Zuständigkeitsverordnung zur Ausführung des Staatsgesetzes betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen, vom 8. April 1924
Zuständigkeitsverordnung zur Ausführung des Staatsgesetzes betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen, vom 8. April 1924
Vom 4. August 1924 (Fn 1)
Auf Grund des Artikels 21 des Staatsgesetzes betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen vom 8. April 1924 (Gesetzsamml. S. 221) wird folgendes verordnet:
§ 1 (Fn 2)
(1) Die Rechte des Staates werden von dem für kirchliche Angelegenheiten zuständigen Minister ausgeübt:
a) bei der Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben (Artikel 6 Abs. 1 Ziffer 1); b) bei der Genehmigung von Anleihen der Landeskirchen, der Kirchenprovinzen der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union und der Berliner Stadtsynode (Artikel 6 Abs. 1 Ziffer 2); c) bei der Bewilligung von Sammlungen, wenn die Sammlung in mehr als einer Provinz stattfinden soll (Artikel 6 Abs. 1 Ziffer 4); d) in den Fällen des Artikels 6 Abs. 1 Ziffer 3 und 5, Artikel 8 und Artikel 10 Ziffer 1, wenn die Rechte des Staates gegenüber den Landeskirchen geltend zu machen sind; e) bei der Genehmigung der Höhe und des Verteilungsmaßstabs kirchlicher Umlagen, soweit sie von den Organen der Landeskirchen festgesetzt werden; f) in den Fällen der Artikel 13 und 20.
(2) Bei der Bewilligung von Sammlungen (zu c) bedarf es der Mitwirkung des Ministers für Volkswohlfahrt, bei der Genehmigung von Anleihen (zu b) und von Umlagen (zu e) der Mitwirkung des Finanzministers.
§ 2 (Fn 3)
(1) Die Rechte des Staates werden von dem Oberpräsidenten ausgeübt:
a) bei der Genehmigung der Höhe und des Verteilungsmaßstabs der kirchlichen Umlagen, soweit sie von den Organen der Kirchenprovinzen der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union festgesetzt werden (Artikel 7); b) in den Fällen des Artikels 6 Ziffer 3 und 5, Artikel 8, Artikel 10 Ziffer 1 und Artikel 11, wenn die Rechte des Staates gegenüber den Kirchenprovinzen der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union geltend zu machen sind; c) bei der Genehmigung von Sammlungen (Artikel 6 Abs. 1 Ziffer 4), wenn die Sammlung in mehr als einem Regierungsbezirke der Provinz stattfinden soll.
(2) Gegen die Verfügung des Oberpräsidenten findet die Beschwerde an den für kirchliche Angelegenheiten zuständigen Minister statt.
§ 3
(1) In den übrigen Fällen werden die Rechte des Staates von dem Regierungspräsidenten, in Berlin von dem Polizeipräsidenten ausgeübt.
(2) Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten, in Berlin des Polizeipräsidenten, geht, sofern nicht die Klage beim Oberverwaltungsgerichte stattfindet, die Beschwerde an den für kirchliche Angelegenheiten zuständigen Minister.
Berlin, den 4. August 1924
Das Preußische Staatsministerium
Für den Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung:
Braun. Severing.
Fussnoten
Preußische Gesetzsammlung 1924 S. 594; zuletzt geändert durch das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) |
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§ 1 Abs. 1 Buchstabe d geändert durch das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003. |
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§ 2 Abs. 1 Buchstabe b geändert durch das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003. |
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