Bestimmungsverfahrensverordnung – BestVerfVO
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Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Schulart von Grundschulen und Hauptschulen (Bestimmungsverfahrensverordnung – BestVerfVO)

Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Schulart von Grundschulen und Hauptschulen  (Bestimmungsverfahrensverordnung – BestVerfVO)
Vom 8. März 1968 (Fn 1, 9)
Auf Grund der §§ 23 Abs. 7, 48 des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1952 (GV. NW. S. 430) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 1968 (GV. NV. S. 36), wird folgendes verordnet:

Inhaltsübersicht (Fn 5, 9)

Teil 1
Antrags- und Bestimmungsrechte

§ 1

Antragsrechte

§ 2

Bestimmungsrechte

§ 3

Ausübung der Antragsrechte

§ 4

Ausübung der Bestimmungsrechte

Teil 2
Verfahren zur Errichtung oder
Umwandlung von Schulen

§ 5

Antragsberechtigte

§ 6

Einleitungsverfahren

§ 7

Ergebnis des Einleitungsverfahrens

§ 8

Abstimmungsverfahren

§ 9

Ergebnis des Abstimmungsverfahrens, Eröffnung des Anmeldeverfahrens

§ 10

Ergebnis des Verfahrens zur Errichtung oder Umwandlung von Schulen

Teil 3
Bestimmungsverfahren bei der Errichtung
von Grundschulen von Amts wegen

§ 11

Bestimmungsberechtigte

§ 12

Abstimmungsverfahren

§ 13

Ergebnis des Abstimmungsverfahrens, Eröffnung des Anmeldeverfahrens

§ 14

Ergebnis des Bestimmungsverfahrens

Teil 4
Schlussvorschriften

§ 15

Begriffsbestimmung

§ 16

Zuständigkeit

§ 17

Inkrafttreten

Teil 1 Antrags- und Bestimmungsrechte

§ 1 (Fn 10) Antragsrechte

(1) Auf Antrag der Eltern sind Grundschulen als Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen zu errichten.
(2) Auf Antrag der Eltern sind Grundschulen, die Gemeinschaftsschulen sind, in Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen, Grundschulen, die Bekenntnisschulen sind, in Gemeinschaftsschulen oder Weltanschauungsschulen und Grundschulen, die Weltanschauungsschulen sind, in Gemeinschaftsschulen oder Bekenntnisschulen umzuwandeln.
(3) Auf Antrag der Eltern sind Hauptschulen als Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen zu errichten.
(4) Auf Antrag der Eltern sind Hauptschulen, die Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen sind, in Gemeinschaftsschulen umzuwandeln.

§ 2 (Fn 10) Bestimmungsrechte

Die Eltern bestimmen die Schulart bei der Errichtung einer Grundschule von Amts wegen.

§ 3 Ausübung der Antragsrechte

(1) Die Antragsrechte werden bei der Errichtung von Schulen in einem Antragsverfahren ausgeübt, das sich in ein Einleitungsverfahren, ein geheimes Abstimmungsverfahren und in ein Anmeldeverfahren gliedert.
(2) Die Antragsrechte werden bei der Umwandlung von Schulen in einem Antragsverfahren ausgeübt, das sich in ein Einleitungsverfahren und in ein geheimes Abstimmungsverfahren gliedert.

§ 4 Ausübung der Bestimmungsrechte

Die Bestimmungsrechte werden in einem Bestimmungsverfahren ausgeübt, das sich in ein geheimes Abstimmungsverfahren und in ein Anmeldeverfahren gliedert.
Teil 2 (Fn 5) Verfahren zur Errichtung oder Umwandlung von Schulen

§ 5 (Fn 3) Antragsberechtigte

(1) Antragsberechtigt nach § 1 Abs. 1 sind die im Gebiet des Schulträgers wohnenden Eltern, deren Kinder für den Besuch der Grundschule in Frage kommen und eine bestehende Schule der gewünschten Schulart in zumutbarer Weise nicht erreichen können.
(2) Antragsberechtigt nach § 1 Abs. 2 sind die Eltern, deren Kinder am Stichtag die Grundschule besuchen.
(3) Antragsberechtigt nach § 1 Abs. 3 sind die im Gebiet des Schulträgers wohnenden Eltern, deren Kinder für den Besuch de Hauptschule in Frage kommen und eine bestehende Schule der gewünschten Schulart in zumutbarer Weise nicht erreichen können.
(4) Antragsberechtigt nach § 1 Abs. 4 sind die Eltern, deren Kinder am Stichtag die Hauptschule besuchen.
(5) Die Eltern haben für jedes Kind eine Stimme. Sie können sich nur aus wichtigem Grund bei der Ausübung ihrer Antragsrechte vertreten lassen.
(6) Stichtag ist der 10. Januar des jeweiligen Schuljahres.

§ 6 (Fn 4) Einleitungsverfahren

(1) Die Anträge nach § 1 sind schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Die Anträge müssen Vor- und Zunamen und Anschrift der Eltern, Vor- und Zunamen, Geburtstag und Bekenntnis des Kindes sowie die Erklärung enthalten, welche Schulart beantragt wird. Sie sind vom Antragsteller unter Angabe des Datums eigenhändig zu unterschreiben. Sammelanträge sind unzulässig.
(2) Entsprechen Anträge nicht den Erfordernissen nach Absatz 1, so ist dem Antragsteller unverzüglich Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Wird der Mangel nicht innerhalb von zwei Wochen beseitigt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
(3) Die Anträge müssen bis zum Beginn des 1. Februar des jeweiligen Schuljahres gestellt sein. Anträge auf Errichtung von Hauptschulen als Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen können nur gestellt werden, wenn feststeht, daß eine Hauptschule als Gemeinschaftsschule für die übrigen Kinder in zumutbarer Weise erreicht werden kann. Schulträger und Schulaufsichtsbehörde haben das Verfahren zur Errichtung von Hauptschulen als Gemeinschaftsschulen bis zum 31. Dezember des jeweiligen Schuljahres durchzuführen.
(4) Der Schulträger kann im Rahmen seiner Schulentwicklungsplanung (§ 80 des Schulgesetzes NRW) beschließen, ein Abstimmungsverfahren über eine bestehende Grundschule oder eine bestehende Bekenntnishauptschule durchzuführen. Dieses Verfahren kann erst nach drei Jahren erneut durchgeführt werden.

§ 7 (Fn 4) Ergebnis des Einleitungsverfahrens

(1) Sind für die Errichtung einer Schule ordnungsgemäße Anträge von Eltern gestellt, die weniger als 20 v.H. der Schülerinnen und Schüler vertreten, die ein geordneter Schulbetrieb erfordert, so ist der Antrag abzulehnen. Die Ablehnung bedarf der Zustimmung durch die untere Schulaufsichtsbehörde. Die Antragsteller sind von der Ablehnung zu unterrichten.
(2) Sind für die Umwandlung einer Schule ordnungsgemäße Anträge von Eltern gestellt, die weniger als 10 v.H. der Schülerinnen und Schüler vertreten, so ist der Antrag abzulehnen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Sind für die Errichtung einer Schule ordnungsgemäße Anträge von Eltern gestellt, die mindestens 20 v.H. der Schülerinnen und Schüler vertreten, die ein geordneter Schulbetrieb erfordert, so ist das Ergebnis des Verfahrens festzustellen. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung durch die untere Schulaufsichtsbehörde. Die Entscheidung muß Angaben enthalten über
a) die Zahl der Kinder, für die ordnungsgemäße Anträge gestellt sind,
b) die beantragte Schulart,
c) den Abstimmungsbezirk.
(4) Sind für die Umwandlung einer Schule ordnungsgemäße Anträge von Eltern gestellt, die mindestens 10 v.H. der Schülerinnen und Schüler vertreten, so ist nach Absatz 3 mit der Maßgabe zu verfahren, daß in der Entscheidung die Angaben über den Abstimmungsbezirk entfallen.
(5) Der nach Absatz 2 oder Absatz 4 rechnerisch zu ermittelnde Wert ist auf die nächstniedrigere ganze Zahl abzurunden.
(6) Wird bei der Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung einer Hauptschule festgestellt, daß eine Gemeinschaftsschule für die übrigen Kinder in zumutbarer Weise nicht erreicht werden kann, so ist der Antrag abzulehnen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(7) Bei der Feststellung des Ergebnisses des Einleitungsverfahrens ist für den geordneten Schulbetrieb eine Klassenstärke von 28 Schülerinnen und Schülern zu Grunde zu legen.

§ 8 (Fn 4) Abstimmungsverfahren

(1) Ist der Antrag nicht abgelehnt worden, so ist die Entscheidung in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.
(2) In der Bekanntmachung ist den Abstimmungsberechtigten mitzuteilen, daß sie über den Antrag abstimmen können. Bei Anträgen nach § 1 Abs. 1 und Abs. 3 sind die Abstimmungsberechtigten zugleich darauf hinzuweisen, daß sie über den Antrag nur abstimmen können, wenn sie in ein von der zuständigen Behörde aufzustellendes Abstimmungsverzeichnis von Amts wegen oder auf Antrag eingetragen worden sind. Das Abstimmungsverzeichnis ist bis zum dritten Tag vor der Abstimmung an drei Tagen öffentlich auszulegen. Ort, Tage und Zeiten der Abstimmung und in den Fällen des Satzes 2 auch für die Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis sind in der Bekanntmachung anzugeben. Das Abstimmungsverfahren ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit der Bekanntmachung durchzuführen.
(3) Abstimmungsberechtigte sind die in § 5 genannten Antragsberechtigten. Bei Anträgen nach § 1 Abs. 1 und Abs. 3 können nur die Antragsberechtigten abstimmen, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen worden sind.
(4) Vor der Abstimmung ist die Abstimmungsberechtigung zu prüfen. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen. Sie erfolgt innerhalb eines öffentlichen Gebäudes, das an drei Werktagen offenzuhalten ist. Für jedes Kind darf nur ein Stimmzettel nach Muster der Anlage abgegeben werden. Der Stimmzettel ist in einem verschlossenen Umschlag abzugeben. Die zuständige Behörde hat Vorkehrungen zu treffen, daß jeder Abstimmungsberechtigte den Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen und in den Umschlag legen kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden. Stimmzettel, die nicht in einem Umschlag abgegeben worden sind oder bei denen die Geheimhaltung nicht gewahrt ist oder aus denen sich der Wille der Abstimmungsberechtigten nicht zweifelsfrei ergibt, sind ungültig.
(5) Bei einem Abstimmungsverfahren über die Umwandlung von Schulen kann der Schulträger alternativ zu dem in Absatz 4 geregelten Verfahren festlegen, dass Eltern ihre Stimme per Brief abgeben. Für dieses Verfahren gelten § 26 und § 27 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514) geändert worden ist, entsprechend.
(6) Nach Abschluß der Abstimmung sind die Stimmzettel von mindestens zwei im Dienst der zuständigen Behörde stehenden Personen gemeinsam auszuzählen. Das Ergebnis der Auszählung ist durch eine Entscheidung festzustellen. Die Entscheidung ist in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

§ 9 (Fn 3) Ergebnis des Abstimmungsverfahrens, Eröffnung des Anmeldeverfahrens

(1) Haben für den Antrag auf Errichtung einer Grundschule Eltern gestimmt, deren Kinder einen geordneten Schulbetrieb gewährleisten, so ist das Anmeldeverfahren zu eröffnen.
(2) Haben für den Antrag auf Errichtung einer Hauptschule Eltern gestimmt, deren Kinder einen geordneten Schulbetrieb gewährleisten und können die übrigen Kinder eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Weise erreichen, so ist das Anmeldeverfahren zu eröffnen.
(3) Bei der Berechnung der Zahl der Kinder, die gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 einen geordneten Schulbetrieb gewährleisten, sind auch Stimmen mitzuzählen, die in einem anderen Abstimmungsverfahren desselben Schulträgers für dieselbe Schulart abgegeben worden sind, sofern dieses Verfahren in demselben Schuljahr durchgeführt worden ist, keinen Erfolg gehabt hat und die Schulwege für alle in Betracht kommenden Kinder zumutbar sind.
(4) Bei der Feststellung des Ergebnisses des Abstimmungsverfahrens ist für den geordneten Schulbetrieb eine Klassenstärke von 28 Schülerinnen und Schülern zugrunde zu legen.

§ 10 (Fn 4) Ergebnis des Verfahrens zur Errichtung oder Umwandlung von Schulen

(1) Haben für die Umwandlung einer Grundschule Eltern gestimmt, die mehr als die Hälfte der die Schule besuchenden Kinder vertreten, so ist die Umwandlung durchzuführen. Andernfalls bleibt die bisherige Schulart unverändert.
(2) Haben für die Umwandlung einer Hauptschule Eltern gestimmt, die mindestens ein Drittel der die Schule besuchenden Kinder vertreten, so ist die Umwandlung durchzuführen. Andernfalls bleibt die bisherige Schulart unverändert.
(3) Ergibt das Anmeldeverfahren nach § 9 Abs. 1, daß bei der Zahl der angemeldeten Schülerinnen und Schüler für die Schule der beantragten Art ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, so ist die beantragte Grundschule zu errichten.
(4) Ergibt das Anmeldeverfahren nach § 9 Abs. 2, daß bei der Zahl der angemeldeten Schülerinnen und Schüler für die Schule der beantragten Art ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, so ist die beantragte Hauptschule zu errichten, wenn eine Gemeinschaftsschule für die übrigen Kinder in zumutbarer Weise erreicht werden kann.
(5) Für die Feststellung ob ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, ist § 82 Schulgesetz NRW maßgebend.
(6) Die Entscheidung über das Ergebnis des Antragsverfahrens zur Errichtung einer Schule trifft die obere Schulaufsichtsbehörde.
Teil 3 Bestimmungsverfahren bei der Errichtung von Grundschulen von Amts wegen

§ 11 (Fn 4) Bestimmungsberechtigte

Bestimmungsberechtigt nach § 2 sind die im Gebiet des Schulträgers wohnenden Eltern, deren Kinder für den Besuch der Grundschule in Frage kommen. § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 12 Abstimmungsverfahren

(1) Hat der Schulträger die Errichtung einer Grundschule beschlossen, so ist in ortsüblicher Weise bekanntzumachen, daß die Abstimmungsberechtigten über die Schulart abstimmen können. Im übrigen gelten § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Abs. 4 und Abs. 5 entsprechend.
(2) Abstimmungsberechtigte sind die in § 11 genannten Bestimmungsberechtigten.

§ 13 Ergebnis des Abstimmungsverfahrens, Eröffnung des Anmeldeverfahrens

(1) Sind nach dem Ergebnis des Abstimmungsverfahrens die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebes für eine bestimmte Schulart erfüllt, so ist das Anmeldeverfahren für eine Schule dieser Art zu eröffnen. Andernfalls ist eine Gemeinschaftsschule zu errichten.
(2) § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 14 (Fn 6) Ergebnis des Bestimmungsverfahrens

(1) Ergibt das Anmeldeverfahren, daß bei der Zahl der angemeldeten Schülerinnen und Schüler für die Schule der gewünschten Art ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, so ist eine Schule dieser Art zu errichten. Andernfalls ist eine Gemeinschaftsschule zu errichten.
(2) Für die Feststellung ob ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, ist § 82 Schulgesetz NRW maßgebend.
(3) Die Entscheidung über das Ergebnis des Bestimmungsverfahrens trifft die obere Schulaufsichtsbehörde.
Teil 4 Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 15 (Fn 7)

§ 16 (Fn 4) Zuständigkeit

Soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, ist zuständig
1. für die Durchführung des Antragsverfahrens zur Errichtung einer Schule die Gemeinde, in der die Antragsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
2. für die Durchführung des Verfahrens zur Umwandlung einer Schule und für die Durchführung des Bestimmungsverfahrens bei der Errichtung einer Grundschule von Amts wegen der Schulträger.

§ 17 (Fn 8) Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. März 1968 in Kraft.
Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Anlagen: Anlage (Stimmzettel) Muster 1a,b,c,d 2a,b,c 3a,b,c,d 4, 5

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. 1968 S. 44, geändert durch VO v. 2.3.1978 (GV. NW. S. 146), VO v. 7.5.1984 (GV. NW. S. 300); Artikel 266 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; VO vom 7. November 2008 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten am 26. November 2008; VO vom 13. November 2013 (GV. NRW. S. 641), in Kraft getreten am 28. November 2013; VO vom 9. November 2015 (GV. NRW. S. 758), in Kraft getreten am 21. November 2015.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 5 und § 9 zuletzt geändert durch VO vom 7. November 2008 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten am 26. November 2008.

Fn 4

§§ 6, 7, 8, 10, 11 und 16 zuletzt geändert durch VO vom 9. November 2015 (GV. NRW. S. 758), in Kraft getreten am 21. November 2015.

Fn 5

Inhaltsübersicht und Überschrift Teil 2 geändert durch VO vom 9. November 2015 (GV. NRW. S. 758), in Kraft getreten am 21. November 2015.

Fn 6

§ 14 zuletzt geändert durch VO vom 7. November 2008 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten am 26. November 2008.

Fn 7

§ 15 gestrichen mit Wirkung v. 9. Mai 1984 durch VO v.7.5.1984 (GV. NW. S. 300).

Fn 8

§ 17 Satz 2 angefügt durch Artikel 266 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; Fortgeltung dieser Befristung lt. § 131 Abs. 1 Schulgesetz v. 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278); Satz 2 aufgehoben durch VO vom 9. November 2015 (GV. NRW. S. 758), in Kraft getreten am 21. November 2015.

Fn 9

Überschrift neu gefasst sowie Inhaltsverzeichnis eingefügt durch VO vom 7. November 2008 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten am 26. November 2008.

Fn 10

§ 1 und § 2 geändert durch VO vom 7. November 2008 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten am 26. November 2008.

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