Verordnung über die Führung von akademischen Graden und von Bezeichnungen im Hochschulbereich
DE - Landesrecht NRW

Verordnung über die Führung von akademischen Graden und von Bezeichnungen im Hochschulbereich

Verordnung über die Führung von akademischen Graden und von Bezeichnungen im Hochschulbereich
Vom 31. März 2008 (Fn 1, 4)
Aufgrund des § 69 Abs. 6 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), wird verordnet:

§ 1 (Fn 5)

(1) Inhaberinnen und Inhaber von Doktorgraden, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) einschließlich der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstlichen Hochschulen in Rom verliehen und in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben sind, können anstelle der im Herkunftsland verliehenen Bezeichnung die Bezeichnung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Grade, die die Bezeichnung „Doktor“ enthalten, jedoch ohne Promotionsstudien und ohne Promotionsverfahren vergeben wurden („Berufsdoktorate“), oder die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind („kleine Doktorgrade“).
(3) Die gleichzeitige Führung mehrerer Bezeichnungen aufgrund eines Grades ist nicht zulässig.

§ 2 (Fn 2)

(1) Inhaberinnen und Inhaber der nachstehend genannten russischen Doktorgrade können anstelle der im Herkunftsland verliehenen Bezeichnung die Bezeichnung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz, jedoch mit Angabe der verleihenden Einrichtung, führen:
kandidat biologiceskich nauk kandidat chimiceskich nauk kandidat farmacevticeskich nauk kandidat filologiceskich nauk kandidat fiziko-matematiceskich nauk kandidat geograficeskich nauk kandidat geologo-mineralogiceskich nauk kandidat iskusstvovedenija kandidat medicinskich nauk kandidat nauk (architektura) kandidat psichologiceskich nauk kandidat selskochozjajstvennych nauk kandidat techniceskich nauk kandidat veterinarnych nauk.
(2) Inhaberinnen und Inhaber des in den Vereinigten Staaten von Amerika erworbenen Grades „Doctor of Philosophy“ – abgekürzt „Ph.D.“ –, können, sofern die verleihende Einrichtung von der Carnegie Foundation for the Advancement of Teaching als „Research University (high research activity)“ oder als „Research University (very high research activity)“ klassifiziert ist (Carnegie-Liste), die Abkürzung „Dr.“ ohne weitere Zusätze führen.
(3) Inhaber von folgenden Doktorgraden
1. Australien: „Doctor of …“ (mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung) 2. Israel: „Doctor of …“ (mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung) 3. Japan: „Doctor of …“ (hakushi …) 4. Kanada: „Doctor of Philosophy“ (Abkürzung „Ph.D.“) 5. Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland: „Doctor of Philosophy“ (Abkürzung „Ph.D.“)
können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzungen die Abkürzung „Dr.“ jeweils ohne fachlichen Zusatz und Herkunftsbezeichnung führen.
(4) Die gleichzeitige Führung mehrerer Bezeichnungen aufgrund eines Grades ist nicht zulässig.

§ 3 (Fn 3)

(1) Im Geltungsbereich des Hochschulgesetzes können auch solche Mastergrade geführt werden, welche gemeinsam von der United Nations University und einer Hochschule im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes oder des § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) in der jeweils geltenden Fassung oder einer staatlich in Nordrhein-Westfalen anerkannten Hochschule auf der Grundlage eines mit einer dieser Hochschulen vereinbarten Joint Degree für Gemeinsame Studiengänge, die nach Maßgabe des § 7 Hochschulgesetz akkreditiert worden sind, verliehen worden sind. Die Führbarkeit setzt zudem voraus, dass die Urkunde über den Mastergrad gemeinsam von der United Nations University und der mit dieser in dem Joint Degree kooperierenden Hochschulen ausgestellt worden ist.
(2) Falls ein von der United Nations University verliehener Mastergrad in einem ausländischen Staat führbar ist, gilt hinsichtlich der Führbarkeit dieses Grades im Geltungsbereich des Hochschulgesetzes Folgendes:
1. Ist dieser ausländische Staat ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union, kann der Mastergrad in der verliehenen Form geführt werden. 2. Im Falle sonstiger ausländischer Staaten kann der Mastergrad in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Institution geführt werden, wenn er auf Grund einer Prüfung im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium verliehen worden ist.
Eine Umwandlung in einen entsprechenden inländischen Grad ist jeweils ausgeschlossen.
(3) § 69 Hochschulgesetz bleibt ansonsten unberührt.

§ 4 (Fn 4)

(1) Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Medizin der Universität Bochum, die im Rahmen der Ausbildung der Studierenden gemäß der Approbationsordnung an den Krankenhäusern, die zum Klinikum der Universität Bochum zusammengefasst sind, tätig sind, sind befugt, die Bezeichnung „Universitätsprofessorin“ oder „Universitätsprofessor“ zu führen.
(2) Die Führbarkeit setzt voraus, dass die außerplanmäßige Professur auf der Grundlage eines Verfahrens verliehen worden ist, welches in der Qualitätssicherung einem Berufungsverfahren nach § 38 des Hochschulgesetzes gleichwertig ist, und die Universität dies festgestellt hat.

§ 5 (Fn 3, 4)

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Führung ausländischer Doktorgrade vom 9. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 4) außer Kraft.
Der Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 375, in Kraft getreten am 30. April 2008; geändert durch VO vom 30. Juni 2008 (GV. NRW. S. 542), in Kraft getreten am 26. Juli 2008; VO vom 5. Februar 2013 (GV. NRW. S. 131), in Kraft getreten am 16. März 2013; Artikel 14 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; Verordnung vom 2. Februar 2015 (GV. NRW. S. 223), in Kraft getreten am 21. Februar 2015; Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 794), in Kraft getreten am 1. November 2019.

Fn 2

§ 2 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 794), in Kraft getreten am 1. November 2019.

Fn 3

§ 3 (neu) eingefügt und § 3 (alt) umbenannt in § 4 (neu) durch VO vom 5. Februar 2013 (GV. NRW. S. 131), in Kraft getreten am 16. März 2013.

Fn 4

Überschrift geändert, § 4 (neu) eingefügt und § 4 (alt) wird § 5 durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 5

§ 1 geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2015 (GV. NRW. S. 223), in Kraft getreten am 21. Februar 2015.

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