Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen
Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen
Vom 28. Mai 1957 (Fn 1)
§ 1
Der Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft (Fn 2).