Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Herrnhuter Brüdergemeine in Nordrhein-Westfalen
    DE - Landesrecht NRW

    Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Herrnhuter Brüdergemeine in Nordrhein-Westfalen

    Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Herrnhuter Brüdergemeine in Nordrhein-Westfalen
    Vom 3. Mai 1994 (Fn 1)

    § 1

    Der Herrnhuter Brüdergemeine in Nordrhein-Westfalen werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 22 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 verliehen.

    § 2

    Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Herrnhuter Brüdergemeine in Nordrhein-Westfalen erfolgt auf der Grundlage der §§ 1439, 1450-1467, 1480-1491 der Kirchenordnung der Europäisch-Festländischen Brüder-Unität in der Fassung vom 1. Juni 1992.
    Änderungen der vorgenannten Verfassung sind dem Kultusministerium anzuzeigen. Ihm ist auf Verlangen auch über andere unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Artikels 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 wesentliche Verhältnisse Auskunft zu geben.

    § 3

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).
    Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
    Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten
    Der Kultusminister

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