Verordnung zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes - VO zum AFBG -
DE - Landesrecht NRW

Verordnung zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes - VO zum AFBG -

Verordnung zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes - VO zum AFBG -
Vom 25. Juni 1996 (Fn 1)
Aufgrund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NW) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NW. S. 1114), wird nach Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie sowie des Ausschusses für Schule und Weiterbildung verordnet:

§ 1 (Fn 5) Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) vom 23. 4. 1996 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1314), ist die Bezirksregierung Köln. Sie entscheidet
1. über die Förderungsanträge und Anträge nach § 23 Abs. 4 Satz 1 AFBG der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihren ständigen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben,
2. über die Förderungsanträge und Anträge nach § 23 Abs. 4 Satz 1 AFBG der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben und von dort aus an Fortbildungsmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen teilnehmen.

§ 2 (Fn 5) Mitwirkung der Kammern

(1) Soweit Fortbildungsmaßnahmen im Sinne des § 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes auf eine Prüfung gemäß §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß §§ 42, 42a, 45, 51a  und 122 der Handwerksordnung vorbereiten, können die Kammern im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bei der Durchführung des Gesetzes mitwirken. In diesem Falle übernimmt es die Kammer, in deren Zuständigkeitsbereich die Fortbildungsmaßnahme durchgeführt wird,
1. über das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zu beraten und zu informieren,
2. Anträge auf Förderungsleistungen entgegenzunehmen, auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Angaben zu prüfen und an die Bezirksregierung Köln weiterzuleiten,
3. im Bedarfsfall zur Geeignetheit der Maßnahme nach § 2 sowie zum Fortbildungsplan nach § 6 und zur Eignungder Teilnehmerin oder des Teilnehmers nach § 9 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes gutachtlich Stellung zu nehmen.
Von der Prüfung durch die Kammern bleiben die Angaben zum Einkommen und Vermögen ausgenommen. Die Anträge gelten als zu dem Zeitpunkt bei der zuständigen Behörde gestellt, in dem sie bei der Kammer eingegangen sind.
(2) Für jeden der Bezirksregierung Köln zugeleiteten Förderungsantrag erhalten die Kammern nach Ablauf eines Halbjahres eine jährlich im Haushaltsplan festzusetzende Verwaltungskostenpauschale.

§ 3 (Fn 5) Fachaufsicht

Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 1 untersteht die Bezirksregierung Köln der Fachaufsicht des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums.

§ 4 (Fn 4) Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Der Finanzminister
Der Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr
Die Ministerin für Schule und Weiterbildung
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. S. 221; geändert durch Artikel 75 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO vom 18. August 2009 (GV. NRW. S. 445), in Kraft getreten am 1. September 2009; VO vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 525), in Kraft getreten am 27. September 2014.

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 10. Juli 1996.

Fn 4

§ 4 neu gefasst durch VO vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 525), in Kraft getreten am 27. September 2014.

Fn 5

§ 1, § 2 geändert und § 3 neu gefasst durch VO vom 18. August 2009 (GV. NRW. S. 445), in Kraft getreten am 1. September 2009.

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