Studiumsqualitätsverordnung
DE - Landesrecht NRW

Verordnung zum Studiumsqualitätsgesetz (Studiumsqualitätsverordnung)

Verordnung zum Studiumsqualitätsgesetz (Studiumsqualitätsverordnung)
Vom 6. Juli 2011 (Fn 1)
Auf Grund des § 5 des Studiumsqualitätsgesetzes vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landtag verordnet:

§ 1 (Fn 2) Verwendungszweck

(1) Das Land stellt den Hochschulen des Landes gemäß § 1 Absatz 1 des „Studiumsqualitätsgesetzes“ (GV. NRW. S. 165) ab dem Jahr 2021 jährlich Qualitätsverbesserungsmittel in Höhe von 300 Millionen Euro zweckgebunden zur Verfügung. Hierin sind 51 Millionen Euro aus den Mitteln gemäß „Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken“ enthalten.
(2) Die Qualitätsverbesserungsmittel sind zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden. Die Mittel sollen insbesondere zur Verbesserung der Betreuungssituation mit dem Ziel der Reduzierung der Abbrecherzahlen und Erhöhung der Absolventenzahlen eingesetzt werden.
(3) Jede Hochschule setzt jeweils mindestens zwei Drittel ihrer Qualitätsverbesserungsmittel für hauptamtliches Lehrpersonal und hauptamtliches lehrunterstützendes Personal ein und weist diesen Anteil in geeigneter Form nach.

§ 2 (Fn 2) Verteilung

(1) Die Höhe des Betrags, der auf die einzelne Hochschule entfällt, ergibt sich aus ihrem jeweiligen Anteil an den eingeschriebenen Studierenden in der 1,5fachen Regelstudienzeit. Der Berechnung nach Satz 1 werden die amtlichen Studierendenzahlen (Studierende nach Kopfzählung), mit Ausnahme der Studierenden im Promotions- und Weiterbildungsstudium, aus dem letzten Wintersemester zugrunde gelegt.
(2) Die Qualitätsverbesserungsmittel werden den Hochschulen entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes zugewiesen und überwiesen.
(3) Die Auszahlung erfolgt in zweimonatlichen Raten und beginnt mit dem 1. August 2011. Die Festsetzung der Raten, die zum 1. Februar, 1. April und 1. Juni eines Jahres ausgezahlt werden, soll im Januar eines Jahres auf Basis der amtlichen Studierendenzahlen aus dem vorhergehenden Wintersemester erfolgen und ist insofern vorläufig. Die endgültige Festsetzung erfolgt nach Veröffentlichung der amtlichen Studierendenzahlen aus dem letzten Wintersemester. Aufgrund der vorläufigen Festsetzung nach Satz 2 erfolgte Über- oder Unterzahlungen werden nach der endgültigen Festsetzung mit den Auszahlungen der verbleibenden Zahlungstermine verrechnet. Die Summe der Auszahlungen eines Jahres entspricht damit der Ableitung des Hochschulanteils aus den amtlichen Daten des letzten Wintersemesters.
(4) Falls Studierende zugleich an einer Hochschule eingeschrieben und an einer anderen Hochschule nach § 52 Absatz 2 Hochschulgesetz oder § 44 Absatz 2 Kunsthochschulgesetz zugelassen sind, können die Hochschulen durch Vereinbarung nach § 77 Absatz 1 Hochschulgesetz oder § 74 Absatz 1 Kunsthochschulgesetz regeln, dass ein Ausgleich hinsichtlich der Einnahmen aus den Qualitätsverbesserungsmitteln untereinander erfolgt.

§ 3 Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 333, in Kraft getreten am 13. Juli 2011; geändert durch Verordnung vom 8. Januar 2021 (GV. NRW. S. 31), in Kraft getreten am 28. Januar 2021.

Fn 2

§ 1 neu gefasst und § 2 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 8. Januar 2021 (GV. NRW. S. 31), in Kraft getreten am 28. Januar 2021.

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