Gesetz über die Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen (Studierendenwerksgesetz - StWG)
Gesetz über die Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen (Studierendenwerksgesetz - StWG)
Vom 16. September 2014 (Fn 1)
(Artikel 4 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547)).
§ 1 Einrichtung von Anstalten des öffentlichen Rechts
(1) Die Studierendenwerke mit Sitz in Aachen, Bielefeld, Bochum, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Essen, Köln, Münster, Paderborn, Siegen und Wuppertal sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
(2) Die Studierendenwerke geben sich eine Satzung. Diese bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Zuständig ist
1. das Studierendenwerk Aachen für die Technische Hochschule Aachen, die Fachhochschule Aachen und die Hochschule für Musik Köln, Standort Aachen,
2. das Studierendenwerk Bielefeld für die Universität Bielefeld, die Fachhochschule Bielefeld, die Fachhochschule Ostwestfalen-Lippe in Lemgo und die Hochschule für Musik Detmold,
3. das Studierendenwerk Bochum für die Universität Bochum, die Fachhochschule Bochum, die Fachhochschule Gelsenkirchen, die Folkwang Hochschule, Standort Bochum, und die Fachhochschule für Gesundheitsberufe in Bochum,
4. das Studierendenwerk Bonn für die Universität Bonn und die Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin,
5. das Studierendenwerk Dortmund für die Universität Dortmund, die Fachhochschule Dortmund, die Folkwang Hochschule, Standort Dortmund, die Fernuniversität in Hagen und die Fachhochschule Südwestfalen in Iserlohn,
6. das Studierendenwerk Düsseldorf für die Universität Düsseldorf, die Fachhochschule Düsseldorf, die Kunstakademie Düsseldorf, die Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf, die Fachhochschule Niederrhein in Krefeld und Mönchengladbach sowie die Fachhochschule Rhein-Waal in Kleve,
7. das Studierendenwerk Essen-Duisburg für die Universität Duisburg-Essen, die Folkwang-Hochschule, Standorte Essen und Duisburg sowie die Fachhochschule Ruhr-West in Mülheim,
8. das Studierendenwerk Köln für die Universität Köln, die Deutsche Sporthochschule Köln, die Fachhochschule Köln, die Hochschule für Musik Köln, Standort Köln, und die Kunsthochschule für Medien Köln,
9. das Studierendenwerk Münster für die Universität Münster, die Fachhochschule Münster und die Kunstakademie Münster,
10. das Studierendenwerk Paderborn für die Universität Paderborn sowie die Fachhochschule Hamm-Lippstadt in Hamm und Lippstadt,
11. das Studierendenwerk Siegen für die Universität Siegen,
12. das Studierendenwerk Wuppertal für die Universität Wuppertal und die Hochschule für Musik Köln, Standort Wuppertal.
(4) Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und im Benehmen mit den jeweiligen Hochschulen nach Absatz 3 bei Änderungen in der Hochschulorganisation oder, wenn es im Interesse einer besseren Durchführung der Aufgaben der Studierendenwerke erforderlich ist, durch Rechtsverordnung weitere Studierendenwerke errichten, Studierendenwerke zusammenlegen und die Zuständigkeit der Studierendenwerke nach Absatz 3 ändern sowie bestimmte Aufgaben mehrerer Studierendenwerke einem Studierendenwerk zur Durchführung übertragen. Die Studierendenwerke sind jeweils anzuhören.
§ 2 Aufgaben
(1) Die Studierendenwerke erbringen für die Studierenden Dienstleistungen auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet insbesondere durch:
1. die Errichtung, Bereitstellung und Unterhaltung von wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen,
2. die Versicherung der Studierenden gegen Krankheit und Unfall, soweit nicht gesetzlich etwas anderes geregelt ist,
3. Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge für die Studierenden,
4. Förderung kultureller Interessen der Studierenden durch Bereitstellung ihrer Räume sowie nach Maßgabe ihrer Satzung,
5. Maßnahmen der Studienförderung, insbesondere bei Heranziehung für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
Die Studierendenwerke berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse Studierender mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie mit Kindern. Sie bemühen sich um eine sachgerechte Betreuung dieser Kinder.
(2) Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium den Studierendenwerken durch Rechtsverordnung weitere Dienstleistungsaufgaben für die Studierenden auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet übertragen. Sie können Ämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz sein. Die Studierendenwerke können weitere Aufgaben auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet übernehmen, sofern weder die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 noch Belange der Hochschule in Forschung und Lehre beeinträchtigt werden.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich die Studierendenwerke Dritter bedienen; mit Einwilligung des Ministeriums können sie sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Bei Maßnahmen nach Satz 1 stellt das Studierendenwerk das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs nach § 111 der Landeshaushaltsordnung sicher.
(4) Die Studierendenwerke gestatten den Studierenden der Fernuniversität in Hagen die Benutzung ihrer Einrichtungen.
(5) Die Studierendenwerke sollen ihren Bediensteten und den Bediensteten der Hochschulen die Benutzung ihrer Einrichtungen gegen Entgelt gestatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird. Anderen Personen kann die Benutzung gestattet werden. Das Nähere regelt die Satzung. Soweit die Bediensteten der Hochschulen die Mensen der Studierendenwerke zur Einnahme der Mittagsmahlzeit benutzen, ist die Benutzung von den Studierendenwerken und den genannten Hochschulen, die ihre Personalvertretungen in entsprechender Anwendung von § 72 Absatz 2 Nummer 4 LPVG zu beteiligen haben, vertraglich zu regeln.
§ 3 Organe des Studierendenwerks
Organe des Studierendenwerks sind:
1. der Verwaltungsrat,
2. die Geschäftsführung.
§ 4 Zusammensetzung des Verwaltungsrates
(1) Dem Verwaltungsrat gehören an:
1. vier Studierende von Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks,
2. ein anderes Mitglied einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks,
3. zwei Bedienstete des Studierendenwerks,
4.eine Person mit einschlägigen Fachkenntnissen oder Berufserfahrung auf wirtschaftlichem, rechtlichem oder sozialem Gebiet,
5. ein Mitglied des Rektorats oder des Präsidiums einer Hochschule, im Regelfall eine Kanzlerin oder ein Kanzler, im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks.
(2) Die Satzung des Studentenwerks kann vorsehen, dass Mitglieder des Verwaltungsrates für ihre Tätigkeit im Verwaltungsrat eine angemessene Vergütung erhalten. Die Verwaltungsratsmitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 dürfen in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Studierendenwerk oder zu den Unternehmen des Studierendenwerks im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 stehen.
(3) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.
§ 5 Bildung des Verwaltungsrates
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 werden durch das jeweilige Studierendenparlament der Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks gewählt. Ist ein Studierendenparlament nicht vorhanden oder dauernd beschlussunfähig, so treten die Mitglieder der Gruppe der Studierenden im Senat der jeweiligen Hochschule an seine Stelle. Das Hochschulmitglied nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird von den Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung im jeweiligen Senat der Hochschule gewählt. Für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates ist in der Satzung eine angemessene Verteilung aller Hochschulmitglieder auf die Hochschulen und auf die Mitgliedergruppen zu regeln. Gehören zum Zuständigkeitsbereich eines Studierendenwerks mehrere Hochschulen, wird das Mitglied nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 von den Leitungen der beteiligten Hochschulen bestimmt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 werden durch die Personalversammlung gewählt.
(2) Das Mitglied des Verwaltungsrates nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 wird durch die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates bestellt.
(3) Mindestens vier Mitglieder des Verwaltungsrats müssen Frauen sein.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Amtszeit noch kein neues Mitglied gewählt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt weiter aus; das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitgliedes bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig angetreten hätte. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Ersatzmitglieds erfolgt für den Rest der Amtsperiode eine Nachwahl. Das Nähere wird durch die Satzung geregelt.
(5) Der Verwaltungsrat wählt nach Bestellung des Mitglieds gemäß Absatz 2 aus seiner Mitte eine vorsitzende Person. Diese sowie die sie satzungsmäßig vertretende Person dürfen nicht Bedienstete des Studierendenwerks gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 sein. Wird ein Mitglied des Verwaltungsrats gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 Bedienstete oder Bediensteter des Studierendenwerks, endet seine Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. Die vorsitzende Person sowie die sie vertretende Person dürfen nicht derselben Gruppe der Mitglieder gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 angehören.
§ 6 Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Die Aufgaben des Verwaltungsrates sind:
1. Erlass und Änderung der Satzung,
2. Erlass und Änderung der Beitragsordnung,
3. Vorschlag an das Ministerium für die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsführung; der Vorschlag für die Abberufung bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates,
4. Regelung des Dienstverhältnisses der Mitglieder der Geschäftsführung,
5. Erlass und Änderung von Richtlinien für die Geschäftsführung des Studierendenwerks und die Überwachung ihrer Einhaltung,
6. Beschlussfassung über den jährlichen Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht,
7. Zustimmung zu Entscheidungen nach § 2 Absatz 3,
8. Beschlussfassung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 3,
9. Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichts der Geschäftsführung und Feststellung des Jahresabschlusses,
10. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder der Geschäftsführung auf Grund des Prüfungsberichts der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers,
11. Bestimmung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers für die Aufgaben gemäß § 12 Absatz 4,
12. Entscheidung über alle sonstigen Angelegenheiten des Studierendenwerks, soweit es sich nicht um die Leitung und Geschäftsführung des Studierendenwerks handelt.
Der Verwaltungsrat hat die Tätigkeit der Mitglieder der Geschäftsführung insbesondere im Hinblick auf die Organisation, das Rechnungswesen sowie auf die Einhaltung der Grundsätze der Finanzierung und Wirtschaftsführung zu überwachen. Er kann sich jederzeit über die Geschäftsführung unterrichten und Auskunft der Mitglieder der Geschäftsführung anfordern.
(2) Gegenüber den Mitgliedern der Geschäftsführung wird das Studierendenwerk durch die dem Verwaltungsrat vorsitzende Person vertreten, die dabei an die Beschlüsse des Verwaltungsrates gebunden ist.
§ 7 Verfahrensgrundsätze
(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit dieses Gesetz oder die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind bei der Ausübung des Stimmrechts an Weisungen nicht gebunden.
(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Die Geschäftsführung
(1) Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Ministerium bestellt und abberufen. Ihre Einstellung und Entlassung sowie die Regelung ihres Dienstverhältnisses durch den Verwaltungsrat bedürfen der Einwilligung des Ministeriums. Die Einstellung erfolgt in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, das in der Regel zu befristen ist. Willigt das Ministerium in die Einstellung oder Entlassung ein, so gelten die Bestellung mit Wirkung vom Tage des Beginns und die Abberufung mit Wirkung vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses als ausgesprochen.
(2) Der Verwaltungsrat schreibt die Stellen der Mitglieder der Geschäftsführung öffentlich aus. Vorschläge für die Bestellung sind unter Beifügung der eingegangenen Bewerbungen dem Ministerium vorzulegen; es kann im Benehmen mit dem Studierendenwerk eine abweichende Entscheidung treffen.
(3) Die Mitglieder der Geschäftsführung müssen über die erforderlichen Erfahrungen auf wirtschaftlichem, rechtlichem oder sozialem Gebiet verfügen.
(4) Die Geschäftsführung besteht nach Maßgabe der Satzung aus einer oder zwei Personen. Eine aus zwei Personen bestehende Geschäftsführung soll geschlechtsparitätisch besetzt werden.
§ 9 Stellung und Aufgaben der Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung leitet das Studierendenwerk und führt dessen Geschäfte. Das Studierendenwerk wird durch die Geschäftsführung oder durch in der Satzung bestimmte Mitglieder der Geschäftsführung gerichtlich und rechtsgeschäftlich vertreten. Ein Mitglied der Geschäftsführung ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. Die Geschäftsführung vollzieht den Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht und erstellt den Jahresabschluss. Die Geschäftsführung hat den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten, wenn wesentliche Abweichungen vom Wirtschaftsplan oder der Stellenübersicht zu erwarten sind. Sie führt die Beschlüsse des Verwaltungsrates aus.
(2) Die Geschäftsführung oder ihr in der Satzung bestimmtes Mitglied ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Beschäftigten des Studierendenwerks. Sie oder es stellt nach Maßgabe der Stellenübersicht das Personal ein. Zur Einstellung und Entlassung leitender Angestellter ist die Zustimmung des Verwaltungsrates erforderlich. Das Nähere wird in der Satzung geregelt.
(3) Hält die Geschäftsführung einen Beschluss oder eine Maßnahme des Verwaltungsrates für rechtswidrig, hat sie den Beschluss oder die Maßnahme unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird der Beanstandung nicht innerhalb eines Monats abgeholfen, hat die Geschäftsführung die Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbeizuführen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.
(4) Die Geschäftsführung setzt die Vollziehung von Beschlüssen des Verwaltungsrates aus, wenn die hierfür erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stehen. Der Verwaltungsrat hat in diesem Fall über die Angelegenheit nochmals zu beschließen. Wird eine Einigung nicht erzielt, hat die Geschäftsführung die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
§ 10 Vertreterversammlung
(1) Der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung können sich durch eine Vertreterversammlung beraten lassen. Zu den Aufgaben der Vertreterversammlung gehören insbesondere:
1. Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Stärkung der Kooperation des Studierendenwerks mit den Hochschulen und den Kommunen seines Einzugsgebiets und
2. Empfehlungen und Stellungnahmen zur strategischen Entwicklung des Studierendenwerks.
(2) Die Vertreterversammlung besteht aus sachkundigen Mitgliedern, die in ihrer einen Hälfte von den Hochschulen und den Kommunen des Einzugsgebiets und in ihrer anderen Hälfte von dem Studierendenwerk benannt werden. Von dem Studierendenwerk mindestens benannt sind die Mitglieder der Geschäftsführung sowie die dem Verwaltungsrat vorsitzende Person. Das Nähere insbesondere zur Zusammensetzung, zur Amtszeit und zum Vorsitz regelt die Satzung. Die Vertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung und ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.
§ 11 Wirtschaftsführung
(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Studierendenwerke bestimmen sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Wirtschaftsbetriebe und Wohnheime sind so zu führen, dass die Einnahmen (§ 12 Absatz 1) die Gesamtkosten unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit bei Gewinnverzicht decken; es ist eine angemessene Rücklage zu bilden. Die Landeshaushaltsordnung findet mit Ausnahme der haushaltsrechtlichen Behandlung der Erstattung der Verwaltungskosten aus der Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Anwendung. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs (§ 111 der Landeshaushaltsordnung) bleibt unberührt.
(2) Die Studierendenwerke stellen jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres einen Wirtschaftsplan einschließlich einer Stellenübersicht auf; sie sind für das Studierendenwerk verbindlich. Der Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht ist der Aufsichtsbehörde vor Beginn des Haushaltsjahres anzuzeigen; Änderungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Mit Ausnahme der laufenden Geschäfte bedürfen Kreditaufnahmen und sonstige Maßnahmen, die das Studierendenwerk zur Ausgabe in künftigen Wirtschaftsjahren verpflichten können, der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, auch wenn ihre Finanzierung aus zweckgebundenen Zuwendungen Dritter gesichert ist.
(4) Der Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung), der Geschäftsbericht und die Wirtschaftsführung werden von einer öffentlich bestellten Wirtschaftsprüferin oder einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer geprüft. Der Wirtschaftsprüfungsbericht enthält auch Aussagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich besonderer wirtschaftlicher Risiken des Studierendenwerks. Je eine Ausfertigung des Wirtschaftsprüfungsberichts ist der Aufsichtsbehörde und dem Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen zuzuleiten.
(5) Der Jahresabschluss ist in den Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks zu veröffentlichen.
§ 12 Finanzierung
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Wirtschaftsplans stehen den Studierendenwerken folgende Einnahmen zur Verfügung:
1. Einnahmen aus Wirtschaftsbetrieben, Wohnheimen und sonstigen Dienstleistungen,
2. staatliche Zuschüsse,
3. Sozialbeiträge der Studierenden,
4. Zuwendungen Dritter.
(2) Das Land Nordrhein-Westfalen stellt den Studierendenwerken Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushalts zur Verfügung. Die Zuschüsse für den laufenden Betrieb werden als Festbeträge gewährt; ihre haushaltsrechtliche Behandlung richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Die Verteilung der Zuschüsse für den laufenden Betrieb auf die Studierendenwerke regelt das Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.
(4) Als Nachweis der Verwendung gegenüber der Aufsichtsbehörde und dem Landesrechnungshof dient der von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Abschluss. Die Aufsichtsbehörde prüft die sachgerechte Verwendung im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht.
(5) Sozialbeiträge nach Absatz 1 Nummer 3 werden durch die Studierendenwerke auf Grund einer Beitragsordnung von den Studierenden erhoben. Die Beiträge sind bei der Einschreibung oder der Rückmeldung der Studierenden fällig und werden von den Hochschulen für die Studierendenwerke kostenlos eingezogen.
§ 13 Dienst- und Arbeitsverhältnis der Beschäftigten
Die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Studierendenwerke sind nach den für die Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen, insbesondere nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder, zu regeln; Halbsatz 1 gilt vorbehaltlich einer abweichenden besonderen Tarifvertragsregelung für die Studierendenwerke, sofern diese mindestens 25 Prozent der dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfasst. § 8 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
§ 14 (Fn 2) Aufsicht
(1) Aufsichtsbehörde ist das Ministerium. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Studierendenwerke ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer Aufsicht Maßnahmen und Beschlüsse beanstanden und ihre Aufhebung und Änderung verlangen. Die Beanstandung erfolgt schriftlich oder elektronisch gegenüber der Geschäftsführung. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer Aufsicht auch Beschlüsse und Maßnahmen aufheben.
(3) Erfüllt das Studierendenwerk die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass das Studierendenwerk innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Kommt das Studierendenwerk der Anordnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die notwendigen Anordnungen an Stelle des Studierendenwerks treffen, insbesondere auch die erforderlichen Vorschriften erlassen oder die Durchführung des Erforderlichen auf Kosten des Studierendenwerkes einem anderen übertragen. Einer Fristsetzung durch die Aufsichtsbehörde bedarf es nicht, wenn das Studierendenwerk die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung oder die Erfüllung einer ihm obliegenden Pflicht verweigert oder sein Verwaltungsrat dauernd beschlussunfähig ist.
(4) Das Ministerium kann sich jederzeit, auch durch Beauftragte, über die Angelegenheiten des Studierendenwerks informieren.
(5) Wenn und solange die Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 bis 4 nicht ausreichen, kann sie auch Beauftragte bestellen, die die Befugnisse einzelner Organe oder einzelner Mitglieder von Organen des Studierendenwerkes im erforderlichen Umfang ausüben.
(6) Das Ministerium kann seine Aufsichtsbefugnisse auf andere Stellen übertragen.
(7) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für die Studierendenwerke zuständige Ministerium.
§ 15 Inkrafttreten, Neubildung von Gremien
(1) Die Satzungen der Studierendenwerke sind unverzüglich den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Sie treten ein halbes Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz widersprechen. Danach gelten die Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar, solange das Studierendenwerk keine Regelung nach Satz 1 getroffen hat; soweit nach dem Gesetz ausfüllende Regelungen des Studierendenwerks notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das Ministerium nach Anhörung des Studierendenwerks entsprechende Regelungen erlassen.
(2) Die Neubildung des Verwaltungsrats auf der Grundlage dieses Gesetzes erfolgt unverzüglich. Bis dahin nimmt der bisherige Verwaltungsrat die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Endet die regelmäßige Amtszeit von Mitgliedern des bisherigen Verwaltungsrats vor der Neubildung des Gremiums, ist sie verlängert.
(3) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Die Ministerin für Schule und Weiterbildung
Der Finanzminister
Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk
Der Minister für Inneres und Kommunales Zugleich für den Justizminister
Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales
Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Fussnoten
In Kraft getreten am 1. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 547); geändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 14 Absatz 2 geändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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