Akkreditierungsratsgesetz
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Gesetz über die Stiftung Akkreditierungsrat (Akkreditierungsratsgesetz)

Gesetz über die Stiftung Akkreditierungsrat (Akkreditierungsratsgesetz)
Vom 15. Februar 2005 (Fn 1) (Fn 2)

§ 1 (Fn 2) Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die mit diesem Gesetz in seiner bis zum 23. Oktober 2017 geltenden Fassung unter dem Namen „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ errichtete rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts trägt die Bezeichnung „Stiftung Akkreditierungsrat“. Die Stiftung Akkreditierungsrat ist eine gemeinsame Einrichtung der Länder für die Akkreditierung und Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen. Die Stiftung hat ihren Sitz in Bonn.
(2) Die Stiftung führt ein in der Satzung geregeltes Dienstsiegel.

§ 2 (Fn 2) Stiftungszweck

Die Stiftung dient der Erfüllung der folgenden Aufgaben:
1. sie akkreditiert und reakkreditiert Studiengänge und hochschulinterne Qualitätssicherungssysteme sowie andere, mit dem Akkreditierungsrat und dem jeweiligen Land auf Grundlage der Kriterien des Artikel 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags vom 12. Juni 2017 abgestimmte Verfahren der Qualitätssicherung durch Verleihung des Siegels der Stiftung,
2. sie legt unter Berücksichtigung der Entwicklung in Europa die Voraussetzungen für die Anerkennung von Akkreditierungen durch ausländische Einrichtungen fest,
3. sie fördert die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Akkreditierung und der Qualitätssicherung,
4. sie berichtet den Ländern regelmäßig über die Entwicklung des gestuften Studiensystems und über die Qualitätsentwicklung im Rahmen der Akkreditierung,
5. sie lässt die Agenturen im Sinne des Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags zu; Voraussetzung für die Zulassung ist der durch die Agentur zu führende Nachweis, dass sie zuverlässig in der Lage ist, die Aufgaben der Begutachtung und der Erstellung des Gutachtens wahrzunehmen; bei den bei dem European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR) registrierten Agenturen wird dies widerlegbar vermutet und
6. sie unterstützt die Länder bei der Weiterentwicklung des deutschen Qualitätssicherungssystems und unterbreitet Vorschläge für die nach Artikel 4 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags zu erlassenden Rechtsverordnungen.

§ 3 (Fn 2) Zulassung der Agenturen durch den Akkreditierungsrat

(1) Die Stiftung lässt die Agenturen im Sinne des Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags zu.
(2) Voraussetzung für die Zulassung ist der durch die Agentur zu führende Nachweis, dass sie zuverlässig in der Lage ist, die Aufgaben der Begutachtung und der Erstellung des Gutachtens wahrzunehmen. Bei den bei dem EQAR registrierten Agenturen wird dies widerlegbar vermutet.

§ 4 (Fn 3) Stiftungsvermögen, Gebühren

(1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks gemäß § 2 erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss der Länder nach Maßgabe der jeweiligen Landeshaushaltsgesetze. Der Zuschuss wird nur gewährt, soweit der Verwaltungsaufwand der Stiftung nicht durch Gebührenerhebung nach Absatz 4 gedeckt wird.
(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
(3) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen dürfen nur im Sinne des Stiftungszwecks verwendet werden.
(4) Die Stiftung kann zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Gebührenordnung Gebühren für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und nach Artikel 5 Absatz 3 Nummer 5 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags erheben. Die Gebührenordnung muss zumindest den die Gebühr begründenden Tatbestand, den Gebührensatz sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. Die §§ 3 bis 5, 9 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt  durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836) geändert worden ist, gelten entsprechend, soweit in der Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Gebührenordnung wird vom Stiftungsrat unter Beteiligung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen.
(5) Die Stiftung nimmt die Aufgaben einer Vollstreckungsbehörde nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung wahr.

§ 5 (Fn 3) Satzung

(1) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird und die der Genehmigung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums bedarf; sie wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Das gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
(2) Die Satzung regelt insbesondere die Vertretung der Organe der Stiftung, die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen ihren Organen sowie das Nähere zur Aufgabe und Arbeitsweise des Akkreditierungsrates, zur Inkompatibilität zwischen der Mitgliedschaft im Akkreditierungsrat und einer Agentur, zum Wirtschaftsplan und Jahresabschluss, zur Entlastung des Vorstands und zur Evaluierung der Arbeit der Stiftung.
(3) Die Organe der Stiftung können sich nach Maßgabe der Satzung eine Geschäftsordnung geben.

§ 6 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind
1. der Akkreditierungsrat,
2. der Vorstand,
3. der Stiftungsrat.
(2) Die Organe müssen bei allen Vorschlägen und Entscheidungen die geschlechtsspezifischen Auswirkungen beachten (Gender Mainstreaming).

§ 7 (Fn 2) Akkreditierungsrat

(1) Der Akkreditierungsrat beschließt über alle Angelegenheiten der Stiftung. Insbesondere akkreditiert und reakkreditiert er gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags die Studiengänge und hochschulinternen Qualitätssicherungssysteme an den deutschen Hochschulen; die Akkreditierung und die Reakkreditierung können mit einer Bedingung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen oder mit einer Auflage oder dem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden. Er trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit seiner Stimmen. Die laufenden Geschäfte der Stiftung gelten als auf den Vorstand übertragen, soweit nicht der Akkreditierungsrat sich für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält.
(2) Mitglieder des Akkreditierungsrates sind:
1. acht Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, die zumindest die vier Fächergruppen der Geisteswissenschaften, Gesellschaftswissenschaften, Naturwissenschaften und der Ingenieurwissenschaften repräsentieren müssen,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz,
3. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Länder in der Bundesrepublik Deutschland,
4. fünf Vertreterinnen oder Vertreter aus der beruflichen Praxis, davon eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Dienst- und Tarifrecht zuständigen Landesministerien,
5. zwei Studierende,
6. zwei ausländische Vertreterinnen oder Vertreter mit Akkreditierungserfahrungen und
7. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Agenturen mit beratender Stimme.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 werden auf Vorschlag der Hochschulrektorenkonferenz von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) bestellt. Die Hochschulrektorenkonferenz stellt bei ihrem Vorschlag sicher, dass die unterschiedlichen Hochschularten und die Fächervielfalt eine angemessene Berücksichtigung finden und die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht einer Hochschulleitung angehören. Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 und 5 werden von der Hochschulrektorenkonferenz, die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 3 von der Kultusministerkonferenz, die Vertreterin oder der Vertreter der für das Dienst- und Tarifrecht zuständigen Landesministerien nach Satz 1 Nummer 4 von der Kultusministerkonferenz im Einvernehmen mit der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder, die sonstigen Mitglieder nach Satz 1 Nummer 4 und 6 gemeinsam von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz und das Mitglied nach Satz 1 Nummer 7 durch die vom Akkreditierungsrat zugelassenen Agenturen benannt und sodann einvernehmlich durch die Kultusministerkonferenz und die Hochschulrektorenkonferenz für die Dauer von vier Jahren bestellt; die Satzung kann für die Studierenden eine kürzere Amtszeit vorsehen. Wiederbenennung und -bestellung ist auch mehrfach zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird das neue Mitglied alsbald bis zum Ende der laufenden Amtsperiode benannt und bestellt; Ausnahmen regelt die Satzung. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder im Amt bis zur Bestellung des Neumitglieds; Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Mitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Stiftungsrat abberufen werden. Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 können ihre Stimme auf ein anderes Mitglied der jeweiligen Mitgliedergruppe übertragen.
(3) Der Akkreditierungsrat wählt aus den Mitgliedern nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 für die Dauer von vier Jahren seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Beide dürfen nicht derselben Gruppe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 angehören. Absatz 2 Sätze 5 bis 7 gelten entsprechend.
(4) Bei Abstimmungen über Gegenstände der in Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags genannten Art führen die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 die doppelte Stimme, welche nur einheitlich abgegeben werden kann.
(5) Die Mitglieder des Akkreditierungsrates werden ehrenamtlich tätig. Sie erhalten einen angemessenen Ersatz ihrer Auslagen und können eine Aufwandsentschädigung erhalten.
(6) Das Nähere, insbesondere zu den Beschlussvoraussetzungen und zur Hinzuziehung weiterer beratender Mitglieder, regelt die Satzung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Akkreditierungsrates aus und führt nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 4 die laufenden Geschäfte der Stiftung; im Übrigen werden die Befugnisse des Vorstands durch die Satzung bestimmt. Die oder der Vorsitzende des Vorstands vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und kann sich hierbei im Einzelfall oder für einen Kreis von Geschäften vertreten lassen.
(2) Dem Vorstand gehören an:
1. als Vorsitz die oder der Vorsitzende des Akkreditierungsrates,
2. die oder der stellvertretende Vorsitzende des Akkreditierungsrates,
3. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Stiftung.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 9 (Fn 3) Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat überwacht die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte durch den Akkreditierungsrat und den Vorstand.
(2) Dem Stiftungsrat gehören an:
1. sechs Vertreterinnen oder Vertreter der Länder,
2. fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 werden von der Kultusministerkonferenz, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 von der Hochschulrektorenkonferenz für die Dauer von vier Jahren bestellt. § 7 Abs. 2 Sätze 5 bis 7 gelten entsprechend. Die Übertragung der Stimme auf ein anderes Mitglied der jeweiligen Mitgliedergruppe nach Satz 1 ist zulässig. Die Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder im Akkreditierungsrat sein.

§ 10 (Fn 3) Geschäftsstelle der Stiftung

(1) Die Stiftung unterhält an ihrem Sitz eine Geschäftsstelle, die von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer geleitet wird. Sie unterstützt die Erledigung der Geschäfte der Stiftung und untersteht den fachlichen Weisungen der oder des Vorsitzenden des Vorstands.
(2) Dienstvorgesetzter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung ist die oder der Vorsitzende des Vorstands. Auf sie sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Sitzlandes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Hinsichtlich der dienstvorgesetzten Stelle für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstands gelten die allgemeinen arbeits- und beamtenrechtlichen Regelungen.

§ 11 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung

(1) Für das Haushaltsrecht der Stiftung gilt Teil VI der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres (Geschäftsjahres) hat der Vorstand rechtzeitig einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der vom Akkreditierungsrat mit Zustimmung des Stiftungsrates, dessen Zustimmung eine Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 voraussetzt, festgestellt wird. Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Einnahmen und Ausgaben; ihm ist als Anlage eine Übersicht über die Stellen der Stiftung beizufügen. Stellt das Land einen Haushaltsplan für zwei oder mehrere Jahre auf, ist hinsichtlich der Wirtschaftspläne entsprechend zu verfahren.
(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand den Jahresabschluss zu erstellen und mit dem Prüfbericht des Rechnungsprüfers, der Vermögensübersicht sowie dem Tätigkeitsbericht dem Akkreditierungsrat und dem Stiftungsrat vorzulegen. Das Nähere regelt die Satzung.
(4) Die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.
(5) Im Übrigen gelten die Rechtsvorschriften des Landes über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und über die Rechnungsprüfung sowie die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.

§ 12 (Fn 3) Aufsicht

Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums. § 76 Absatz 2 bis 4 des Hochschulgesetzes gilt entsprechend.

§ 13 (Fn 4) Übergangsbestimmungen

(1) Die Satzung der Stiftung ist unverzüglich den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Sie tritt ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz widerspricht. Danach gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, solange die Stiftung keine Regelung nach Satz 1 getroffen hat. Soweit nach dem Gesetz ausfüllende Regelungen notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das für die Hochschulen zuständige Ministerium nach Anhörung der Stiftung entsprechende Regelungen erlassen.
(2) Die Neubildung des Akkreditierungsrates, des Vorstands und des Stiftungsrates auf der Grundlage dieses Gesetzes erfolgen unverzüglich. Bis dahin nimmt der bisherige Akkreditierungsrat nach § 7 dieses Gesetzes in seiner bis zum 23. Oktober 2017 geltenden Fassung, der Vorstand nach § 8 dieses Gesetzes in seiner bis zum 23. Oktober 2017 geltenden Fassung sowie der Stiftungsrat nach § 9 dieses Gesetzes in seiner bis zum 23. Oktober 2017 geltenden Fassung die in diesem Gesetz für diese Organe jeweils vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Endet die reguläre Amtszeit der Mitglieder des Akkreditierungsrates, des Vorstands und des Stiftungsrates vor der jeweiligen Neubenennung oder Neubestellung, ist sie verlängert. Mit der Neubestellung der Mitglieder des Akkreditierungsrates nach § 7 Absatz 2, der Mitglieder des Vorstands nach § 8 Absatz 2 und des Stiftungsrates nach § 9 Absatz 2 endet die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Akkreditierungsrates, des Vorstands sowie des Stiftungsrates.
(3) Soweit Verfahren der Programmakkreditierung oder der Systemakkreditierung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Studienakkreditierungsstaatsvertrags im Sinne des Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 dieses Staatsvertrages bereits begonnen haben, bleibt Akkreditierungsrat im Sinne des Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags der bestehende Akkreditierungsrat nach § 7 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“. Nach der Neubildung des Akkreditierungsrates nach Absatz 2 ist Akkreditierungsrat für die Verfahren nach Satz 1 der neu gebildete Akkreditierungsrat.

§ 14 (Fn 4) Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Der Innenminister
Der Justizminister
Die Ministerin für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
Die Ministerin für Schule, Jugend und Kinder
Die Ministerin für Wissenschaft und Forschung
Der Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 45, in Kraft getreten am 26. Februar 2005; geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13.3.2008 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 1. April 2008; Artikel 7 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806), in Kraft getreten am 1. Januar 2018; Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 2

Überschrift, § 1, § 2, § 3 und § 7 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Fn 3

§ 4, § 5, § 9, § 10 geändert und § 12 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806), in Kraft getreten am 1. Januar 201; § 4 Absatz 5 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 4

§ 13 eingefügt und § 13 (alt) umbenannt in § 14 und neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

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