Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Niederländisch-Reformierte Gemeinde zu Wuppertal
Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Niederländisch-Reformierte Gemeinde zu Wuppertal
Vom 16. November 2004 (Fn 1)
§ 1
Der Niederländisch-Reformierten Gemeinde zu Wuppertal werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 22 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 verliehen.
§ 2
(1) Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt auf der Grundlage der Gemeindeordnung für die Niederländisch-Reformierte Gemeinde zu Wuppertal vom 20. Januar 2002.
(2) Änderungen der Gemeindeordnung sind der für Religionsangelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister zugleich für den Innenminister
Der Justizminister
Fussnoten
GV. NRW. S. 685; in Kraft getreten am 3. Dezember 2004. |
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