Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz 2019 – HZG)
Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz 2019 – HZG)
Vom 29. Oktober 2019 (Fn 1)
(Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830))
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, regelt es die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen und enthält ergänzende Regelungen zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (Anlage zu GV. NRW. S. 831), im Folgenden „Staatsvertrag“ genannt.
§ 2 Festsetzung von Zulassungszahlen
Zur Sicherung der Qualität von Lehre und Forschung kann die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für einen Studiengang, die höchstens aufgenommen werden müssen (Zulassungszahl), festgesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt unter Berücksichtigung der Hochschulverträge und der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten bei erschöpfender Nutzung der Ausbildungskapazitäten; die Festsetzung ergibt sich aus der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Studienganges. Personalstellen und Lehraufträge, die aus Mitteln Dritter oder aus ausdrücklich der Verbesserung der Lehre gewidmeten öffentlichen Mitteln finanziert werden, führen nicht zur Erhöhung der Aufnahmekapazitäten.
§ 3 Auswahl und Vergabe von Studienplätzen für höhere Fachsemester
(1) Werden in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, so werden die verfügbaren Studienplätze von der Hochschule an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen.
(2) Ist eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, erforderlich, so kann bestimmt werden, dass die Studienplätze in folgender Rangfolge vergeben werden:
1. an Bewerberinnen und Bewerber, die in dem Studiengang für niedrigere Fachsemester zugelassen sind;
2. an Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 49 Absatz 12 des Hochschulgesetzes oder § 41 Absatz 12 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806) geändert worden ist, an der Hochschule in dem entsprechenden Studiengang und Studienabschnitt zum Studium zugelassen sind;
3. an Bewerberinnen und Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule endgültig eingeschrieben sind oder waren;
4. an sonstige Bewerberinnen und Bewerber.
Bei der Vergabe von Studienplätzen innerhalb der Ranggruppe nach Satz 1 Nummer 3 und 4 kann der Leistungsstand der Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden. Artikel 8 Absatz 2 und 3 des Staatsvertrages gilt entsprechend, darüber hinaus können die Hochschulen Gründe gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Staatsvertrages besonders berücksichtigen. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Ordnungen.
(3) Nach Maßgabe von Ordnungen der Hochschulen werden die Studienplätze abweichend von der in Absatz 2 genannten Rangfolge vorrangig an Bewerberinnen und Bewerber im Sinne des § 10 Absatz 3 vergeben.
§ 4 Vergabe von Studienplätzen für ein Zweitstudium
(1) Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium sind solche, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen, staatlich getragenen oder staatlichen Hochschule abgeschlossen haben. Für die Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 gilt für die Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen Artikel 9 Absatz 4, 6 und 7 sowie Artikel 11 Absatz 2 des Staatsvertrages entsprechend.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die einen Studiengang mit dem Bachelorgrad abgeschlossen haben und sich für einen Studiengang bewerben, der auf dem Bachelorstudiengang aufbaut und mit dem Mastergrad abschließt, sind keine Bewerberinnen und Bewerber um ein Zweitstudium im Sinne des Absatzes 1; dies gilt nicht für ein zusätzliches, mit dem Mastergrad abschließendes Studium.
(3) Das Nähere der Vergabe nach den Absätzen 1 und 2 regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.
Teil 2
Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren
§ 5 Grundsätze der Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren
(1) Bewerberinnen und Bewerber für Studiengänge, die gemäß Artikel 7 oder 14 des Staatsvertrages in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, werden gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages nach dem Grad ihrer Eignung für den gewählten Studiengang und sich typischerweise anschließende Berufstätigkeiten ausgewählt und zugelassen.
(2) Die Vergabe der Studienplätze durch die Hochschulen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Staatsvertrages erfolgt anhand der in Artikel 10 Absatz 2 und 3 des Staatsvertrages aufgeführten Kriterien. Weitere Kriterien als die in Artikel 10 Absatz 2 und 3 des Staatsvertrages genannten dürfen die Hochschulen für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nicht heranziehen. Die Bestimmung, Konkretisierung und Anwendung der für die Auswahlentscheidung heranzuziehenden Kriterien treffen die Hochschulen im Rahmen der Regelungen des Staatsvertrags und dieses Gesetzes durch Ordnung.
(3) In der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages ist die Auswahlentscheidung unter Verwendung mindestens eines der in Artikel 10 Absatz 2 des Staatsvertrages aufgeführten Kriterien zu treffen. Eine Kombination der Kriterien ist möglich. Eine Unterteilung der Quote in zwei Unterquoten ist möglich. Für jede Unterquote findet Satz 1 Anwendung. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.
(4) Für das Auswahlverfahren der Hochschulen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages gilt Artikel 10 Absatz 3 des Staatsvertrages. Es ist den Hochschulen gestattet, eine Unterteilung der Quote in bis zu drei Unterquoten vorzusehen; in diesem Fall findet Artikel 10 Absatz 3 des Staatsvertrages für jede Unterquote Anwendung. Abweichend von Satz 2, Halbsatz 2 kann die Hochschule für eine Unterquote im Umfang von bis zu 15 Prozent der in dieser Quote verfügbaren Studienplätze festsetzen, dass nur ein Kriterium oder mehrere Kriterien ausschließlich nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrages oder ausschließlich nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages verwendet werden. Das Nähere bestimmen die Hochschulen durch Ordnung.
(5) Die Hochschulen wenden die Kriterien in Artikel 10 Absatz 2 und Absatz 3 des Staatsvertrages in standardisierter, strukturierter und qualitätssichernder Weise transparent an. Die Auswahlentscheidung der Hochschule muss in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und die sich typischerweise anschließenden Berufstätigkeiten gewährleisten. Wird ein Kriterium als einziges Kriterium verwendet, muss es eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und die sich typischerweise anschließenden Berufstätigkeiten haben.
(6) Besteht bei der Auswahl nach Artikel 10 Absatz 2 oder Absatz 3 des Staatsvertrages zwischen Bewerberinnen und Bewerbern Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrages angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.
§ 6 Beschränkung der Teilnahme an den hochschuleigenen Auswahlverfahren
Die Hochschule kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Auswahlverfahren in den Quoten nach Artikel 10 Absatz 2 und 3 des Staatsvertrages zur Durchführung aufwändiger, individualisierter Auswahlverfahren durch Ordnung begrenzen (Vorauswahl).
Eine Vorauswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 2 des Staatsvertrages kann nach dem Grad der Ortspräferenz oder anhand eines oder mehrerer nach § 5 Absatz 3 zulässiger Kriterien erfolgen. Eine Vorauswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 3 des Staatsvertrages kann nach dem Grad der Ortspräferenz oder anhand einer nach § 5 Absatz 4 zulässigen Kombination von Kriterien erfolgen. Eine Vorauswahl ausschließlich nach dem Grad der Ortspräferenz darf nur für einen durch Ordnung auf höchstens 35 Prozent beschränkten Anteil der nach Satz 1 zu vergebenden Studienplätze erfolgen; § 5 Absatz 6 findet Anwendung. Macht die Hochschule von der Vorauswahl Gebrauch, so stellt sie sicher, dass mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber am individualisierten Auswahlverfahren teilnehmen können, wie Plätze zur Verfügung stehen.
Teil 3
Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen
§ 7 Grundsätze der Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen und Dialogorientiertes Serviceverfahren
(1) Bewerberinnen und Bewerber für Studiengänge, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind und die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages einbezogen sind, werden durch die Hochschulen ausgewählt und zugelassen. Soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt, gelten Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 bis 4 des Staatsvertrages sinngemäß.
(2) Die Hochschulen in der Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen bedienen sich bei der Durchführung von Auswahl- und Zulassungsverfahren der Dienstleistungen im Sinne von Artikel 4 des Staatsvertrages der Stiftung für Hochschulzulassung (Dialogorientiertes Serviceverfahren). Die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Hochschulen in nichtstaatlicher Trägerschaft mit Sitz in Nordrhein-Westfalen können sich der Dienstleistungen gemäß Satz 1 bedienen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der Stiftung sind von diesen vertraglich festzulegen. Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung für begründete Fälle Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 regeln.
§ 8 Vorabquoten für die Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen
(1) In einem Auswahlverfahren zur Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen sind bis zu 20 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorzubehalten für:
1. Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,
2. Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Grund entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben,
3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,
4. Bewerberinnen und Bewerber nach § 4 Absatz 1.
(2) Über die in Absatz 1 genannten Quoten sind von den festgesetzten Studienplätzen jeweils vorweg 2 Prozent abzuziehen für Bewerberinnen und Bewerber, die zum Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns noch minderjährig sein werden und deren Hauptwohnung bei den Eltern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen oder kreisfreien Städten ist. Die Plätze in der Quote werden nach dem Grad der Qualifikation vergeben. Die Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten erfolgt durch Rechtsverordnung des Ministeriums.
(3) Je gebildeter Quote nach den Absätzen 1 und 2 ist mindestens ein Studienplatz zur Verfügung zu stellen. Daneben kann bestimmt werden, dass der Anteil der Studienplätze für die Bewerbergruppen nach Absatz 1 Nummer 4 an der Gesamtzahl der Studienplätze je Bewerbergruppe nicht größer sein darf als der Anteil der jeweiligen Bewerbergruppe an der Bewerbergesamtzahl. Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus den Quoten nach Absatz 1 und 2 werden nach § 9 vergeben.
(4) Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere, vor allem soziale und familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern.
(5) Wer den Quoten nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 unterfällt, kann nicht im Verfahren nach § 9 zugelassen werden.
(6) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 und des Absatzes 2 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrages angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.
§ 9 Hauptquoten für die Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen
(1) Im Auswahlverfahren werden die nach Abzug der Studienplätze nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 des Staatsvertrages und nach § 8 verbleibenden Studienplätze
1. zu 20 Prozent nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung und
2. zu 80 Prozent nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach Absatz 2
vergeben. § 5 Absatz 1, 5 und 6 gelten entsprechend.
(2) In der Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vergibt die jeweilige Hochschule die Studienplätze
1. nach folgenden Kriterien der Hochschulzugangsberechtigung:
a) Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium (Note und Punkte),
b) gewichtete Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben;
2. nach folgenden Kriterien außerhalb der Hochschulzugangsberechtigung:
a) Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests,
b) Ergebnis eines Gesprächs oder anderer mündlicher Verfahren, die von der Hochschule mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden, um Aufschluss über deren Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf zu erhalten,
c) Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,
d) besondere Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten, außerschulischen Leistungen
oder außerschulischen Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,
e) Wartezeit von insgesamt maximal sieben Semestern, wobei Zeiten eines Studiums an einer deutschen staatlichen oder staatlich getragenen Hochschule nicht angerechnet werden.
In die Auswahlentscheidung ist neben dem Kriterium oder den Kriterien nach Satz 1 Nummer 1 mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium mit erheblichem Gewicht einzubeziehen.
(3) Die Hochschulen sind berechtigt, Unterquoten zu bilden. Macht eine Hochschule hiervon Gebrauch, ist Absatz 2 Satz 2 zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 können ein Kriterium oder mehrere Kriterien ausschließlich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder ausschließlich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 verwendet werden, solange ein Umfang von bis zu 30 Prozent der Studienplätze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht überschritten wird; die hiernach gebildete Unterquote darf jeweils den Umfang von 20 Prozent nicht übersteigen.
(4) Die Bestimmung, Konkretisierung und Anwendung der für die Auswahlentscheidung heranzuziehenden Kriterien treffen die Hochschulen durch Ordnung.
§ 10 Besondere Bestimmungen für die Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen
(1) Die Auswahl und Zulassung zu internationalen Studiengängen, die eine Hochschule im Sinne des § 60 Absatz 2 des Hochschulgesetzes oder im Sinne des § 52 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule betreibt, können die Hochschulen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Studiengangs durch Ordnungen abweichend von den §§ 8 und 9 regeln; die Ordnungen werden im Einvernehmen mit dem Ministerium erlassen.
(2) Die Auswahl und Zulassung aufgrund einer besonderen Qualifikation im Sinne des § 49 Absatz 11 Satz 1 des Hochschulgesetzes oder im Sinne des § 41 Absatz 11 Satz 1 und 2 des Kunsthochschulgesetzes können die Hochschulen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Studiengangs durch Ordnungen abweichend von den §§ 8 und 9 regeln.
(3) Nach Maßgabe von Ordnungen der Hochschulen werden Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader (OK), Perspektivkader (PK), Ergänzungskader (EK), Nachwuchskader 1 (NK 1), Nachwuchskader 2 (NK 2) oder Landeskader (LK) eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören, im Auswahl- und Zulassungsverfahren vor den Bewerberinnen und Bewerbern im Sinne des § 8 ausgewählt; die Zahl der hiernach ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber wird auf die Quote gemäß § 8 nicht angerechnet.
(4) Soweit es die Besonderheiten des Studienganges erfordern, kann im Auswahl- und Zulassungsverfahren in Einzelfällen der Anteil der Studienplätze nach § 8 Absatz 1 für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, bis zur Hälfte betragen; das Nähere bestimmen die Hochschulen durch Ordnungen, die im Einvernehmen mit dem Ministerium erlassen werden.
(5) Soweit neben dem Grad der Qualifikation eine studiengangbezogene besondere Vorbildung, künstlerische oder sonstige Eignung oder praktische Tätigkeit im Sinne des § 49 Absatz 7 und 8 des Hochschulgesetzes oder im Sinne des § 41 Absatz 7 und 8 des Kunsthochschulgesetzes nachzuweisen ist, kann im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 9 neben dem Grad der Qualifikation auch der Grad der Eignung berücksichtigt werden. Die Einzelheiten einschließlich der Feststellung des Grades der Eignung regeln die Hochschulen durch Ordnungen.
(6) Die Auswahl und Zulassung zu Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden, erfolgt nach den für den Zugang zu dem jeweiligen Studiengang maßgeblichen Regelungen. Abweichend davon kann eine Auswahl und Zulassung auch aufgrund von Kriterien nach § 9 Absatz 2 Satz 1 getroffen werden; das Nähere regeln die Hochschulen durch Ordnung. Dabei tritt an die Stelle des Grades der Qualifikation das Prüfungszeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne des § 49 Absatz 6 des Hochschulgesetzes oder des § 41 Absatz 6 des Kunsthochschulgesetzes oder nach Maßgabe von Ordnungen der Hochschulen ein vorläufiges Zeugnis. Bei Studiengängen, die die Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt sind und mit einem Mastergrad abgeschlossen werden, wird ein Fünftel der Studienplätze nach Wartezeit vergeben, wobei Zeiten eines Studiums an einer deutschen staatlichen oder staatlich getragenen Hochschule nicht angerechnet werden. Wenn der Studiengang aus mehreren Teilstudiengängen besteht, kann die Auswahl und Zulassung zu den Teilstudiengängen nach Maßgabe von Ordnungen der Hochschulen nach dem Grad der Qualifikation in den Teilstudiengängen des vorangegangenen Studienganges erfolgen.
(7) Für Studienfächer von Lehramtsstudiengängen kann die Hochschule im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 den Grad der Qualifikation verbessern, wenn für ein anderes zum Lehramtsstudiengang gehörendes Studienfach eine besondere studiengangbezogene Eignung im Sinne des § 49 Absatz 7 und 8 des Hochschulgesetzes oder im Sinne des § 41 Absatz 7 und 8 des Kunsthochschulgesetzes nachgewiesen ist. Die Einzelheiten regeln die Hochschulen durch Ordnungen.
Teil 4
Ausführungsbestimmungen, Rechtsverordnungsermächtigung, Übergangsvorschriften, Schlussvorschriften
§ 11 (Fn 2) Ausführungsbestimmungen zum Staatsvertrag, Rechtsverordnungsermächtigung
(1) Das Ministerium ist zuständige Landesbehörde im Sinne der Regelungen des Staatsvertrages, insbesondere im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 des Staatsvertrages. Das Ministerium setzt die Zulassungszahlen im Sinne von Artikel 6 des Staatsvertrages durch Rechtsverordnung fest und erlässt die Rechtsverordnungen gemäß Artikel 12 des Staatsvertrages. Das Ministerium regelt hierbei durch Rechtsverordnung gemäß Artikel 12 des Staatsvertrags insbesondere das Nähere zur Ermittlung und Berücksichtigung des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung.
(2) Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung insbesondere die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Einzelheiten der Bewerbung sowie die Einzelheiten des Verfahrens für die Auswahl und Vergabe von Studienplätzen in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen, einschließlich der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien; dabei hat es vor allem die in Artikel 12 Absatz 1 des Staatsvertrages aufgeführten Befugnisse und kann die Anzahl von Wünschen zu Studiengängen, Studienfächern und Studienorten beschränken. Zur Sicherung der Chancengerechtigkeit bei der Auswahl und Zulassung zu Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden, kann das Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere für die Auswahl und die Zulassung zu den Teilstudiengängen im Sinne des § 10 Absatz 6 Satz 5 regeln.
(3) Das Ministerium legt das Berechnungsverfahren im Sinne des § 2 Satz 2 und die anzuwendenden Kriterien für die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazitäten der einzelnen Hochschulen in einem Studiengang und für die Festsetzung von studiengangspezifischen Normwerten durch Rechtsverordnung fest. Zur Erprobung kann für alle oder für einzelne Hochschulen eine von § 2 Satz 2 Halbsatz 2 abweichende Grundlage festgelegt werden.
(4) Das Ministerium regelt auch für die Studienplatzvergabe in den örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ermittlung und Berücksichtigung des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung. Zudem kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium für die Studienplatzvergabe in den örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen durch Rechtsverordnung das Nähere zu Verfahren und Methoden zur Herstellung einer annähernden Vergleichbarkeit der Durchschnittsnoten der Hochschulzugangsberechtigung der Bewerberinnen und Bewerber festlegen.
(5) Zur Ausgestaltung und Sicherung des besonderen Bildungsauftrags der Fernuniversität Hagen nach dem Hochschulgesetz kann das Ministerium insbesondere hinsichtlich der Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium sowie der Bewerberinnen und Bewerber, die Zugang zu einem Hochschulstudium auf Grund einer beruflichen Vorbildung erhalten, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Vorabquoten nach § 8 und den Hauptquoten nach § 9, insbesondere zu den Prozentzahlen, die den einzelnen Quoten zugewiesen werden, regeln.
(6) Das Ministerium kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise auf die Hochschulen zu deren Regelung durch Ordnungen übertragen, die im Einvernehmen mit dem Ministerium erlassen werden.
(7) Die Hochschulen sind berechtigt, die Serviceleistungen der Stiftung für Hochschulzulassung in zulassungsfreien Studiengängen in Anspruch zu nehmen; die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Stiftung sind von diesen vertraglich festzulegen.
(8) Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulen für die Organe der Stiftung für Hochschulzulassung werden durch die Präsidentinnen und Präsidenten oder die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmt. Vertreterinnen und Vertreter des Landes für die Organe der Stiftung für Hochschulzulassung werden vom Ministerium bestimmt.
§ 12 Ministerium, Fachaufsicht
(1) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Hochschulen zuständige Ministerium.
(2) Soweit die Hochschulen den Staatsvertrag, das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung für Hochschulzulassung“ vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) in der jeweils geltenden Fassung, dieses Gesetz sowie die auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen und Ordnungen zu vollziehen haben, obliegt ihnen das als staatliche Aufgabe. Insoweit unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des Ministeriums; es gilt § 13 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566) geändert worden ist.
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Dieses Gesetz wird erstmals auf die Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren für das Sommersemester 2020 angewandt. Soweit zu diesem Zeitpunkt der Staatsvertrag noch nicht in Kraft getreten ist, werden bis zu dessen Inkrafttreten weiterhin die Bestimmungen des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Anlage zu GV. NRW. S. 710) und des Hochschulzulassungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 239) geändert worden ist, angewandt.
(3) Dieses Gesetz wird erstmals auf die Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen für das Sommersemester 2021 angewandt.
(4) Für die Studienplatzvergabe in früheren als den in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 genannten Semestern gelten die in Absatz 2 Satz 2 genannten Bestimmungen weiter.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Der Minister der Finanzen
Der Minister des Innern
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Fussnoten
In Kraft getreten am 9. November 2019 (GV. NRW. S. 830); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021. |
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§ 11 Absatz 1 und 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021. |
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