Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Mennonitengemeinde zu Krefeld
Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Mennonitengemeinde zu Krefeld
Vom 4. Dezember 1962 (Fn 1)
§ 1
Der Mennonitengemeinde zu Krefeld werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft (Fn 2).