Teilzeit 41,64
dd) Ausbildung nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, oder nach § 42r der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654) geändert worden ist 31,60 (SLR analog FÖS BK)
b) Bildungsgänge der Berufsfachschule
aa) einjährig, berufliche Kenntnisse (Voraussetzung: Erster Schulabschluss) 16,18
bb) einjährig, berufliche Kenntnisse (Voraussetzung: Erweiterter Erster Schulabschluss) 16,18
cc) zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife 16,18
dd) zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife 14,34
in dreijähriger Teilzeitform 27,28
in vierjähriger Teilzeitform 38,37
ee) zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht (Voraussetzung: Hochschulreife oder Fachhochschulreife (schulischer Teil)) 16,18
ff) dreijährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife 14,34
gg) dreijährig, dreieinhalbjährig und vierjährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachhochschulreife oder allgemeine Hochschulreife 14,34
c) Bildungsgänge der Fachoberschule
aa) einjährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 12 B) 14,34
in zweijähriger Teilzeitform 38,37
in dreijähriger Teilzeitform 41,64
bb) zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12)
Klasse 11 41,64
Klasse 12 Vollzeit 14,34
cc) einjährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife (FOS) 14,34
in zweijähriger Teilzeitform 38,37
d) Bildungsgänge der Fachschule
aa) Vollzeit 16,18
bb) Teilzeit 38,37
cc) Dreijährige Fachschule 27,28
e) Bei halbjährig endenden Bildungsgängen verdoppelt sich die entsprechende Relation für das letzte Schuljahr.
8. Förderschulen
a) Förderschwerpunkte im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, Sprache) 9,92
b) Förderschwerpunkt Sehen (Blinde) 5,89
c) Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose) 5,89
d) Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung 6,14
e) Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung 5,89
f) Förderschwerpunkt Sehen (Sehbehinderte) 7,83
g) Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Schwerhörige) 7,83
h) Intensivpädagogische Förderung bei Schwerstbehinderung gemäß § 15 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke vom 29. April 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (außer Emotionale und soziale Entwicklung) 4,17
9. Klinikschule 5,89
10. Weiterbildungskolleg
a) Abendrealschule
aa) Vollbeleger 22,77
bb) Teilbeleger 35,00
b) Abendgymnasium
aa) Vollbeleger 18,18
bb) Teilbeleger 41,90
c) Kolleg
aa) Vollbeleger 12,55
bb) Teilbeleger 29,96.
(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann in besonderen Fällen, insbesondere für Schulversuche sowie bei Förderschulen und Klinikschulen, die Relationen nach den jeweiligen Erfordernissen abweichend von Absatz 1 im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium festsetzen. Es wird ferner ermächtigt, bei notwendiger Aufteilung des Unterrichts in Theorieunterricht und fachpraktische Unterweisung im Rahmen der in Absatz 1 festgelegten Relationen Umrechnungen in Teilrelationen vorzunehmen.

§ 9 (Fn 12) Unterrichtsmehrbedarf

(1) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden für den Unterrichtsmehrbedarf einen Ganztagsstellenzuschlag für Grundschulen, für die Sekundarstufe I sowie für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen in Höhe von 20 Prozent und für die übrigen Förderschulen und die Klinikschulen in Höhe von 30 Prozent der Grundstellenzahl zuweisen. Für die Berechnung des Ganztagsstellenzuschlags an den Förderschulen ist zusätzlich der Unterrichtsmehrbedarf nach Absatz 2 Nummer 12 zu berücksichtigen.
(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel für den Unterrichtsmehrbedarf zuweisen, insbesondere:
1. für besondere Unterrichtsangebote,
2. für Schulversuche, Modellversuche und Entwicklungsvorhaben,
3. für den Hausunterricht erkrankter Schülerinnen und Schüler,
4. zur vorübergehenden Absicherung der Personalressource für kleine Schulen in Auflösung,
5. für Integrationshilfen, herkunftssprachlichen Unterricht und für Schülerinnen und Schüler mit schwierigen Ausgangslagen,
6. für die Ganztagsförderung in Hauptschulen und Förderschulen in der Sekundarstufe I mit erweitertem Ganztagsbetrieb in Höhe von insgesamt 30 Prozent der Grundstellenzahl,
7. für die sonderpädagogische Förderung an allgemeinbildenden weiterführenden Schulen (Lehrkräfte für Sonderpädagogik, Lehrkräfte anderer Lehrämter),
8. für multiprofessionelle Teams und zur Unterstützung der Inklusion (Lern- und Entwicklungsstörungen) an Berufskollegs,
9. für die Inklusion an Berufskollegs außerhalb der Lern- und Entwicklungsstörungen,
10. für multiprofessionelle Teams zur Begleitung der Beschulung zugewanderter Jugendlicher an Berufskollegs,
11. für Lehrkräfte für Sonderpädagogik in der Grundschule,
12. für die Förderung der Schülerinnen und Schüler an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung und Sprache (Mehrbedarf I) sowie mit einer besonderen Ausprägung des Förderschwerpunkts Emotionale und soziale Entwicklung (Mehrbedarf II),
13. für Stellen für Personen aus anderen pädagogischen Berufsgruppen (multiprofessionelle Teams) im Gemeinsamen Lernen an Grundschulen sowie an allgemeinbildenden weiterführenden Schulen,
14. für Stellen zur Anpassung der Relationen ‚Schülerinnen und Schüler je Stelle‘ für den Bildungsgang berufliches Gymnasium von 14,34 auf 12,70 sowie
15. für Stellen für Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen an Förderschulen (multiprofessionelle Teams).

§ 10 (Fn 12) Ausgleichsbedarf

(1) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen zum Ausgleich für:
1. Vertretungsunterricht, insbesondere bei langfristigen Erkrankungen und Mutterschutz sowie für eine Vertretungsreserve Grundschule,
2. Tätigkeit von Lehrkräften, die gleichzeitig als Fachleiterinnen oder Fachleiter an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung tätig sind sowie
3. Personalratstätigkeit und Tätigkeit in einer Schwerbehindertenvertretung in Höhe der gewährten Anrechnungsstunden.
(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen, insbesondere zum Ausgleich für Lehrerinnen und Lehrer, denen die Vorgriffsstunde zurückgewährt wird, für Fortbildung und Qualifikation, für Medienberatung und Datenschutz, für Ansprechpersonen für LOGINEO NRW, zur Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten in den Praxiselementen nach dem Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2021, für Curriculumentwicklung, für Aufgaben der inneren Schulentwicklung, für Schulversuche, für Fachberatung in der Schulaufsicht, für Berufs- und Studienorientierung, für Beratung zur Suchtvorbeugung, für Beratung für den Schulsport, für Schulbuchgenehmigung und Softwareberatung, für die flächendeckende Unterrichtsausfallerhebung, zur Unterstützung des Inklusionsprozesses, für die Mitarbeit in Kommunalen Integrationszentren zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien und für die Prävention und Intervention gegen Antisemitismus, Rechtsextremismus und Linksextremismus, Salafismus, für das Programm ‚Internationale Lehrkräfte Fördern (ILF)‘ sowie für Entlastungen beim Seiteneinstieg im Zusammenhang mit dem Dualen Master.

§ 11 (Fn 15) Unterrichtseinsatz von Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern

Von dem von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern eigenverantwortlich zu erteilenden Unterricht im Umfang von 18 Unterrichtsstunden werden während des 18 Monate dauernden Vorbereitungsdienstes insgesamt 16 Stunden auf den Unterrichtsbedarf angerechnet.

§ 12 (Fn 4) Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle

(1) Für einen begrenzten Zeitraum kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium einer begrenzten Zahl von Schulen die Erprobung eines Jahresarbeitszeitmodells genehmigen, bei dem nicht auf die Pflichtstunden abgestellt wird, sondern alle Lehrertätigkeiten einbezogen werden.
(2) Dem Modell ist eine Jahresarbeitszeit zugrunde zu legen, die der für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Erprobung des Jahresarbeitszeitmodells ist im Rahmen der gesamten der Schule zur Verfügung stehenden Arbeitszeit die Erfüllung der unterrichtlichen, pädagogischen und schulorganisatorischen Aufgaben der Schule sicherzustellen.
(4) Die Teilnahme einer Schule an der Erprobung bedarf der Zustimmung der Lehrerkonferenz. Mit der Genehmigung wird das Modell für die Lehrerinnen und Lehrer der Schule verbindlich. Die teilnehmenden Schulen sind verpflichtet, die für die Auswertung erforderlichen Unterlagen und Berichte der Schulaufsicht vorzulegen.

§ 13 (Fn 16) Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
(2) Die §§ 8 bis 10 treten am 31. Juli 2023 außer Kraft.
(3) § 6 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe b treten am 31. Juli 2019 außer Kraft.
Die Ministerin für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 218, in Kraft getreten am 1. August 2005; geändert durch VO v. 18.5.2006 (GV. NRW. S. 215), in Kraft getreten am 1. August 2006; VO vom 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 219), in Kraft getreten am 1. August 2007; VO vom 30. April 2008 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten am 1. August 2008 und 1. Februar 2009; VO vom 19. Juni 2009 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 1. August 2009; VO vom 13. Juli 2010 (GV. NRW. S. 421, ber. S. 438), in Kraft getreten am 1. August 2010; VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 1. August 2011; VO vom 10. Dezember 2012 (GV. NRW. 2013 S. 2), in Kraft getreten am 4. Januar 2013; VO vom 13. Mai 2013 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 1. August 2013; VO vom 24. März 2014 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten am 1. August 2014; VO vom 19. Mai 2015 (GV. NRW. S. 477), in Kraft getreten am 1. August 2015 und 1. August 2016; VO vom 9. Mai 2016 (GV. NRW. S. 243), in Kraft getreten am 1. August 2016; VO vom 14. März 2017 (GV. NRW. S. 373), in Kraft getreten am 1. August 2017; Verordnung vom 21. Juni 2018 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 1. August 2018; Verordnung vom 23. Mai 2019 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 1. August 2019; Verordnung vom 14. Mai 2020 (GV. NRW. S. 349), in Kraft getreten am 1. August 2020; Verordnung vom 5. Mai 2021 (GV. NRW. S. 595, ber. S. 652), in Kraft getreten am 1. August 2021; Verordnung vom 14. April 2022 (GV. NRW. S. 721), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 2

SGV NRW. 223.

Fn 3

Die Gesamtwochenstundenzahl wird sich schrittweise entsprechend der zum 1. August 2005 in Kraft tretenden APO-S I bis zum Schuljahr 2010/2011 auf 188 erhöhen.

Fn 4

§ 12 zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2018 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 1. August 2018.

Fn 5

§ 7 zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2018 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 1. August 2018.

Fn 6

§ 6 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe b außer Kraft getreten am 31. Juli 2019 (siehe § 13 Absatz 3); § 6 zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. April 2022 (GV. NRW. S. 721), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 7

§ 5 neu gefasst durch VO vom 13. Mai 2013 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 1. August 2013; zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. April 2022 (GV. NRW. S. 721), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 8

§ 4 zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2018 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 1. August 2018.

Fn 9

Gemäß Artikel 2 Abs. 2 der VO vom 30 April 2008 ändert sich die Stundenzahl ab dem 1. Februar 2009 auf 21 bis 22.

Fn 10

§ 8 durch Nr. 8 der VO v. 18.5.2006 am 31. Juli 2007 außer Kraft getreten. § 8 neu in Kraft getreten (dabei § 8 geändert) durch VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 219), in Kraft getreten am 1. August 2007; zuletzt geändert durch VO vom 13. Juli 2010 (GV. NRW. S. 421), in Kraft getreten am 1. August 2010.

Fn 11

§ 2: Absatz 5 und Absatz 8 geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2019 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 1. August 2019; Absatz 1 geändert durch VO vom 9. Mai 2016 (GV. NRW. S. 243), in Kraft getreten am 1. August 2016; Absatz 4 und 7 geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2018 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 1. August 2018; Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2021 (GV. NRW. S. 595, ber. S. 652), in Kraft getreten am 1. August 2021; Absatz 1 und 5 geändert durch Verordnung vom 14. April 2022 (GV. NRW. S. 721), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 12

§§ 8 bis 10 zuletzt neu gefasst durch Verordnung vom 14. April 2022 (GV. NRW. S. 721), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 13

§ 1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2019 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Fn 14

§ 6a eingefügt durch VO vom 13. Mai 2013 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 1. August 2013; zuletzt geändert durch VO vom 9. Mai 2016 (GV. NRW. S. 243), in Kraft getreten am 1. August 2016.

Fn 15

§ 11 geändert durch VO vom 13. Mai 2013 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 1. August 2013.

Fn 16

§ 13 neu gefasst durch VO vom 24. März 2014 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten am 1. August 2014; zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. April 2022 (GV. NRW. S. 721), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Markierungen
Leseansicht