Berufsbildungshochschulzugangsverordnung- BBHZVO
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Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung- BBHZVO)

Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung- BBHZVO)
Vom 7. Oktober 2016 (Fn 1)
Auf Grund des § 49 Absatz 4 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) und des § 41 Absatz 3 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung:

§ 1 Grundsätze

(1) Wer in der beruflichen Bildung qualifiziert ist und über keine oder keine ausreichende Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 49 Absatz 1 bis 3 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) oder gemäß § 41 Absatz 1 bis 3 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert worden ist, verfügt, hat nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Zugang zu einem Hochschulstudium. Zugangsberechtigt ist, wer
1. eine berufliche Aufstiegsfortbildung (Zugang nach § 2),
2. eine dem Berufsabschluss und dem angestrebten Studium fachlich entsprechende berufliche Tätigkeit (Zugang nach § 3),
3. nach dem Berufsabschluss eine berufliche Tätigkeit und eine Zugangsprüfung (Zugang nach § 4 Absatz 1) oder
4. nach dem Berufsabschluss eine berufliche Tätigkeit und ein Probestudium (Zugang nach § 4 Absatz 2)
absolviert hat. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für im Ausland erworbene und nach den Anerkennungsgesetzen des Bundes oder des Landes gleichwertige Qualifikationen.
(2) Zugang besteht zu Studiengängen, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führen.
(3) Die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nach § 49 Absatz 7 bis 10 des Hochschulgesetzes und nach § 41 Absatz 7 bis 10 des Kunsthochschulgesetzes bleiben unberührt.
(4) Das Zulassungsrecht bleibt unberührt.

§ 2 (Fn 3) Zugang auf Grund beruflicher Aufstiegsfortbildung

(1) Zugang zum Studium hat, wer
1. einen Meisterbrief im Handwerk nach §§ 45 oder 51a der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung,
2. einen gleichwertigen Fortbildungsabschluss, für den Prüfungsregelungen nach §§ 53, 53e oder 54 Absatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in der jeweils geltenden Fassung oder nach §§ 42, 42 e oder 42f Absatz 1 und 2 der Handwerksordnung bestehen,
3. einen Abschluss einer Fachschule entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Internetseite kmk.org veröffentlicht ist,
4. einen Abschluss einer gleichwertigen landesrechtlich geregelten Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe oder
5. einen Abschluss einer sonstigen gleichwertigen bundes- oder landesrechtlich geregelten Aufstiegsfortbildung
erlangt hat (Aufstiegsfortbildung).
(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 berechtigt zur Aufnahme des Studiums in jedem Studiengang. Dies gilt auch, wenn der Abschluss der in Absatz 1 genannten Aufstiegsfortbildung ausnahmsweise ohne vorherige Berufsausbildung erworben werden durfte.

§ 3 (Fn 4) Zugang auf Grund fachlich entsprechender Berufsausbildung und beruflicher Tätigkeit

(1) Zugang zum Studium hat auch, wer
1. den Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung erlangt hat und
2. danach mindestens drei Jahre im Ausbildungsberuf oder in einem der Berufsausbildung fachlich entsprechenden Beruf tätig war. Für Stipendiatinnen und Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogrammes des Bundes sind zwei Jahre Berufstätigkeit ausreichend.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der ausreichenden beruflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 ist bei zulassungsbeschränkten Studiengängen der 30. September für das Wintersemester und der 31. März für das Sommersemester, im Übrigen der Bewerbungsschluss für Bewerberinnen und Bewerber mit Hochschulreife. Die Einschreibung erlischt, wenn der Nachweis über die ausreichende berufliche Tätigkeit nicht bis zu diesem Zeitpunkt oder bis zu dem auf Antrag von der Hochschule aus besonderen Gründen festgesetzten Zeitpunkt eingereicht wird. Eine weitere fachlich verwandte Berufsausbildung nach Absatz 1 Nummer 1 wird als berufliche Tätigkeit angerechnet. Eine mindestens hälftige Teilzeitbeschäftigung ist als berufliche Tätigkeit mit dem entsprechenden Anteil anzurechnen.
(3) Die Qualifikation nach Absatz 1 eröffnet den Zugang zu einem dem Berufsabschluss und der beruflichen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 fachlich entsprechenden Studiengang.

§ 4 (Fn 5) Zugang auf Grund einer Zugangsprüfung oder eines Probestudiums

(1) An einer Zugangsprüfung kann teilnehmen, wer
1. den Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung erlangt hat und
2. danach mindestens drei Jahre berufstätig war. Die Berufstätigkeit muss fachlich weder der erlangten Berufsausbildung noch dem angestrebten Studium entsprechen. Für Stipendiatinnen und Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogrammes des Bundes sind zwei Jahre Berufstätigkeit ausreichend.
(2) In Studiengängen, die nicht zulassungsbeschränkt sind, können die Bewerberinnen und Bewerber alternativ zu der Teilnahme an einer Zugangsprüfung nach Absatz 1 unter den Voraussetzungen von Absatz 1 Nummer 1 und 2 ein Probestudium aufnehmen.
(3) Der beruflichen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 gleichgestellt ist die hauptverantwortliche und selbstständige Führung eines Familienhaushalts und die Erziehung eines minderjährigen Kindes im Sinne von § 25 Absatz 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197) in der jeweils geltenden Fassung oder die Pflege einer oder eines Angehörigen im Sinne von § 16 Absatz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130) in der jeweils geltenden Fassung.
Als berufliche Tätigkeit werden außerdem angerechnet:
1. der freiwillige Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung,
2. der Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung,
3. das Freiwillige Soziale Jahr,
4. das Freiwillige Ökologische Jahr,
5. die Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung oder
6. der Abschluss einer weiteren Berufsausbildung nach Absatz 1 Nummer 1.
Eine mindestens hälftige Teilzeitbeschäftigung oder Übernahme der in Satz 1 oder 2 genannten Aufgaben ist als berufliche Tätigkeit mit dem entsprechenden Anteil anzurechnen.
(4) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der ausreichenden beruflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 ist bei zulassungsbeschränkten Studiengängen der 30. September für das Wintersemester und der 31. März für das Sommersemester, im Übrigen der Bewerbungsschluss für Bewerberinnen und Bewerber mit Hochschulreife. Die Einschreibung erlischt in den Fällen der Absätze 1 und 2, wenn der Nachweis über die ausreichende berufliche Tätigkeit nicht bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt oder bis zu dem auf Antrag von der Hochschule aus besonderen Gründen festgesetzten Zeitpunkt eingereicht wird.
(5) Das Probestudium und das Studium, für das die Zugangsprüfung abgelegt wird, sind nicht auf einen dem Berufsabschluss oder der beruflichen Tätigkeit fachlich entsprechenden Studiengang beschränkt.
(6) Die Hochschule kann durch Prüfungsordnung regeln, dass in besonders begründeten Einzelfällen an der Zugangsprüfung für einen fachlich entsprechenden Studiengang teilnehmen kann, wer eine mehrjährige herausgehobene oder inhaltlich besonders anspruchsvolle Tätigkeit ausgeübt hat, ohne zuvor einen Berufsabschluss erlangt zu haben.

§ 5 (Fn 4) Dauer und Erfolg des Probestudiums

(1) Das Probestudium dauert mindestens zwei Semester. Nach dem Ablauf des Probestudiums verliert die auf Probe studierende Person ihren Anspruch auf Teilnahme an den nach der Prüfungsordnung erforderlichen Prüfungen.
(2) Das erfolgreiche Probestudium berechtigt studiengangbezogen zur Fortsetzung des Studiums im jeweiligen Studiengang. Das Probestudium ist erfolgreich, wenn
1. in Bachelorstudiengängen pro absolviertem Probesemester durchschnittlich mindestens 20 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Credits (ECTS) erworben wurden oder
2. in Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, mindestens zwei Drittel der Studien- und Prüfungsleistungen, die in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung innerhalb der absolvierten Probesemester vorgesehen sind erfolgreich erbracht wurden.
(3) Die Hochschule regelt das Nähere des Probestudiums durch Ordnung. Sie soll insbesondere den Fristablauf nach Absatz 1 Satz 1 und den erforderlichen Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 entsprechend anpassen für
1. Teilzeitstudierende,
2. Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung,
3. die Mitwirkung als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft, der Fachschaften der Studierendenschaft oder der Studierendenwerke,
4. die Wahrnehmung des Amtes der oder des Gleichstellungsbeauftragten,
5. die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes im Sinne von § 25 Absatz 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
6. die Pflege einer oder eines Angehörigen im Sinne von § 16 Absatz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie
7. sonstige vergleichbare Umstände.
(4) Im Übrigen gelten für das Probestudium die allgemeinen Regeln des Hochschulgesetzes, des Kunsthochschulgesetzes und der Hochschulordnungen zum Studium. Insbesondere werden die auf Probe studierenden Personen nach Maßgabe des § 48 des Hochschulgesetzes beziehungsweise § 40 des Kunsthochschulgesetzes für einen oder mehrere Studiengänge eingeschrieben.

§ 6 (Fn 4) Zugangsprüfung

(1) Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber die fachlichen und methodischen Voraussetzungen für das Studium des angestrebten Studiengangs erfüllen. Inhalt der Prüfung ist allgemeines und fachbezogenes Wissen. Die Prüfung weist in der Regel schriftliche und mündliche Prüfungsteile auf. Mit Rücksicht auf Besonderheiten des angestrebten Studiengangs kann hiervon abgewichen werden. Bei Mehrfachstudiengängen kann die Hochschule regeln, dass die Teilnahme an der Zugangsprüfung für ein von ihr aus dem Mehrfachstudiengang zu bestimmendes Fach genügt, sofern dies kein Nebenfach ist.
(2) Die Hochschulen können bei der Gestaltung und der Abnahme der Zugangsprüfung zusammenwirken.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Erfolg der Prüfung.
(4) Die bestandene Zugangsprüfung berechtigt zur Aufnahme des Studiums im ersten Fachsemester in dem Studiengang, für den die Zugangsprüfung erfolgte. Auf Antrag wird die an einer anderen Hochschule des Landes oder in der Trägerschaft des Landes erfolgreich abgelegte Zugangsprüfung anerkannt, sofern hinsichtlich der durch die Prüfung nachgewiesenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. § 63a Absatz 2 und 3 des Hochschulgesetzes beziehungsweise § 55a Absatz 2 und 3 Kunsthochschulgesetzes gelten entsprechend.
(5) Das Nähere des Zugangsprüfungsverfahrens und die Inhalte der Zugangsprüfung regelt die Hochschule durch Ordnung.

§ 7 (Fn 4) Leistungsbewertung und Zeugnis der Zugangsprüfung

(1) Die in der Zugangsprüfung erbrachten Prüfungsleistungen werden mit Noten bewertet. Die Durchschnittsnote ist bis auf eine Dezimalstelle zu errechnen.
(2) Über die bestandene Prüfung stellt die Hochschule ein Zeugnis aus, das den Studiengang und die Durchschnittsnote enthält. Über eine nicht bestandene Prüfung wird ein Bescheid erteilt. Eine Wiederholung der gesamten Zugangsprüfung oder einzelner, nicht bestandener Prüfungsteile ist möglich.

§ 8 (Fn 4) Bewerbung und Fristen

(1) Die Bewerbung ist unter Angabe des Studiengangs schriftlich an die Hochschule zu richten. Die erforderlichen Nachweise und eine Darstellung der wesentlichen Inhalte der Ausbildung und der Berufstätigkeit sind auf Verlangen der Hochschule beizufügen.
(2) Mit Ausnahme der Bewerberinnen und Bewerber, die eine Zugangsprüfung ablegen, gelten die für Bewerberinnen und Bewerber mit Hochschulreife geltenden Fristen, sofern die Hochschule keine abweichende Regelung trifft.
(3) Die Bewerbungsfrist für die Teilnahme an der Zugangsprüfung für das Wintersemester endet am 1. April und für das Sommersemester am 1. Oktober. Die Hochschule kann diese Frist verlängern.

§ 9 (Fn 4) Beratungsgespräch und Eignungstest

(1) Bewerberinnen und Bewerber sollen an einem von der Hochschule angebotenen Beratungsgespräch teilnehmen. Hierdurch soll ermittelt werden, ob den Bewerberinnen und Bewerbern für den angestrebten Studiengang erforderliches fachliches oder methodisches Vorwissen fehlt. Das Beratungsgespräch soll auch im Sinne einer Studienerfolgsprognose über Möglichkeiten informieren, wie fehlendes Vorwissen ausgeglichen werden kann.
(2) Die Hochschule bietet allen Bewerberinnen und Bewerbern, die keine Zugangsprüfung ablegen, einen Test an, in dem vor Beginn des Studiums die Eignung für den angestrebten Studiengang getestet wird. Die Teilnahme ist freiwillig. Das Testergebnis hat keinen Einfluss auf den Zugang zum Studium.
(3) Die Hochschule kann besondere Angebote zum Ausgleich des fehlenden fachlichen oder methodischen Vorwissens bereitstellen.

§ 10 (Fn 2) Hochschulwechsel

(1) Der Wechsel der Hochschule zur Fortsetzung des Studiums im gleichen oder in einem fachlich verwandten Studiengang ist für die in §§ 2 und 3 genannten Personen zulässig. Das Gleiche gilt für Studierende gemäß § 4 Absatz 2 während des Probestudiums unter der Bedingung, dass der Studiengang auch an der aufnehmenden Hochschule nicht zulassungsbeschränkt ist. Andernfalls ist eine Zugangsprüfung abzulegen.
(2) Für Studierende nach § 4 Absatz 1, deren Zugangsprüfung nicht nach § 6 Absatz 4 Satz 2 anerkannt wird, ist der Wechsel nach zwei Semestern erfolgreichen Studiums möglich. § 5 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Hochschule kann diese Erfordernisse für Studierende, die einen Umstand im Sinne des § 5 Absatz 3 Satz 2 erfüllen, durch Ordnung entsprechend anpassen.
(3) Die abgebende Hochschule stellt eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen aus.
(4) Studierende, die in einem anderen Bundesland das Studium als in der beruflichen Bildung Qualifizierte aufgenommen haben und nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zugangsberechtigt wären, können ihr Studium im gleichen oder in einem fachlich verwandten Studiengang an einer nordrhein-westfälischen Hochschule fortsetzen, wenn ihnen die abgebende Hochschule bescheinigt, dass sie zwei Semester lang erfolgreich studiert haben.

§ 11 (Fn 4) Information

Die Hochschulen stellen dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium jährlich auf dessen Anforderung die folgenden Informationen zur Verfügung:
1. Anteil der Studierenden auf Grund Aufstiegsfortbildung nach Studiengängen,
2. Anteil der Studierenden auf Grund einer dem angestrebten Studium fachlich entsprechenden Berufsausbildung und beruflichen Tätigkeit nach Studiengängen,
3. Anteil der Studierenden auf Grund erfolgreichen Probestudiums nach Studiengängen,
4. Anteil der Studierenden auf Grund bestandener Zugangsprüfung nach Studiengängen,
5. Anteil der Studierenden, die an anderen Hochschulen ihr Studium als beruflich Qualifizierte aufgenommen haben,
6. Zahl der abgelegten und der bestandenen Zugangsprüfungen nach Studiengängen,
7. Studienerfolg der beruflich qualifizierten Studierenden nach Studiengängen und
8. Alter und Geschlecht der sich bewerbenden Personen sowie Dauer ihrer beruflichen Tätigkeit.

§ 12 (Fn 4) Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Bestimmungen in Hochschulordnungen, die auf der Grundlage der Zugangsprüfungsverordnung vom 24. Januar 2005 (GV. NRW. S. 21), die durch Verordnung vom 8. März 2010 (GV. NRW. S. 160) aufgehoben worden ist, oder der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung vom 8. März 2010 (GV. NRW. S. 160) erlassen worden sind, gelten fort. Soweit Bestimmungen in Hochschulordnungen dieser Verordnung widersprechen, treten sie außer Kraft. Soweit nach dieser Verordnung ausfüllende Bestimmungen der Hochschule notwendig sind, sind die Hochschulordnungen unverzüglich dieser Verordnung anzupassen. Soweit nach der Verordnung ausfüllende Bestimmungen der Hochschule notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das für die Hochschulen zuständige Ministerium nach Anhörung der Hochschule entsprechende Bestimmungen erlassen.
(3) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2020 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Rechtsverordnung.
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 838); geändert durch Verordnung vom 1. März 2017 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 15. März 2017; Verordnung vom 13. August 2020 (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 20. August 2020.

Fn 2

§ 10: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 1. März 2017 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 15. März 2017; Absatz 1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. August 2020 (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 20. August 2020.

Fn 3

§ 2 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 13. August 2020 (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 20. August 2020.

Fn 4

§ 3 Absatz 1, 2 und 3, § 5 Absatz 1, 2 und 3, § 6 Absatz 1 und 4, § 7 Absatz 2, § 8 Überschrift und Absatz 3, § 9 Überschrift und Absatz 1, § 11 und § 12 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 13. August 2020 (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 20. August 2020.

Fn 5

§ 4 Absätze 1 bis 3 (alt) ersetzt durch Absätze 1 bis und Absätze 4 und 5 (alt) umbenannt in Absätze 5 und 6 durch Verordnung vom 13. August 2020 (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 20. August 2020.

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