Gesetz zu der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 26. November 1959
DE - Landesrecht NRW

Gesetz zu der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 26. November 1959

Gesetz zu der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 26. November 1959
Vom 26. März 1960 (Fn 1)

Artikel 1

(1) Die in Detmold am 26. November 1959 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Lippischen Landeskirche wird bestätigt.
(2) Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Das Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft.
Der Tag, an dem die Vereinbarung gemäß deren § 4 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen (Fn 2).
Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Kultusminister Werner Schütz und der Lippischen Landeskirche, vertreten durch Landessuperintendent Udo Smidt, Präses Werner Blome und Kirchenrat Dr. jur. Adalbert von Hanstein
Die Lippische Landeskirche hat gegen das Land Nordrhein-Westfalen als Rechtsnachfolger des früheren Landes Lippe aus Rechtserwerb kraft unvordenklicher Verjährung einen Anspruch auf Bereitstellung der erforderlichen Diensträume für die landeskirchliche Verwaltung sowie auf Reinigung und Heizung der Diensträume gegen teilweise Erstattung der Heizungskosten. Das Land Nordrhein-Westfalen und die Lippische Landeskirche sind übereingekommen, daß diese Rechte abgelöst werden, und schließen daher folgende Vereinbarung:

§ 1

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen zahlt der Lippischen Landeskirche zur Ablösung ihrer Rechte auf Bereitstellung der erforderlichen Diensträume für die landeskirchliche Verwaltung und auf Reinigung und Heizung der Räume einen einmaligen Betrag von
860 000,- DM
(in Worten: Achthundertsechzigtausend Deutsche Mark).
(2) Der Betrag ist in Höhe von 400 000,- DM zu Beginn des Haushaltsjahres 1960, in Höhe von 460 000,- DM zu Beginn des Haushaltsjahres 1961 fällig.

§ 2

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen wird die Verpflichtungen aus den abgelösten Rechten im bisherigen Umfange bis zu einer anderweitigen Unterbringung der landeskirchlichen Verwaltung, längstens bis zum 30. September 1961, erfüllen.
(2) Die Lippische Landeskirche wird dem Regierungspräsidenten in Detmold die Freigabe der bisher benutzten Diensträume der landeskirchlichen Verwaltung so rechtzeitig bekanntgeben, daß der Mietvertrag über diese Räume fristgerecht gekündigt werden kann.

§ 3

Die Beteiligten sind darüber einig, daß mit dieser Vereinbarung die eingangs genannten Rechte der Lippischen Landeskirche abgegolten sind und Ansprüche aus ihnen auch für die Vergangenheit nicht mehr geltend gemacht werden.

§ 4

Diese Vereinbarung wird vorbehaltlich der Bestätigung durch ein Landesgesetz abgeschlossen.
Sie tritt mit dem Tage in Kraft, an dem der Lippischen Landeskirche die Erklärung des Landes Nordrhein-Westfalen zugegangen ist, daß die Vereinbarung durch Landesgesetz bestätigt worden ist.
Detmold, den 26. November 1959
gez. Schütz
Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen
gez. Smidt
Landessuperintendent
gez. Blome
Präses
gez. Dr. von Hanstein
Rechtskundiger Kirchenrat

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