Studiumsqualitätsgesetz
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Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz)

Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz)
Vom 1. März 2011 (Fn 1)
(Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung von Chancengleichheit beim Hochschulzugang in Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. S. 165))

§ 1 Mittelgarantie

(1) Zur Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen erhalten die Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes und im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes mit Ausnahme der Fernuniversität in Hagen Mittel nach diesem Gesetz.
(2) Das Land stellt jährlich Mittel in Höhe von mindestens 249 Millionen Euro zweckgebunden zur Verbesserung der Lehr- und der Studienbedingungen zur Verfügung. Die Höhe des Betrags, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 5 auf die einzelne Hochschule entfällt, hat ihre Grundlage in dem jeweiligen Anteil an den Studierenden in der 1,5fachen Regelstudienzeit; das für Hochschulen zuständige Ministerium setzt die Höhe für die Hochschulen bindend fest.

§ 2 Zweckbindung der Qualitätsverbesserungsmittel

Die Mittel nach diesem Gesetz sind zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden. Insbesondere können sie verwendet werden für die Verbesserung der Betreuungsrelation zwischen hauptamtlichem Lehrpersonal und Studierenden.

§ 3 Qualitätsverbesserung in Lehre und Studium

(1) Die Hochschule ist verpflichtet, ihre Lehre und ihre Studienbedingungen kontinuierlich zu verbessern.
(2) Die Hochschule stellt insbesondere durch ein hochschulinternes Berichtswesen und Qualitätsmonitoring sicher, dass hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 und § 2 die Hochschulleitung ihre Aufgaben und Befugnisse nach § 16 Hochschulgesetz oder § 17 Kunsthochschulgesetz sowie das den Fachbereich leitende Organ seine Aufgaben und Befugnisse nach § 27 Hochschulgesetz oder § 25 Kunsthochschulgesetz wahrnehmen kann.
(3) Die Hochschule legt dem für Hochschulen zuständigen Ministerium in einem zweijährigen Turnus Fortschrittsberichte über die Maßnahmen zur Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie über die dabei erzielten Erfolge vor.

§ 4 Kommission zur Qualitätsverbesserung in Lehre und Studium

(1) Die Hochschulleitung wird hinsichtlich der Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie hinsichtlich der Qualitätsverbesserung gemäß § 3 durch eine Qualitätsverbesserungskommission beraten. Sie gibt ein Votum zu den Fortschrittsberichten nach § 3 Absatz 3 ab. Im Übrigen wird sie im Wege der Selbstbefassung tätig und kann insbesondere planerische Vorschläge zur zweckgemäßen Verwendung der Mittel gemäß § 2 erstellen. Die Hochschulleitung ist angehalten, die Vorschläge der Kommission zu berücksichtigen.
(2) Die Hochschule bestimmt in ihrer Grundordnung das Nähere zur Qualitätsverbesserungskommission, insbesondere ihren Vorsitz, ihre Zusammensetzung und die Amtszeit ihrer Mitglieder. Mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder besteht aus Studierenden der Hochschule. Mitglieder der Qualitätsverbesserungskommission können auch Personen sein, die weder Mitglieder noch Angehörige der Hochschule sind.
(3) Sofern eine pauschale Verteilung von Qualitätsverbesserungsmitteln an die Fachbereiche oder an das Zentrum für Lehrerbildung erfolgt, sind dort entsprechend besetzte Qualitätsverbesserungskommissionen zu bilden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Dies gilt nicht, soweit die Grundordnung von der Bildung derartiger Kommissionen absieht; die entsprechende Regelung in der Grundordnung bedarf zusätzlich zur Mehrheit nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Hochschulgesetz oder nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Kunsthochschulgesetz der Mehrheit der Stimmen der Vertretung der Gruppe der Studierenden im Senat.

§ 5 Verordnung

Das Nähere zur Verwendung der Mittel nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sowie zu ihrer Verteilung auf die einzelnen Hochschulen und zum Stichtag für die Feststellung der Studierendenzahl regelt das für die Hochschulen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit dem Landtag.

§ 6 Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt am 30. April 2011 in Kraft.
(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Die Ministerin für Schule und Weiterbildung
Der Finanzminister
Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales
Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 165, in Kraft getreten am 30. April 2011.

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