Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2020/2021
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2020/2021
Vom 21. August 2020 (Fn 1)
Auf Grund
- des § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), von denen Absatz 2 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) angefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Anlage zu GV. NRW. S. 710) und in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) sowie
- des § 11 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und des § 13 Absatz 3 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) und in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (Anlage zu GV. NRW. S. 830)
verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft:
§ 1
(1) Für die in den Anlagen zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der Studienplätze in höheren Fachsemestern für das Studienjahr 2020/2021 (Wintersemester 2020/2021 und Sommersemester 2021) nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.
(2) Soweit sich die der Festsetzung nach Absatz 1 zu Grunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das für die Hochschulen zuständige Ministerium die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.
§ 2 (Fn 3)
Für die Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der danach verfügbaren Studienplätze gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, §§ 34 und 35 der Vergabeverordnung NRW vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060).
§ 3
Die im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden können, abgesehen von Fällen nach Satz 2, nach dem Bestehen des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung das Studium im ersten Fachsemester des klinischen Teils des Studiengangs Medizin an ihrer Hochschule fortsetzen. Die klinische Ausbildung an der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum wird an den Standorten des Universitätsklinikums im Raum Bochum und ab dem dritten klinischen Semester für 60 Studierende in Ostwestfalen-Lippe (Schwerpunkt Minden) stattfinden.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2020 in Kraft.
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen: Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7
Fussnoten
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2020 (GV. NRW. S. 770); geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2021 (GV. NRW. S. 47), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2020 und am 5. Februar 2021. |
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Anlagen 1 bis 7 neu gefasst durch Verordnung vom 22. Januar 2021 (GV. NRW. S. 47), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2020. |
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§ 2 geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2021 (GV. NRW. S. 47), in Kraft getreten am 5. Februar 2021. |
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