Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - AG BAföG - NRW -
DE - Landesrecht NRW

Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - AG BAföG - NRW -

Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - AG BAföG - NRW -
Vom 30. Januar 1973 (Fn 1)

§ 1 (Fn 2) Ämter für Ausbildungsförderung

(1) Die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung gemäß § 41 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) nehmen die Kreise und die kreisfreien Städte wahr. Sie erfüllen diese Aufgaben im Auftrage des Landes als Ämter für Ausbildungsförderung.
(2) Für Studierende, die bei Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen immatrikuliert sind, nehmen die Studentenwerke die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung wahr. Das für Hochschulen zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Studentenwerke im Auftrage des Landes als Ämter für Ausbildungsförderung tätig werden.
(3) Bei der Bearbeitung der nach § 46 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gestellten Anträge nehmen die Ämter für Ausbildungsförderung von den für Schulen sowie für Hochschulen zuständigen Ministerien und dem für Digitalisierung zuständigen Ministerium gemeinsam bestimmte Datenverarbeitungszentralen in Anspruch. Die Ämter für Ausbildungsförderung erhalten Zugriff auf den sicherheitsgeschützten Server bei IT. NRW, der die über das BAföG-Online-Verfahren gespeicherten Daten enthält; der Zugriff ist beschränkt auf die Daten aus dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Die Kreise und kreisfreien Städte prüfen die von ihnen als Ämter für Ausbildungsförderung ermittelten Daten unter entsprechender Anwendung der für die Landesverwaltung geltenden Vorschriften über die Vorprüfung auf ihre Richtigkeit. Die Auszahlung der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erfolgt durch eine von den für Schulen sowie für Hochschulen zuständigen Ministerien im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium zu bestimmende Kasse des Landes.

§ 2 (Fn 3) Bezirksregierung Köln

(1) Die Bezirksregierung Köln ist zuständiges Amt für Ausbildungsförderung für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in den Niederlanden, Belgien und Luxemburg.
(2) Die Bezirksregierung Köln ist zuständige Behörde im Sinne des § 3 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie der §§ 5 und 7 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlassV) vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439,1575), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127), in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Über die Aufgaben der Absätze 1 und 2 hinaus nimmt die Bezirksregierung Köln folgende Aufgaben wahr:
- Fachaufsicht über die Ämter für Ausbildungsförderung,
- Entscheidung gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, ob der Besuch einer Ergänzungsschule dem Besuch einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist,
- Entscheidung über die Gleichwertigkeit, wenn eine Rechtsverordnung auf Grund des § 2 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes die Leistung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz davon abhängig macht, dass die Gleichwertigkeit des Besuchs einer Ausbildungsstätte oder Einrichtung mit dem Besuch von im Bundesausbildungsförderungsgesetz oder in der Rechtsverordnung bezeichneten Ausbildungsstätten oder Einrichtungen anerkannt wird,
- Beauftragung der gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Datenverarbeitungszentralen mit Wirkung für die Ämter für Ausbildungsförderung.
(4) Die Bezirksregierung Köln untersteht in den Belangen der Ausbildungsförderung der Fachaufsicht der für Schulen sowie für Hochschulen zuständigen Ministerien als obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung. Die Dienstaufsicht obliegt dem Innenministerium.

§ 3 (Fn 4, 5) Anerkennung der Gleichwertigkeit einer nichtstaatlichen Hochschule

Das für Hochschulen zuständige Ministerium entscheidet gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, ob der Besuch einer nichtstaatlichen Hochschule dem Besuch einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.
 (Fn 6, 7, 8)

§ 4 (Fn 3, 10) Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 9).
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Der Finanzminister
Der Kultusminister
Der Minister für Wissenschaft und Forschung

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. 1973 S. 57; geändert durch Gesetz v. 4.2.1975 (GV. NW. S. 159), Art. II d. Gesetzes v. 25.4.1978 (GV. NW. S. 180), Gesetz v. 26.6.1984 (GV. NW. S. 367), 17.12.1991 (GV. NW. S. 566), Art. II d. Gesetzes zur Änderung des Studentenwerksgesetzes v. 14.12.1993 (GV. NW. S. 992); Artikel 267 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 392), in Kraft getreten am 18. Juli 2009; Gesetz vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 17. Juli 2014; Artikel 8 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1.Oktober 2014; Artikel 25 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.

Fn 2

§ 1 zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.

Fn 3

§§ 2 und 4 zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 17. Juli 2014.

Fn 4

§ 3 (alt) aufgehoben durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 392), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Fn 5

§ 4 umbenannt in § 3 (neu) und geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 392), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Fn 6

§ 5 aufgehoben mit Wirkung vom 12. Juli 1984 durch Gesetz v. 26.6.1984 (GV. NW. S. 367).

Fn 7

§ 6 aufgehoben durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 392), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Fn 8

§ 7 gegenstandslos; Änderungsvorschriften.

Fn 9

GV. NW. ausgegeben am 16. Februar 1973.

Fn 10

§ 8 neu gefasst durch Artikel 267 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; § 8 umbenannt in § 4 (neu) und Satz 2 geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 392), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

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