Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation "Bilinguales Lernen"
DE - Landesrecht NRW

Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation "Bilinguales Lernen"

Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation "Bilinguales Lernen"
Vom 4. März 1999 (Fn 1)
Aufgrund des § 22 des Lehrerausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW. S. 564) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

§ 1

(1) Wer eine Erste Staatsprüfung für ein schulstufen- oder schulformbezogenes Lehramt abgelegt hat, kann die Zusatzqualifikation "Bilinguales Lernen" erwerben, sofern er über die entsprechende Fächerkombination Sprache/Sachfach verfügt.
(2) Die Prüfung zum Erwerb der Zusatzqualifikation dient dem Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die erforderlich sind, um Schülerinnen und Schüler in einem Sachfach in einer Fremdsprache zu unterrichten. Im Rahmen des Studiums sollen differenzierte Sprachkompetenz, Kenntnisse über Prozesse des Spracherwerbs bei natürlicher und schulischer Bilingualität erworben und auch unter dem Gesichtspunkt interkulturellen Lernens betrachtet werden. Die Kenntnisse im Bereich der Didaktik, der Landeskunde, der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft sowie der Allgemeinen und Vergleichenden Sprachwissenschaft verfolgen wesentlich das Ziel, die Schülerinnen und Schüler zum Aufbau einer Doppelperspektive in Bezug auf die Geschichte, Kultur, Literatur des eigenen wie des Zielsprachenlands zu befähigen und sowohl im Fremdsprachen- wie im Sachunterricht Parameter vergleichender Betrachtung und Analyse zu vermitteln.

§ 2

(1) Zur Vorbereitung auf die Prüfung ist ein Studium im Umfang von etwa 30 Semesterwochenstunden in einem entsprechenden Studiengang an einer Universität gemäß § 1 Abs. 2 UG erforderlich. An die Stelle des Studiums kann eine gleichwertige Vorbereitung durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung treten, die vom Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung für die Vorbereitung auf den Erwerb der Zusatzqualifikation als geeignet anerkannt worden sind.
(2) Die Vorbereitung auf die Prüfung soll sich auf die nachfolgend genannten Bereiche und auf die ihnen zugeordneten Teilgebiete erstrecken:
Bereich A:
Kontrastive Sprachwissenschaft
Teilgebiet: - Theorien und Modelle der Allgemeinen und Vergleichenden Sprachwissenschaft - Bilingualitäts-/Bilingualismusforschung - Theorie des Spracherwerbs - Natürlicher und schulischer Bilingualismus - Fachsprache: Diskursanalyse, Rezeptionstechniken - Weitere Teilgebiete nach Angebot der Hochschule
Bereich B:
Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft
Teilgebiet: - Theorien und Modelle der Komparatistik - Nationalliteratur/Weltliteratur - Translationstheorien und Modelle - Kanonbildung - Weitere Teilgebiete nach Angebot der Hochschule
Bereich C:
Kontrastive Landeskunde Teilgebiet::
- Vergleichende Kulturstudien - Sozialgeschichte/Politikgeschichte - Wissenschaftsmethodik - Interkulturelles Lernen
Bereich D:
Didaktik
Teilgebiet:
- Konzepte und Modelle des bilingualen Lernens - Didaktik des bilingualen Unterrichts - Methoden, Lern- und Arbeitstechniken im bilingualen Unterricht - Materialentwicklung/Medien - Curriculum für bilinguales Lernen - Schulpraktische Studien im Fremdsprachenunterricht und im Sachfachunterricht an bilingualen Schulen - Leistungs-/Lernerfolgsüberprüfung
Bereich E:
Sprachpraxis
Teilgebiet:
- Sachfachbezogene Sprachkompetenz (English for Specific Purposes, Discours Spécifique) - Gesprächsformen.
(3) Der Studienumfang je Teilgebiet beträgt zwei bis vier Semesterwochenstunden.
(4) Für die Zulassung zur Prüfung ist der Nachweis der Teilnahme an einem Zusatzstudium oder an Lehrerfortbildungsveranstaltungen in sechs Teilgebieten nach Maßgabe der Studienordnung der Hochschule erforderlich; obligatorisch ist ein vertieftes Studium im Teilgebiet D von mindestens sechs Semesterwochenstunden. Aus je einem Teilgebiet der Bereiche A, B und C ist ein Leistungsnachweis oder qualifizierter Studiennachweis vorzulegen.
(5) Die Zulassung zur Prüfung setzt die erfolgreiche Teilnahme an sprachpraktischen Übungen gemäß Absatz 2 Bereich E voraus. Die erfolgreiche Teilnahme an den sprachpraktischen Übungen wird nachgewiesen durch einen Leistungsnachweis, dem eine mit mindestens "ausreichend" bewertete zweistündige schriftliche Arbeit unter Aufsicht zugrunde liegt.

§ 3

Studien zur Vorbereitung auf die Prüfung werden in Studiengängen gemäß § 87 Abs. 3 UG oder durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung durchgeführt. Elemente des Studiums bis zur Ersten Staatsprüfung können auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers angerechnet werden. Im Rahmen der Zusatzstudien ist der Nachweis über Erfahrungen im bilingualen Schulfach zu erbringen. Dies kann z.B. durch ein Auslandsstudium oder ein Praktikum an einer Schule mit entsprechendem Angebot erfolgen.

§ 4

Die Prüfung zum Erwerb der Zusatzqualifikation wird vor dem für den Studienort zuständigen Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen abgelegt. Im Falle der Vorbereitung durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung bestimmt das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung das zuständige Prüfungsamt.

§ 5

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber richtet den Antrag auf Zulassung zur Prüfung an das zuständige Staatliche Prüfungsamt.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt;
2. eventuell beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt;
3. Nachweis der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf die Prüfung gemäß § 2. Der Nachweis kann geführt werden durch Teilnahmebescheinigungen und Leistungsnachweise der Hochschule sowie durch Teilnahmebescheinigungen und Leistungsnachweise der Einrichtungen der Lehrerfortbildung;
4. Leistungsnachweis über sachfachbezogene Sprachkenntnisse in der Sprache des Ziellandes gemäß § 2 Abs. 5;
5. Nachweis über schulpraktische Studien an einer Schule mit bilingualem Zweig bzw. an einer Schule im Zielland.
(3) In dem Antrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben:
1. vier Teilgebiete, aus denen die Aufgaben für die Arbeit unter Aufsicht und für die mündliche Prüfung entnommen werden;
2. welches Mitglied des Prüfungsamtes sie oder er als Themenstellerin oder Themensteller für die Arbeit unter Aufsicht vorschlägt;
3. welches andere Mitglied des Prüfungsamtes sie oder er für die mündliche Prüfung vorschlägt.

§ 6

(1) Die Prüfung setzt sich aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht und einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten Dauer zusammen. Beide Prüfungsteile sind in der Fremdsprache abzulegen.
(2) Die Prüfung für die angestrebte Zusatzqualifikation ist jeweils auf das erworbene Lehramt zu beziehen.

§ 7

(1) Die für die Durchführung der Prüfung geltenden Bestimmungen der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) finden entsprechende Anwendung.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsleistungen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind. Aus den gleich zu gewichtenden Einzelbewertungen wird eine Gesamtnote unter Berücksichtigung einer Dezimalstelle errechnet. Es wird auf- oder abgerundet.

§ 8

Über die bestandene Prüfung stellt das Prüfungsamt ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 aus. Über eine nicht bestandene Prüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt.

§ 9

(1) Auf die Prüfung werden auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers gleichwertige Prüfungsleistungen aus einer bestandenen Prüfung im Sinne von § 90 Abs. 1 UG oder einer Promotion angerechnet, sofern die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 erfüllt und die Studien- und Prüfungsleistungen den Anforderungen des § 2 Abs. 2 bis 4 und des § 7 Abs. 1 entsprechen.
(2) Eine Prüfung gemäß § 90 Abs. 1 UG oder eine Promotion, die in Studium und Prüfung alle für die Prüfung erforderlichen Teile umfasst, kann als Prüfung anerkannt werden, sofern die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 erfüllt.
(3) Die Entscheidung zu Absatz 1 und 2 trifft das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen der Hochschule, an der die Prüfung abgelegt wurde; es stellt ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 aus.

§ 10 (Fn 4)

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3).
(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium überprüft die Wirksamkeit dieser Verordnung und berichtet darüber dem für das Schulwesen zuständigen Ausschuss des Landtags spätestens zum 31. Dezember 2009.
Die Ministerin für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Anlagen: Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 133; geändert durch Artikel 77 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 233.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 10. Mai 1999.

Fn 4

§ 10 neu gefasst durch Artikel 77 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Markierungen
Leseansicht