Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 – KapVO NRW 2017
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Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 – KapVO NRW 2017)

Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 – KapVO NRW 2017)
Vom 8. Mai 2017 (Fn 1)
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) verordnet das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung:

§ 1 Bericht

(1) Die Hochschulen legen jährlich einen Bericht mit der Berechnung der Aufnahmekapazität und der vorgesehenen Festsetzung der Zulassungszahlen innerhalb einer vom für die Hochschulen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) zu bestimmenden Frist vor.
(2) Legt die Hochschule keinen Bericht vor oder ist der Bericht nicht nachvollziehbar, unvollständig oder verspätet, trifft das Ministerium die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen.

§ 2 Stichtag

(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines vom Ministerium festgelegten Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum).
(2) Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar, sollen sie berücksichtigt werden.
(3) Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden.

§ 3 Grundsätzliche Berechnung

Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studiengangs ergibt sich aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote. Das Ministerium gibt ein einheitliches Berechnungsprogramm vor.

§ 4 Lehreinheiten

(1) Der Berechnung der Aufnahmekapazität werden Lehreinheiten zugrunde gelegt. Eine Lehreinheit ist eine abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt.
(2) Die Lehreinheiten sind so abzugrenzen, dass die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei dieser Lehreinheit nachfragen. Ein Studiengang kann nur einer Lehreinheit zugeordnet werden. Die Zuordnung soll zu der Lehreinheit erfolgen, die den höchsten Anteil am Curricularwert aufweist.
(3) Das Ministerium legt die Lehreinheiten-Systematik im Einvernehmen mit den Hochschulen nach landeseinheitlichen Kriterien fest.

§ 5 Lehrangebot

(1) Für die Berechnung des Lehrangebots ist das Lehrpersonal den Lehreinheiten zuzuordnen. Für die Berechnung des Lehrangebots sind Haushaltsstellen und Personalstellen zugrunde zu legen. In der Lehreinheit eingeplante, aber zeitweilig nicht besetzte Stellen sind mit einzuberechnen. Personalstellen und Lehraufträge, die aus Mitteln Dritter oder ausdrücklich der Verbesserung der Lehre gewidmeten öffentlichen Mitteln finanziert werden, führen nicht zu einer Erhöhung der Aufnahmekapazitäten.
(2) Das Lehrpersonal ist mit dem für die entsprechende Personalgruppe dienstrechtlich durchschnittlich vorgegebenen Lehrdeputat (Regellehrverpflichtung in Semesterwochenstunden, in der Berechnung verdoppelt zur Herstellung des Jahresbezugs) zu berücksichtigen. Eventuelle im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten von der Hochschule gemäß Lehrverpflichtungsverordnung gewährte Verminderungen der Regellehrverpflichtung sind in Abzug zu bringen.
(3) Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit in dem dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Jahr für das Pflicht- oder Wahlpflichtcurriculum zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung oder unentgeltlichen Lehrleistungen beruhen oder eine Regellehrverpflichtung ersetzen.
(4) Das Lehrangebot ist zu bereinigen um die Dienstleistungen, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf diese Lehreinheit entfallen. Zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs werden die Curricularanteile der nicht zugeordneten Studiengänge in der Regel jeweils mit der Zahl der Studienanfänger des Vorjahres, in zulassungsbeschränkten Studiengängen mit den jeweiligen Zulassungszahlen, multipliziert.
(5) Anstelle einer Berechnung des Lehrangebots nach den Absätzen 1 bis 4 kann im Einvernehmen mit dem Ministerium auch ein Gesamtlehrangebot für eine Lehreinheit zugrunde gelegt werden. In diesem Fall erbringt die Hochschule dieses Lehrangebot unabhängig vom vorhandenen Lehrpersonal vollständig.

§ 6 Curricularwerte

(1) Der Curricularwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Die Curricularwerte sind von der Hochschule im Rahmen der in den Anlagen 1 (Universitäten) und 2 (Fachhochschulen) dargestellten Bandbreiten zu berechnen. Für bestehende Studiengänge können die bisherigen Curricularwerte verwendet werden, soweit diese innerhalb der Bandbreite liegen. Für Studiengänge außerhalb der gestuften Studienstruktur gelten die bisherigen Curricularnormwerte fort.
(2) Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curriculareigen- und -fremdanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen.
(3) Der gewichtete Curriculareigenanteil wird durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der Anteilquote ermittelt.

§ 7 Anteilquoten

Mit Hilfe der Anteilquoten erfolgt die Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf alle der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Die Hochschule bildet die Anteilquoten aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischen Gesichtspunkten im Einvernehmen mit dem Ministerium. Ein geeignetes Kriterium sind bei zulassungsbeschränkten Studiengängen die Bewerberzahlen des Vorjahres, bei nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen die Studienanfängerzahlen des Vorjahres. Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Ministerium nach Anhörung der Hochschule Vorgaben gemacht werden. Dabei kann bei Studiengängen, die auf das Lehramt vorbereiten, auch der erwartete Absolventenbedarf berücksichtigt werden.

§ 8 Reduzierung der Zulassungszahl

Die nach den vorstehenden Vorschriften ermittelte Zulassungszahl kann im Einvernehmen mit dem Ministerium unter Beachtung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten reduziert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre ansonsten beeinträchtigt wäre. Eine Reduzierung ist nicht möglich, wenn die Hochschule die Beeinträchtigungsgründe selbst beseitigen kann.

§ 9 Erhöhung der Zulassungszahl

Die Zulassungszahl soll erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Zur Berechnung des Schwundausgleichsfaktors ist das vom Ministerium vorgegebene Modell anzuwenden.

§ 10 Höhere Fachsemester

Diese Verordnung gilt entsprechend für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester innerhalb der Regelstudienzeit.

§ 11 (Fn 3) Kapazitätsermittlung für Studiengänge der FernUniversität in Hagen

(1) Das Ministerium ermächtigt die FernUniversität in Hagen gemäß § 6 Absatz 4 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) in der jeweils geltenden Fassung, das Verfahren der Kapazitätsermittlung unter entsprechender Anwendung dieser Verordnung und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Fernlehre der FernUniversität durch Satzung zu regeln. Der Erlass der Satzung erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium.
(2) Diese Regelung wird zunächst erprobt und bis zum Sommersemester 2025 überprüft. Nach Ablauf der Frist prüft das Ministerium den Fortbestand dieser Regelung.

§ 12 Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren

Für Studiengänge, deren Plätze in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, gilt die Kapazitätsverordnung vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), die zuletzt durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544) geändert worden ist, fort.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und gilt erstmals für die Festsetzung von Zulassungszahlen zum Wintersemester 2017/18. Gleichzeitig tritt die Kapazitätsverordnung NRW 2010 vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. S. 84) außer Kraft.
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein Westfalen
Anlagen: Anlage 1 Anlage 2

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591); geändert durch Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 440), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Verordnung vom 2. März 2023 (GV. NRW. S. 161), in Kraft getreten am 15. März 2023.

Fn 2

Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 440), in Kraft getreten am 8. Mai 2021.

Fn 3

§ 11 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 2. März 2023 (GV. NRW. S. 161), in Kraft getreten am 15. März 2023.

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